Akteneinsicht a la AG Kassel/in Hessen, oder: Danke bzw. es gibt in Hessen doch Gewaltenteilung

© Avanti/Ralf Poller - Fotolia.com

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In erinnere: Bei mir hat es vor einiger Zeit das Posting gegeben: Sondermeldung: Gewaltenteilung in Hessen wohl aufgehoben, oder: Hinterzimmermauschelei im Bußgeldverfahren? Da ging es um Schreiben des Regierungspräsidiums Kassel, das ein Kollege auf seine Anforderung von Messdaten von dort erhalten hatte. Kurzfassung: Messdaten gibt es nur eingeschränkt, darüber ist man sich „anlässlich einer Dienstbesprechung meiner Behörde mit Vertretern des OLG Frankfurt am Main und der hessi­schen Amtsgerichte am 23.04.2015″ einig geworden.

Nun, so einig – Gott sei Dank – nicht. Denn es gibt inzwischen den AG Kassel, Beschl. v. 23.12.2015 – 381 OWi 315/15 , der sich mit den Fragen (noch einmal) befasst; über den Beschluss hatte der Kollege vom Verkehrsrechtsblog ja auch schon berichtet hat. Die Leitsätze der Entscheidung, die noch einmal den Stand der Rechtsprechung schön zusammenfasst – einige der angeführten Entscheidungen hatte ich hier ja auch schon gebracht:

1. Im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Verteidiger das Recht auf Einsicht in die gesamte Messreihe einschließlich der entsprechenden Datensätze auch dann, wenn sich diese nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befinden.
2. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen der Einsicht in die gesamte Messreihe nicht entgegen, da das Interesse anderer abgebildeter Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Recht des Betroffenen auf eine effektive Verteidigung zurückzustehen hat.
3. Die Einsicht in die vollständige Messreihe kann dem Verteidiger durch Übersendung einer Kopie der Datensätze auf einem von ihm zur Verfügung zu stellenden Datenträger gewährt werden. Erforderlichenfalls ist ihm der dazugehörige öffentlichen Schlüssel/Token zur Verfügung zu stellen.

Auf zwei Passagen will ich extra hinweisenn, nämlich:

…..Soweit die Verwaltungsbehörde der Auffassung ist, dass bei einem „standardisierten Messverfahren nicht ersichtlich sei, wozu die gesamte Messreihe benötigt werde“, unterliegt sie einem Zirkelschluss. Die Einsicht in den gesamten Messfilm ist erforderlich, um beispielsweise Unregelmäßigkeiten bei der Dateneinblendung, eine hohe Anzahl verworfener Messungen oder sonstige Hinweise auf eine Fehlfunktion des Geschwindigkeitsmessgerätes oder eine fehlerhafte Inbetriebnahme oder Bedienung des Gerätes durch den Messbeamten erkennen zu können. Aus den Aufzeichnungen der gesamten Messung können Schlüsse auf die Messung gezogen werden, mit der der Vorwurf gegen die Betroffene begründet wird…..

…….
In diesem Zusammenhang kann sich die Verwaltungsbehörde insbesondere auch nicht – wie zuletzt in anderen Verfahren zu beobachten war – unter pauschale Berufung auf vermeintliche datenschutzrechtliche Erwägungen aus der Verantwortung ziehen und den Betroffenen schlicht darauf zu verweisen, zunächst ein kostenträchtiges gerichtliches Verfahren anzustrengen, um dann über das Gericht Einsicht in den Messfilm zu bekommen. Eine derartige Verwaltungspraxis führt vielfach zu einer vermeidbaren Anrufung des Gerichts und ist für den Betroffenen unzumutbar. Betrachtet man die Rechtsprechung zu der Frage, ob dem Verteidiger im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Einsicht in den von der Geschwindigkeitsmessung vorliegenden Messfilm bzw. Messdateiserie zu gewähren ist, ist festzustellen, dass diese Frage im Sinne des Betroffenen als geklärt anzusehen ist (siehe nur OLG Oldenburg, Beschl. 06.05.2015 – 2 Ss (OWi) 65/15; AG Bergisch Gladbach, a.a.O.; AG Königs Wusterhausen, Beschl. v. 17.03.2015 – 2.4 OWi 282/14; AG Fritzlar, a.a.O.; AG Stuttgart, Beschl. v. 01.04.2014 – 11 OWi 575/14; AG Duderstadt, a.a.O.; AG Luckenwalde, Beschl. v. 07.10.2013 – 28 OWi 122/13; AG Ulm, a.a.O.; AG Schleiden, Beschl. 23.10.2012 – 13 OWi 140/12 (b); AG Cottbus, a.a.O. sowie Beschl. v. 17.06.2008 – 67 OWi 1611 Js-OWi 17966/08 (174/08); AG Stuttgart, Beschl. v. 29.12.2011 – 16 OWi 3433/11; AG Heidelberg, Beschl. v. 31.10.2011 – 3 OWi 510 Js 22198/11; AG Senftenberg, a.a.O.). Angesichts dessen grenzt die unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch die Nichtherausgabe kompletter Messreihen durch die Verwaltungsbehörde an eine bewusste Rechtsverweigerung, die abzustellen ist.“

Danke AG Kassel, es gibt dann doch auch in Hessen die Gewaltenteilung.

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