Archiv für den Monat: Februar 2016

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Termin vorverlegt – Terminsgebühr?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Das „Gebühren-Rätsel“ vom vergangenen Freitag – Ich habe da mal eine Frage: Termin vorverlegt – Terminsgebühr? – war eine Frage, die eigentlich gar keine Frage war. Es hat sich vielmehr um den Sachverhalt aus dem LG Dortmund, Beschl. v. 09.02.2016 – 34 Qs 110 Js 265/15 – gehandelt, den mir der Kollege, der ihn „erstritten“ hat, zugeschickt hat.  Und das LG Dortmund kommt – wie auch die KollegInnen in den Kommentaren – zu der richtigen Lösung. Im Beschluss heißt es dazu:

Der Beschwerdeführer hat einen weiteren Anspruch auf Erstattung der Terminsgebühr Nrn. 4103, 4102 von 197,54 Euro (166 Euro nebst MVVSt) für den Haftprüfungstermin am 31.07.2015. Er hat an dem zunächst auf 12:30 Uhr festgesetzten Termin zwar nicht teilgenommen, weil der Termin durch das Amtsgericht um etwa eine halbe Stunde vorverlegt worden war und bereits beendet war, als der Beschwerdeführer um 12:17 Uhr erschien. Entsprechend der Vorbemerkung 4 Abs. 3 Anlage 1 zum RVG wird abweichend von dem Grundsatz, dass eine Terminsgebühr nur dann erstattet wird, wenn auch tatsächlich teilgenommen wurde, die Terminsgebühr auch erstattet, wenn der Rechtsanwalt zu dem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

Danach war dem Beschwerdeführer die Terminsgebühr zumindest in entsprechender Anwendung der Vorbemerkung 4 Abs. 3 Anlage 1 zum RVG zu erstatten, da das Gericht ihm die Teilnahme zwar nicht durch Aufhebung des Termins, sondern durch Vorverlegung unmöglich gemacht hat. Seinem Büro war als Terminbeginn 12:30 Uhr mitgeteilt worden. Um 12:17 Uhr erschien der Beschwerdeführer, um an dem Termin teilzunehmen, musste allerdings erfahren, dass der Termin bereits stattgefunden hatte. Eine Mitteilung, dass der Termin vorverlegt worden war, hatte der Beschwerdeführer nicht erhalten, so dass die oben genannte Ausnahme von der Ausnahmeregelung nicht greift.

Richtig übrigen auch die Ausfürhungen des LG zur Verteilung der Beweislast in der Frage: Verschulden des Rechtsanwalts, ja oder nein? Die trägt die Staatskasse, wenn sie sich darauf beruft, dass die Gebühr nicht entstanden ist.

Dürfen im Vollzug durch die JVA Lichtbilder von Strafgefangenen gemacht werden?

entnommen openclipart.org

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Die Frage: Dürfen im Vollzug durch die JVA Lichtbilder von Strafgefangenen gemacht werden?, hat in Berlin in einer Strafvollzugssache eine Rolle gespielt, bei der es u.a. um die Gewährung von Lockerungen bei einem Strafgefangenen ging. Mit der Frage hat sich dann auch das KG beschäftigt. Es macht dazu im KG, Beschl. v. 18.12.2015 – 2 Ws 259/15 Vollz – in Zusammenhang mit einer Anhörungsrüge gegen einen früheren Beschluss des KG folgende Anmerkungen:

„Hingegen weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass das StVollzG hinsichtlich des Rechts der Vollzugsbehörde, Lichtbilder von Gefangenen mit deren Kenntnis aufzunehmen und zu verwenden, mit § 86 und § 86a StVollzG zwei Ermächtigungsgrundlagen enthält. Vorliegend ist, anders als im Beschluss des Senats noch dargestellt, nicht § 86a sondern § 86 StVollzG einschlägig. Das ergibt sich aus Folgendem:

Beide Vorschriften rechtfertigen zwar den mit der Aufnahme von Lichtbildern verbundenen Eingriff in das Recht der Gefangenen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG 96, 171, 181), verfolgen aber unterschiedliche Ziele. Während § 86a StVollzG der „Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung“ dient, erlaubt § 86 StVollzG erkennungsdienstliche Maßnahmen „zur Sicherung des Vollzuges“ als solchem, also die Gewährleistung der Aufrechterhaltung des durch den Freiheitsentzug begründeten Gewahrsams. Die Maßnahmen des § 86 StVollzG sollen dazu beitragen, dass die Freiheitsstrafe überhaupt vollzogen werden kann, insbesondere die Fahndung nach flüchtigen Gefangenen erleichtern, nicht aber die Schaffung geordneter Verhältnisse innerhalb der Vollzugsanstalt ermöglichen (vgl. dazu im Einzelnen Senat NStZ 1981, 77). Eben diesem Zweck sollte die hier geplante Aufnahme von Lichtbildern dienen. Nach allgemeiner Ansicht kann diese Maßnahme allgemein angeordnet werden. Es besteht insoweit kein besonderes einzelfallbezogenes Prüfungs- und Begründungserfordernis (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 29; Verrel in LNNV, StVollzG 6. Aufl., Abschn. M Rdn. 61; Ullenbruch in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 86 Rdn. 2; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 86 Rdn. 1 und § 86a Rdn. 2 zu den gesetzgeberischen Motiven). Anlass, aktuelle Lichtbilder zu erstellen, bestand vorliegend umso mehr, da bei einer – wie hier anstehenden Lockerung – die Gefahr, dass sich ein Gefangener dem Vollzug durch Flucht entzieht, deutlich erhöht ist.“

Es darf also fotografiert werden.

Mündliche Durchsuchungsanordnung, oder: Hat die Durchsuchung beim Beschuldigten 2 1/2 Stunden gedauert?

© scusi - Fotolia.com

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Den Auftakt mache ich in dieser Woche mit dem LG Lüneburg, Beschl. v. 07.12.2015 – 26 Qs 281/15, auf den mich der Kollege Yalti, Celle, – der hat den Beschluss erstritten – hingewiesen hat. Es geht in dem Beschluss um eine Durchsuchungsproblematik, nämlich um die Frage der Rechtswidrig – bzw. Rechtsmäßigkeit einer mündlichen richterlichen Durchsuchungsanordnung. Eine Frage, mit der sich die Rechtsprechung nich täglich, aber immer mal wieder befassen muss.

Dem Beschluss lässt sich folgender zeitlicher Ablauf für den „Durchsuchungstag“, den 07.10.2015, entnehmen:

  • Gegen 13:18 Uhr kontrollieren Polizeibeamte den Beschuldigten, den sie aufgrund der Angaben eines Zeugen eines versuchten Diebstahls eines E-Bikes verdächtigten.. Beim Beschuldigten werden u.a. ein Bolzenschneider, Kneifzangen und Schraubendreher sowie ein durchgekniffenes Seilringschloss und ein als gestohlen gemeldetes Smartphone aufgefunden
  • Um 13:35 Uhr Festnahme des Beschuldigten
  • Bei der Durchsuchung des Beschuldigten auf der Wache finden die Polizeibeamten noch eine Subutex Tablette und eine Rivotril Tablette gefunden.
  • Vernehmung des Beschuldigten von 14:30 Uhr bis 15:00 Uhr
  • 15.00 Uhr mündliche Anordnung der Durchsuchung durch eine Richterin am Amtsgericht Celle
  • Beginn der Durchsuchung um 16:30 Uhr.
  • 17.35 Uhr Entlassung des Beschuldigten aus dem Gewahrsam.

Dem LG reicht das nicht, um die Rechtsmäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahme festzustellen. Es sagt, dass die Anordnung nicht hätte mündlich und ohne jegliche Dokumentation in den Akten ergehen dürfen:

„Grundsätzlich hat eine Durchsuchungsanordnung schriftlich zu erfolgen; in Eilfällen kann sie jedoch auch mündlich erlassen werden (M-G/S StPO, 57. Auflage, § 105 Rn. 3; KK-StPO, 7. Auflage, § 105 Rn. 3; BVerfG, 2 BvR 2267/06; BGH, NStZ 2005, 392). ….

Ein eine mündliche Anordnung rechtfertigender Eilfall kann dagegen etwa gegeben sein, wenn bei einer erst schriftlichen Anordnung durch den Richter ein Beweismittelverlust droht. Ein solcher drohender Beweismittelverlust ergibt sich vorliegend aus den Akten nicht ohne weiteres, insbesondere fehlt ein die Eilbedürftigkeit begründender Vermerk der Ermittlungsrichterin (oder wenigstens der Ermittlungsbehörden). Der Beschuldigte wurde gegen 13:18 Uhr kontrolliert und das aufgebrochene Schloss auch zu diesem Zeitpunkt bereits aufgefunden. Seine Verhaftung erfolgte um 13:35 Uhr. Um 15:00 Uhr erging die mündliche Durchsuchungsanordnung. Den Akten ist bereits nicht zu entnehmen, wann die Ermittlungsrichterin über den Sachverhalt und den Antrag der Staatsanwaltschaft informiert wurde bzw. ggf. warum ein entsprechender Antrag nicht bereits nach der Festnahme des Beschuldigten gestellt wurde. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, weshalb sich die Ermittlungsrichterin zeitlich gehindert hätte sehen können, den Beschluss – bei dem einfach gelagerten Sachverhalt – vor der Durchsuchung schriftlich abzufassen und der Polizei per Telefax zu übermitteln, zumal die Durchsuchung erst um 16:30 Uhr erfolgt ist. Immerhin sah sich die Ermittlungsrichterin um 15:00 Uhr zum Erlass eines mündlichen Beschlusses in der Lage. Weshalb für die schriftliche Ausformulierung des Beschlusses in Hinblick auf einen drohenden Beweismittelverlust eine „längerfristige Festnahme“ des Beschuldigten erforderlich gewesen sein sollte, erschließt sich ebenfalls nicht, zumal er erst um 17:35 Uhr, und damit mehr als zweieinhalb Stunden nach dem mündlichen Beschluss, aus dem Gewahrsam entlassen worden ist.

Darüber hinaus ist die mündliche Anordnung der Durchsuchung durch die Ermittlungsrichterin auch überhaupt nicht und durch die Ermittlungsbehörden – soweit dies ausnahmsweise ausreichend sein könnte (BVerfG, 2 BvR 2267/06; BGH, NStZ 2005, 392) – nur unzureichend dokumentiert. Dies macht die Anordnung zwar nicht unwirksam (BGH, NStZ 2005, 392), aber aus Sicht der Kammer jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem gerade eine schriftliche Anordnung erforderlich gewesen wäre, in Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG rechtswidrig.

Für die Kammer ist anhand der Aktenlage mangels einer Dokumentation der Anordnungsentscheidung nicht nachvollziehbar, von welchem Sachverhalt und welchem Vorwurf gegen den Beschuldigten die Ermittlungsrichterin zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchungausgegangen ist und welche Räume nach welchen Gegenständen durchsucht werden sollten und durften, zumal vorliegend Maßnahmen in Hinblick auf das E-Bike, ein anderes Fahrrad oder auch Betäubungsmittel in Betracht kamen. Auch die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Eilfalls ist der Kammer hierdurch letztlich versagt. Die Möglichkeit einer solchen umfassenden Überprüfung soll jedoch gerade die schriftliche Anordnung, jedenfalls aber die schriftliche Dokumentation der Entscheidung des Gerichts sicherstellen.

Die nachträgliche Dokumentation im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung, vorliegend ca. 7 Wochen nach der Anordnung, vermag vorliegend die Rechtswidrigkeit nicht mehr zu beseitigen. Nach Auffassung der Kammer birgt die verspätete Dokumentation nicht nur hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs (BVerfG, NJW 2015, 2787; BVErfG, 2 BvR 1444/00) die Gefahr von Ungenauigkeiten und Erinnerungsfehlern oder gar einer Umgehung, so dass eine Überprüfung nicht mehr gleichermaßen effektiv ist wie bei einer zeitnahen schriftlichen Darlegung (so auch LG Tübingen, 1 Qs 38/07), sondern auch etwa hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Anordnung dem Ermittlungsrichter bekannten Sachverhalts. Gerade der Ermittlungsrichter bei einem Amtsgericht hat zudem oft in kurzer Zeit über mehrere Durchsuchungsanordnungen zu entscheiden, so dass die Erinnerung an einzelne Entscheidungen nach mehreren Tagen oder gar Wochen eingeschränkt sein dürfte. Zudem führt die Pflicht zur Dokumentation – wie auch das Abfassen einer schriftlichen Entscheidung – dazu, dass sich der Anordnende in besonderem Maße der Rechtmäßigkeit der Maßnahme vergewissert (BVErfG, 2 BvR 1444/00). Auch ist nicht sichergestellt, dass zu einem späteren Zeitpunkt noch der Ermittlungsrichter zuständig ist, der die Anordnung auch erlassen hatte. All dies gebietet eine Dokumentation – je nach Einzelfall – vor, bei oder jedenfalls unmittelbar nach einer mündlichen Anordnung, sofern deren Voraussetzungen überhaupt vorliegen.“

Sonntagswitze: Heute mit/über/von/auf Facebook…….

© Teamarbeit - Fotolia.com

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In der vergangenen Woche hat Facebook bei den Blogthemen eine große – aber leider ernste – Rolle – gespielt. Ich habe vorhin ja schon über die entsprechenden Themen/Postings berichtet. Diese Thematik hat mich dann auf die Idee gebracht, mal zu schauen, ob es nicht „Facebookwitze“ gibt, über die ich beim Sonntagswitz berichten könnte. Die Suche mit den Keywörtern „Facebook“ und „Witz“ bringt dann auch eine  ganze Reihe von Treffern, die ersten Treffer behandeln dann aber nur Witze auf Facebook, nicht „Witze“ oder „Sprüche über Facebook“. Auf die bin ich dann aber auch gestoßen, und zwar u.a. hier. Und von der Stelle, stelle ich hier ein:

Wie Facebook die Welt beeinflusst hat:

1. Mit Facebook hat die Welt endlich teilen gelernt.
2. Facebook ist wie Alkohol! Man ist offener, redet Mist, wird süchtig und einem gefällt alles, egal wie blöd es auch sein mag.
3. Vor lautem Anstupsen habe ich schon blaue Flecken.


Du bist Facebook-süchtig, wenn:

  • … auf einem Konzert den „Veröffentlichen“ Button suchst.
  • … du morgens vor dem Frühstück deinen Computer startest, um nachzusehen ob einer deiner Freunde irgendwas Wichtiges aus seinem Leben gepostet hat.
  • … du überall den „Gefällt mir“ Button suchst.
  • … du Leute bei Facebook als Freund hinzufügst oder als Freund annimmst, die du noch nie zuvor gesehen hast.
  • … du deine Mutter nicht erreichen kannst, weil sie keinen Facebook-Account hat.
  • … du postest, dass du auf der Toilette sitzt.
  • … du dich abends im Bett versuchst abzumelden.
  • … du deine Freunde von Facebook in der Schule nicht erkennst.
  • … du darauf wartest, dass jemand „Gefällt mir“ zu deinem Witz sagst.
  • … du dich darüber freust, in Fotos getaggt zu werden.
  • … du dir am liebsten ein Schild auf die Stirn kleben würdest: Marie ist in einer Beziehung mit Klaus.
  • … du jemanden kennen lernst und sagst: „Marie ist jetzt mit Klaus befreundet.“
  • … du glaubst, dass ein Pinnwandeintrag völlig als persönliche Geburtstagsgratulation reicht.

Bei Facebook fehlt unter dem Eingabefeld “Was machst du gerade?” noch ein weiteres für:
“Und was solltest Du eigentlich machen?”.


Statusmeldung: Kümmer dich um dein Mädchen, bevor es ein anderer tut!

Wochenspiegel für die 8. KW, das war der Richter und/auf Facebook, beA, Sorayas Erbe und „Eigen-Werbung“

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Auch heute dann – wie jede Woche – den sonntäglichen Rückblick auf die vergangene Woche. Die hatte nun mal einen Knaller, und zwar den BGH, Beschl. v. 12.01.2016 – 3 StR 482/15 zum Facebook-Auftritt des Vorsitzenden der 2. Strafkammer des LG Rostock . Die Entscheidung, über die dann auch viele andere Blogs berichtet haben, war bei mir der „Renner“, im „Allzeit-Ranking“ hinsichtlich der Aufrufe auf Platz 1 und auch bei den Kommentaren. Letztere – man muss das ja alles lesen – waren mir dann bei Nr. 64 zu viel, so dass ich die Kommentarfunktion geschlossen habe.

Aber so groß die Aufregung um diese Entscheidung/dieses Verhalten auch war, es hat auch noch andere Themen gegeben, so dass ich berichten kann über:

  1. zunächst noch einmal: „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA…“. oder: Das unfassbare Facebook-Profil eines StK-Vorsitzenden), und dazu dann Ein Zierlinienpinsel für die Rostocker Krähen, und weiter:
  2. noch mal Facebook: Kündigung nach „Auschwitz-Post“ bei Facebook unwirksam,
  3. aus der unsäglichen Geschichte mit dem beA: beA wohl nicht kompatibel mit § 53 BRAO [Update], oder: Streit um Nutzungspflicht Anwaltspostfach beA geht in die Verlängerung ,
  4. OLG Naumburg: Ohne Überzeugung des Tatrichters keine Verurteilung,
  5. StA Hamburg: Weder Geld noch Zeit, Fehlentscheidungen zu korrigieren.
  6. LG Berlin: Manipulierter Kilometerzähler ist auch für Kfz-Händler nicht im­mer er­sicht­lich,
  7. aus der „Yellow Press“ 🙂 : Sorayas Erbe – und was Jörg Kachelmann davon bekommt,
  8. EU-Fahrerlaubnisrecht – Anerkennung deutscher Führerscheine in Spanien,
  9. Quotenregelung hinkt auch in den Rechtsberufe,
  10. und dann war da noch – ein bisschen Werbung muss sein -: Rezension für Burhoff / Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 1. Aufl., 2016, zum Bestellformular geht es hier 🙂 .