News für 2016/2017: Weitere Stärkung des Opferschutzes mit dem 3. OpferRRG

© AKS- Fotolia.com

© AKS- Fotolia.com

Nun, was gibt es Neues in 2016 im Strafverfahren? Das sind, wenn ich es richtig sehe, nicht so ganz viel Neuerungen, die da zum Jahresende 2015 in Kraft getreten sind. Nämlich die Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. OpferrechtsreformG). Das ist am 30.12.2015 im BGBL verkündet worden und ist zum Teil bereits am 31.12.2015 getreten. Zum Teil sind aber auch bereits Änderungen (s. unten) verkündet worden, die erst am 01.01.2017 in Kraft getreten (BGBl I 2015, S. 2525). Mit der Neuregelung wird eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2012 in nationales Recht umgesetzt. Die Frist dafür war an sich bereits am 16.11.2015 abgelaufen.

Was bringt diese Neuregelung nun Neues im Strafverfahren (vgl. auch den Gesetzesentwurf in der BT-Drs. 18/4621)? Auf ein paar Einzelheiten will ich hier hinweisen, alles andere muss man dann demnächst im StRR oder in der ZAP nachlesen 🙂 .

  • Allgemein gilt: Der EU-Richtlinie, die umgesetzt worden ist, und damit der Neuregelung liegt die Auffassung zugrunde, dass der Rechtsstaat nicht nur Schuld oder Unschuld von Angeklagten festzustellen hat, sondern sich auch schützend vor die Opfer von Straftaten zu stellen und deren Belange zu achten hat. Also: Eine weitere Stärkung der Opferrechte, die sich die Politik ja seit einigen Jahren auf die Fahnen geschrieben hat. Dabei werden allerdings m.E. die Rechts der Angeklagten immer weiter in den Hintergrund gedrückt. Denn, wenn ich die eine Seite – an sich gibt es die im deutschen Strafverfahren ja nicht – stärke, schwäche ich die andere. Der Strafprozess gerät dadurch m.E. in eine Schieflage. Aber das Lamentieren nutzt nichts. Die Entwicklung ist nicht (mehr) aufzuhalten und Strafverteidiger, aber auch Gerichte, müssen sich darauf einstellen und darauf achten, dass die Rechte der Angeklagten nicht noch mehr beschnitten werden.
  • Nach 48 Abs. 3 Satz 1 StPO sind dann jetzt die einen Opferzeugen betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen verbindlich unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen. Zu prüfen ist dabei nach § 48 Abs. 3 Satz 2 StPO insbesondere, ob eine Vernehmung des Zeugen in Abwesenheit etwa des Angeklagten, § 168e StPO, bzw. eine audiovisuelle Vernehmung, § 247a StPO, oder ein Ausschluss der Öffentlichkeit von der Teilnahme an der Hauptverhandlung, § 171b Abs. 1 GVG, geboten sind, und inwieweit auf Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Zeugen verzichtet werden kann.
  • Außerdem sind die Informations- und Unterrichtungspflichten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Opfern ausgeweitet. Künftig soll der Verletzte auf Antrag eine schriftliche Bestätigung des Eingangs seiner Strafanzeige erhalten (§ 158 Abs. 1 StPO).
  • Außerdem sind die Informationsrechte des Verletzten aus § 406d StPO zum Stand des Verfahrens teilweise erweitert worden.
  • Die Hinweispflichten sind in §§ 406i bis 406k StPO neu geordnet worden.
  • Der Anspruch der Opfer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, auf Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen ist ebenfalls erweitert und gesetzlich geregelt worden.

Die weitreichendste Änderung ist m.E. ab 2017 in § 406g Abs. 1 StPO (2017) enthalten. In der Vergangenheit musste das vermeintliche Opfer lediglich auf die Möglichkeit der sog. psychosoziale Prozessbegleitung hingewiesen werden. Ab dem 01.01.2017 garantiert § 406g Abs. 1 StPO 2017 ein solches Recht auf Beistand für den Verletzten und ein korrespondierendes Anwesenheitsrecht des psychologischen Prozessbegleiters bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und während der Hauptverhandlung. Opfern schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten räumt die StPO dann sogar zukünftig einen Rechtsanspruch auf die für sie kostenfreie Beiordnung eines solchen Begleiters ein (§ 406g Abs. 3 Satz 1, 3 StPO 2017). Mit Recht weist Esser bei LTO darauf hin: „Psychosoziale Prozessbegleitung birgt Probleme“. Aber ein wenig Zeit ist ja noch, sich darauf einzustellen. Erst dann tritt dann ja auch das in Art. 4 enthaltene neue „Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren“ in Kraft.

Ein Gedanke zu „News für 2016/2017: Weitere Stärkung des Opferschutzes mit dem 3. OpferRRG

  1. Horst Murken

    Ich wurde vor knapp acht Jahren Opfer von rechtswidriger und unverhältnismäßiger Polizeigewalt: Polizeigewalt.blogger.de. Bis heute wurden die Polizisten nicht verurteilt, die Staatsanwaltschaft begeht klar Strafvereitelung, wird aber durch Justizsenator, den Regierenden, dem Petitonsausschuß und auch dem Justizminister gedeckt.
    Rechtsstaat und Demokratie gibt es nicht.
    Auch habe ich immer noch keine Opferrente oder Schmerzensgeld.
    Auch hier sollte ein Beschleunigungsrecht in Kraft treten, mit dem Ziel, zumindest in kurzer Frist Abschlagzahlungen zu leisten, wie z. B. bei Opfern von Flugzeugunfällen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert