Glück gehabt, oder: Wenn der Verteidiger die Revisionsbegründung vergisst…..

© Andrey Popov - Fotolia.com

© Andrey Popov – Fotolia.com

Nun ja, das wird dem Verteidiger des Angeklagten aus dem Verfahren, das zu dem BGH, Beschl. v. 11.01.2016 – 1 StR 435/15 – geführt hat, wahrscheinlich so schnell nicht wieder passieren. Er hatte vergessen, die von ihm eingelegte Revision sofort bei der Einlegung mit der allgemeinen Sachrüge zu begründen, so, wie er es sonst tut. Und das führt dann zur Verwerfung der Revision als unzulässig. Der BGH hat es dann aber repariert und dem Angeklagten Wiedereinsetzung gewährt: Der Angeklagate muss sich den Fehler seines Verteidigers nicht zurechnen lassen:

„Die Wiedereinsetzung war auf den zulässig erhobenen Antrag (§ 45 StPO) zu gewähren, weil der Angeklagte nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen ohne sein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO) daran gehindert war, die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO zu begründen.

Das Verschulden seines Verteidigers an der Fristversäumnis ist dem Angeklagten nicht zuzurechnen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 44 Rn. 18 mwN). Nachdem der mit der Begründung des Rechtsmittels beauftragte Verteidiger den Angeklagten unterrichtet hatte, der Bundesgerichtshof habe auf die (vermeintlich) bereits erhobene Sachrüge das Urteil in materiell-rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, durfte er auf das Vorliegen einer fristgemäß erfolgten Rechtsmittelbegründung durch seinen Verteidiger vertrauen. Zu einer Überwachung seines Verteidigers ist ein Angeklagter grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH, Beschluss vom 23. Februar 1989 – 4 StR 67/89, BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 6). Anhaltspunkte dafür, dass er sich auf die weitere ordnungsgemäße Behandlung des Rechtsmittels durch seinen Verteidiger nicht hätte verlassen dürfen, sind nicht ersichtlich.“

Glück gehabt. Die vom Verteidiger (sonst) geübte Praxis hat übrigens was für sich, kann allerdings ggf. dann nachteilig sein, wenn es zu einem Verteidigerwechsel kommt.

5 Gedanken zu „Glück gehabt, oder: Wenn der Verteidiger die Revisionsbegründung vergisst…..

  1. RA Peter Strüwe

    Mir ist immer nicht ganz wohl, die Verletzung materiellen Rechts zu behaupten, bevor ich das überhaupt beurteilen kann – also ohne die schriftlichen Urteilsgründe zu kennen.

  2. n.n.

    Ist das der neueste Tip aus dem Burhoff’schen Standardwerk? Erst mal die schriftlichen Urteilsgründe abwarten, dann Revision einlegen und gleichzeitig Wiedereinsetzung beantragen? 😀

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert