Der „erzwungene“ Stimmenvergleich, oder: Wer kennt den „Nemo-tenetur-Satz“?

© Coloures-pic - Fotolia.com

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In der vergangenen Woche habe ich von dem Kollegen, der ihn erstritten hat, den LG Lüneburg, Beschl. v. 06.11.2014 – 26 Qs 274/14 – übersandt bekommen. Der ist schon etwas älter, daher will ich mit der Veröffentlichung nicht zu lange warten.

Im Verfahren geht es um die Anordnung einer Gegenüberstellung und eines Stimmvergleichs durch das AG Lüneburg mit dem AG Lüneburg, Beschl. v. 05.09.2014 – 15 Gs 554/14. Gestützt wird das auf § 58 Abs. 1 und 2 StPO. Das AG und die beantragende Staatsanwaltschaft erhoffen sich durch diese Maßnahme – wenn sie durchgeführt wird – die weitere Aufklärung eines Raubüberfalls. Bei dem hatte der Täter eine Angestellte zur Herausgabe von Geld aufgefordert. Das AG meint: „Eine Wahlgegenüberstellung mit Stimmvergleich erscheint auch erfolgversprechend, da die Geschädigte mehrfach angegeben hat, sich die Stimme des Täters eingeprägt zu haben.“ Das ist es, viel mehr steht in dem AG-Beschluss nicht drin.

Das LG Lüneburg sieht das – Gott sei Dank – anders und hebt auf:

„…..Die vom Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete Wahlgegenüberstellung mit Stimmenvergleich kann nicht auf § 58 Abs. 2 StPO i. V. m. § 81 a StPO gestützt werden.

1. Nach § 58 Abs. 2 StPO kann der Beschuldigte zum Zwecke der Identifizierung Zeugen gegenübergestellt werden. Sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 StPO erfüllt, so hat der Beschuldigte die Gegenüberstellung zu dulden. Er ist jedoch nicht verpflichtet, an ihr aktiv mitzuwirken. Gegen seinen Willen kann ihm deshalb nicht abverlangt werden, vor dem Zeugen auf eine bestimmte Weise zu gehen, oder bestimmte Worte zu sprechen. Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz der Aussage- und Selbstbelastungsfreiheit, der als Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK folgt. Deshalb kann nur das freiwillig gesprochene Wort des Beschuldigten Gegenstand eines Stimmenvergleichs sein; verpflichtet zur Mitwirkung an einem solchen ist der Beschuldigte nicht. Da der Beschuldigte ausdrücklich erklärt hat, er sei nicht bereit, an einer Wahlgegenüberstellung mit Stimmenvergleich freiwillig mitzuwirken, ist die Anordnung eines Stimmenvergleichs unzulässig.“

Aufgehoben wird auch die angeordnete Gegenüberstellung. Der Täter war maskiert, was ein Wiedererkennen nach Auffassung des LG unmöglich macht.

Bei solchen Beschlüssen frage ich mich immer: Warum braucht es eigentlich erst eine große Strafkammer eines LG, um den GS-Richter/Ermittlungsrichter daran zu erinnern/ihm vor Augen zu führen, dass unserem Strafverfahren der „nemo tenetur-Grundsatz immanent ist und der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, aktiv an der eigenen Überführung mitzuwirken. Das sollte, wenn man im Strafverfahren tätig ist, auch ein GS-Richter beim AG wissen.. Die meisten wissen es ja auch – Gott sei Dank. Man fragt sich, was sich der GS-Richter beim AG Lüneburg eigentlich vorgestellt hat, wie es weitergeht, wenn der Beschuldigte nicht mitwirkt beim Stimmenvergleich. Zwangsmittel gegen den Beschuldigten? Und wenn ja, welche? Aber – dem LG Lüneburg sei Dank – muss er/sie sich darüber ja keine Gedanken mehr machen. Sonst wäre vielleicht noch Beugehaft angeordnet worden.

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