Pflichti: Den Pflichtverteidiger nicht einfach so nach Hause schicken

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Heute dann mal nichts von OLGs usw., sondern vom anderen Ende der „Fahnenstange“. Also eine AG Entscheidung, klein aber fein 🙂 . Es geht um die Frage der Entpflichtung des nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO bestellten Rechtsanwalts, wenn der Angeklagte zwei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin aus der Haft entlassen wird. Da gibt es ja den § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO, der die Entpflichtung zulässt, was schnell zu einem Automatismus führt. Nicht so beim AG Halle (Saale) im AG Halle (Saale), Beschl. v. 09.11.2015 – 302 Cs 561 Js 2840/15:

„Die Beiordnung wird — da laut dem vorliegenden. Vollstreckungsblatt – das Haftende auf dem 03.01:2016, somit mehr als zwei Wochen vor dem abgesprochenen Hauptverhandlungstermin – notiert ist — auch auf § 140 Abs. 2 StPO gestützt. Aus rechts staatlichen Gründen erscheint es unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens trotz § 140 Abs. 3 S. 1 StPO kaum angängig, dem Angeklagten einen einmal bestellten Verteidiger wieder zu entziehen. Es kann nicht, von der Zufälligkeit, ob der Angeklagte zwei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin entlassen wird, abhängen, ob der Angeklagte einen Verteidiger hat oder nicht.“

Machen die Obergerichte ja zunehmend auch bzw. lehnen den Automatismus: Entlassung des Angeklagten – Entpflichtung des Pflichtverteidigers, ab.

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