Ich habe da mal eine Frage: Gilt die Differenztheorie nicht bei den Pflichtverteidigergebühren?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Ich denke, das wird die letzte Frage des Jahres 2015 sein/werden. Am nächsten Freitag ist der 1. Weihnachtsfeiertag und dann Neujahr. Da soll dann mal nicht gearbeitet/überlegt werden. Hier also dann die letzte Frage:

Hallo Herr Burhoff,

heute weiß ich mal nicht weiter; es geht um einen Kostensache.

Ich war Pflichtverteidiger. Angeklagt 5 Taten. Urteil AG Verurteilung in 3 Fällen, Freispruch in 2 Fällen. Berufung Angeklagter und StA wird in der HV zurückgenommen. Dem Mdt. werden nun die kompletten Pflichtverteidigerkosten in Rechnung gestellt. Begründung: Auch ohne Teilfreispruch und ohne die zurückgenommene Berufung der StA wären die selben PV-Gebühren angefallen. Die Differenztheorie gelte nicht. Es handle sich um Festgebühren.

Kann das sein?

Also? Wer strengt sich noch mal an in 2015 🙂 ?

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