„… die Anzeigenerstatterin ist eine „Psychopathin“…“, das ist erlaubt

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Mal wieder wieder „Schmähkritik“ vs. freie Meinungsäußerung. Das war der Streit, den das BVerfG im BVerfG, Beschl. v. 28.10.2015 – 1 BvR 3217/14 – zugunsten der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) entschieden hat.

Ausgangspunkt für die Entscheidung ist eine Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB). Der Beschwerdeführer war im Dezember 2012 von seiner Nachbarin wegen Beleidigung und Bedrohung angezeigt worden. Die Anzeigeerstatterin äußerte in diesem Verfahren schriftlich gegenüber der StA, dass der Beschwerdeführer die gesamte Nachbarschaft einschüchtere, aus seiner Wohnung im dritten Obergeschoss eine Person mit einer Flasche beworfen habe sowie auf Tauben geschossen und auf der Straße ein Kind geschlagen habe. Sie regte wegen der möglichen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers „eine Durchsuchung beziehungsweise Überprüfung“ an.

Die StA verwies die Anzeigeerstatterin auf den Privatklageweg. Zur Vorbereitung der Privatklage beantragte die einen Sühneversuch gem. § 380 StPO. Der Beschwerdeführer wurde von der für den Sühneversuch zuständigen Behörde zur Stellungnahme hinsichtlich der Beleidigungs- und Bedrohungsvorwürfe aufgefordert und äußerte sich wie folgt:

„die (…) erhobenen Behauptungen weise ich mit aller Entschiedenheit zurück.
Frau … leidet offenkundig an Wahnvorstellungen, die Vorwürfe sind frei erfunden.
Die Behauptung, ich würde aus meiner Wohnung scharf auf Tauben schießen, ist eine Ungeheuerlichkeit. (…)
Die Behauptung, daß Nachbarn dies beobachtet haben sollen, ist eine glatte Lüge und eine unglaubliche Frechheit.
Ebenso unglaublich ist die Behauptung, ich hätte auf einen Menschen eine Flasche aus dem Fenster geworfen und ein Kind geschlagen. Beides ist frei erfunden. Ich hab auch niemanden beleidigt und bedroht. (…)
Die Anregung, aufgrund dieser vorgebrachten „Tatsachen“ meine Wohnung zu durchsuchen ist der Gipfel der Dreistigkeit und beweist, dass Frau … mittlerweile den Bezug zur Realität völlig verloren hat. Nur eine Psychopathin kann auf eine solche Idee kommen. (…)
Die Ursache für die offenkundige psychische Erkrankung ist mir natürlich nicht bekannt, ebenso wenig kann ich beurteilen, ob die Störungen temporär oder dauerhafter Natur sind, deshalb rege ich an, dass Frau … einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen und sie gegebenenfalls dauerhaft oder vorübergehend in einer psychiatrischen Einrichtung unterzubringen.“

Wegen dieses Schreiben ergeht ein Strafbefehl wegen Beleidigung. Nach Einspruchseinlegung wird der Angeklagte zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Berufung wird als unzulässig gemäß § 313 StPO verworfen. Die Verfassungsbeschwerde hat dann Erfolg:

„a) Das Amtsgericht verkennt bereits, dass die inkriminierten Äußerungen in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit fallen, da sie durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet und deshalb als Werturteile anzusehen sind (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Meinungen sind durch die subjektive Beziehung zum Inhalt einer Aussage geprägt (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>) und genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; 124, 300 <320>). Die polemische und verletzende Formulierung entzieht eine Äußerung grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 93, 266 <289>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 – 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, S. 749).

b) Das Landgericht geht in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise vom Vorliegen von Schmähkritik aus. Wegen seines die Meinungsfreiheit schon grundsätzlich verdrängenden Effekts, der dazu führt, dass die Meinungsfreiheit noch nicht einmal in eine Abwägung mit den Rechten der Betroffenen eingestellt wird, hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur dann kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 <3018>).

Aus dem Gesamtzusammenhang ist ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer eben nicht um eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung ging. Der Beschwerdeführer äußerte sich im Rahmen des von einer Behörde durchgeführten Sühneverfahrens zu den Vorwürfen der Anzeigeerstatterin und zieht ihre geistige Gesundheit angesichts der – seiner Ansicht nach – aus der Luft gegriffenen Vorwürfe in Zweifel. Dem Beschwerdeführer ging es hierbei nicht ausschließlich um die Diffamierung der Anzeigeerstatterin, sondern in erster Linie um die Verteidigung gegen die aus seiner Sicht haltlosen und abstrusen Vorwürfe. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage.

c) Beide Gerichte unterlassen zu Unrecht die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Anzeigeerstatterin. Hierbei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Beschwerdeführer, der sich gegen die seiner Meinung nach nicht gerechtfertigten Vorwürfe der Anzeigeerstatterin und dabei auch gegen deren Anregung, bei ihm eine Wohnungsdurchsuchung durchzuführen, verteidigte, sich in einer rechtlichen Auseinandersetzung befand. Dabei ist ihm zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2883/11 -, NJW-RR 2012, S. 1002 <1003> m.w.N.).“

Müsste dann auch für den Rechtsanwalt/Verteidiger gelten, der für seinen Mandanten zu einer Strafanzeige Stellung nimmt. Oder?

4 Gedanken zu „„… die Anzeigenerstatterin ist eine „Psychopathin“…“, das ist erlaubt

  1. Miraculix

    > Müsste dann auch für den Rechtsanwalt/Verteidiger gelten, der für seinen Mandanten zu
    > einer Strafanzeige Stellung nimmt. Oder?
    In Prinzip ja. Nur ob der dann auch vom BVerfG gerettet wird?
    Vermutlich würde die Beschwerde nicht einmal zur Entscheidung angenommen weil: „Das haben wir bereits entschieden“.
    Es darf zwar jeder das BVerfG anrufen, es muss aber leider nicht jeden anhören.

  2. Manfred Jaletzky

    Nichtsdestoweniger scheint es sinnvoll den schwungvollen Ductus des Mandanten etwas zu begradigen. Dies wird der anwaltlichen Taktik sicherlich nicht abträglich sein.

  3. justizfreund

    >Müsste dann auch für den Rechtsanwalt/Verteidiger gelten, der für seinen Mandanten zu einer Strafanzeige Stellung nimmt. Oder?

    In der Regel ist es doch sogar genau umgekehrt zumindest in den unteren Instanzen. Weil man im Ansehen der Person kein Rechtsanwalt ist, kein Journalist ist, kein Künstler ist usw. stehen einem die darausfolgenden Sonderrechte für (elitäre höher) gestellte Menschen oder machthabende Menschen/Unternehmen natürlich nicht zu.

    Eigentlich müsste es aber eher umgekehrt sein, da der Beschuldigte selbst direkt betroffen ist und auch staatliche Macht und Gewalt direkt erfährt und dadurch geschädigt wird.
    Wieviele Menschen sind schon wegen Beleidigung verurteilt worden, weil diese einem Richter zB. Rechtsbeugung unterstellt haben, weil damit einem Richter eine Straftat vorgeworfen wird ist es strafbar. Bürgern darf man aber beliebig Straftaten vorwerfen und das ist keine Beleidigung.

    Richter Dr. P. (ist jetzt Gruppenleiter bei der StAnwaltschaft) als Zeuge bei Gericht: „Eine stets strafbare Formalbeleidigung liegt immer dann vor, wenn man einen Richter der Rechtsbeugung bezichtigt, weil man einem Richter damit eine Straftat vorwirft“. (Der hatte noch wahrheitsgemäss von mehr solcher „stets strafbaren Formalbeleidigungen“ erzählt, die aber alle tatsächlich keine sind.)
    Vorstehendes ist natürlich gleich doppelt gelogen wurde aber natürlich von der kollegialen Richterin als wahrheitsgemäss und richtig festgestellt.

    Der Vorwurf der Rechtsbeugung stellt natürlich nicht zwingend den Vorwurf einer Straftat dar, sondern nur der Beugung des Rechts, welches im Grunde jede unzulässige Rechtsfortbildung ist. Und selbst wenn man den Straftatbestand der Rechtsbeugung unterstellt ist das auch nicht stets eine strafbare Formalbeleidigung. zB. BayObLG NJW 2000, 1584

    Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 17.06.2014 – 2 Rv 88/14
    Der – vorgeblichen – Beleidigung eines Richters kommt keine höhere Bedeutung zu als der eines beliebigen anderen Mitbürgers
    http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/2638.htm

    Aber für den Anwalt muss das dann auch gelten, weil die entsprechenden Erklärungen „unmittelbar“ gegenüber dem Vertretenen gelten §164 Abs. 1 BGB.

    „Halbtagsrichterinnen, die ungestört richterlichen Unfug anrichten“
    „Richterin als Heimsuchung, die vom Richtertisch ihre Arroganz der Macht ausspielt“
    Dem Prä­si­den­ten des Land­ge­richts ging das zu weit – er stellte Straf­an­trag we­gen Be­lei­di­gung ge­gen den Rechts­an­walt. Die Staats­an­walt­schaft sah das ähn­lich und be­an­tragte ei­nen Straf­be­fehl mit ei­ner Geld­strafe von 6.000 Euro.
    Der Rechts­an­walt legte Ein­spruch ein und führte in der fol­gen­den Haupt­ver­hand­lung aus, er habe schließ­lich nur die be­rech­tig­ten In­ter­es­sen sei­ner Man­dant­schaft wahr­neh­men wol­len – auch wenn die Gren­zen der Höf­lich­keit da­durch im Ein­zel­fall über­schrit­ten wür­den. Die in die­ser Ver­hand­lung zu­stän­dige Rich­te­rin sah das ähn­lich: Im Kampf um das Recht dürfe auch eine „starke, sinn­fäl­lige Spra­che“ ver­wen­det wer­den – wie das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt für sprach­li­che Ent­glei­sun­gen von Rechts­an­wäl­ten be­reits mehr­fach ent­schie­den hat; vgl. BVerfG NJW 2008, 2424 [2426] und be­son­ders deut­lich in BVerfGE 76, 171 [192]:
    Die Wahr­neh­mung die­ser Auf­ga­ben er­laubt es dem An­walt – ebenso wie dem Rich­ter – nicht, im­mer so scho­nend mit den Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten um­zu­ge­hen, daß diese sich nicht in ih­rer Per­sön­lich­keit be­ein­träch­tigt füh­len. Nach all­ge­mei­ner Auf­fas­sung darf er im „Kampf um das Recht“ auch starke, ein­dring­li­che Aus­drü­cke und sinn­fäl­lige Schlag­worte be­nut­zen, fer­ner Ur­teils­schelte üben oder „ad per­so­nam“ ar­gu­men­tie­ren, um bei­spiels­weise eine mög­li­che Vor­ein­ge­nom­men­heit ei­nes Rich­ters oder die Sach­kunde ei­nes Sach­ver­stän­di­gen zu kri­ti­sie­ren. Nicht ent­schei­dend kann sein, ob ein An­walt seine Kri­tik an­ders hätte for­mu­lie­ren kön­nen; denn grund­sätz­lich un­ter­liegt auch die Form der Mei­nungs­äu­ße­rung der durch Art. 5 Abs. 1 GG ge­schütz­ten Selbstbestimmung.
    Der Rechts­an­walt wurde des­halb vom Vor­wurf der Be­lei­di­gung freigesprochen.
    (Zivilprozess um die Räumung der Frankfurter Diskothek „U60311“)

    Wie man aus dem Kontext herauslesen kann ist es eher sogar höher gestellten Juristen insbesondere eher nur erlaubt und nicht Proleten. Das wird in den unteren Instanzen als vollkommen selbstverständlich stetig festgestellt. Wenn sich ein wegen gleicher Beleidigung angeklagter Prolet auf die Entscheidung beruft kann ich direkt hören wie ihm erzählt wird, dass er schliesslich kein Rechtsanwalt oder Richter sei und daher selbstverständlich zu verurteilen sei.

    Es gilt extrem häufig das sogenannte Schweinhundprinzip besonders wenn man anwaltlich nicht verteten und dann besonders minderwertig ist:
    https://bloegi.wordpress.com/2010/10/14/das-schweinehund-prinzip-in-der-justiz

    Über die Schaufensterurteile des BVerfG kann man sich dort informieren:
    Naumann – noch ein Schaufenster-Urteil, Dr. Brosa
    …Derartige Urteile sind bitter für Hunderttausende, die wegen Beleidigung verurteilt worden sind und deren Recht auf Meinungsfreiheit das Bundesverfassungsgericht nicht durchgesetzt hat. Sie verstehen nicht, weshalb Naumann, der erweislich Falsches sagte, letztlich freigesprochen wird, während sie bestraft worden sind, auch wenn sie die Richtigkeit ihrer Vorwürfe beweisen konnten.
    https://bloegi.wordpress.com/2009/06/26/naumann-noch-ein-schaufenster-urteil

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