Der pensionierte Richter als Rechtsanwalt – ich war es nicht

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An verschiedenen Stellen ist ja schon über den VG Münster, Beschl. v. 10.11.2015 – 4 L 1081/15 – berichtet worden. In dem Beschluss geht es um den Bescheid eines OLG-Präsidenten, der einem ehemaligen Richter, untersagt hatte, bis zum 31. 12.. 2019 vor seinem ehemaligen Dienstgericht, als Rechtsanwalt aufzutreten. Grundlage waren § 71 DRiG, 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NRW, wonach Ruhestandsbeamtinnen und ?beamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzeigen müssen. Nach Bekanntwerden des Beschlusses hatten mich verschiedene Kollegen gefargt, ob ich der Antragsteller aus dem Verfahren gewesen sei.

Vorab: Nein, bin/war ich nicht. Erstens wäre die Untersagung, nachdem ich mit Ablauf des 15.10.2008 aus dem Dienst des Landes NRW ausgeschieden bin, jetzt dann doch ein wenig spät – obwohl die Mühlen der Justiz ja langsam mahlen. Und zweitens: Ich bin kein Ruhestandsbeamter, sondern ausgeschieden. Das ist etwas anderes. Für mich gilt diese Regelung nicht.

Zur Sache: Der OLG-Präsident hat mit seinem Bescheid beim VG Schiffbruch erlitten. Das VG sieht seinen Bescheid als offensichtlich rechtswidrig an, weil durch die Erwerbstätigkeit des ehemaligen Richters als Rechtsanwalt keine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen sei. Überdies verstosse die angeordnete Dauer des Verbots gegen § 52 Abs. 5 LBG NRW. Denn:

„…Der Antragsgegner hat nicht vorgebracht, dass das Auftreten des Antragstellers als Rechtsanwalt vor dem Landgericht N. eine solche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen besorgen lässt. Er hat weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass er dadurch nachwirkende richterliche Dienstpflichten verletzt hat oder noch verletzen könnte. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch sein Auftreten als Rechtsanwalt vor dem Landgericht N. etwa das für ihn fortgeltende Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG) missachtet haben oder noch missachten könnte. Ebenso wenig sind Hinweise dafür benannt oder ersichtlich, dass der Antragsteller bereits während seiner aktiven Dienstzeit sein Amt mit Blick auf seine derzeitige Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht entsprechend seiner richterlichen Dienstpflichten unparteilich und uneigennützig geführt haben könnte.

Allein der Umstand, dass der Antragsteller sein durch seine aktive Dienstzeit als Richter am Landgericht N. erworbenes Wissen um die von ihm bearbeiteten Rechtsmaterien in seine Tätigkeit als Rechtsanwalt einbringt und davon unter anderem auch bei seiner Prozessvertretung vor dem Landgericht N. Gebrauch macht, lässt eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht besorgen….“

Und zur Dauer:

„Nach § 41 Satz 3 BeamtStG endet das Verbot spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Nach § 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW beträgt der Verbotszeitraum für Ruhestandsbeamte oder frühere Beame mit Versorgungsbezügen fünf Jahre, bei Eintritt in den Ruhestand nach § 31 Abs. 1 LBG NRW drei Jahre. Das Verbot endet „spätestens“ nach Ablauf dieser Fristen (§ 52 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW). Aus einer Gesamtschau dieser Vorschriften folgt, dass die zeitliche Obergrenze des Tätigkeitsverbots aus § 41 Satz 2 BeamtStG nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze erreicht ist. Damit darf das Tätigkeitsverbot gegenüber Beamten und Richtern, die vor dem Erreichen der regulären Altersgrenze in den Ruhestand treten, auf fünf Jahre, längstens aber nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erreichen der Regelaltersgrenze befristet werden.“

Also: Mehr als deutlich – auch für das Hauptverfahren.

5 Gedanken zu „Der pensionierte Richter als Rechtsanwalt – ich war es nicht

  1. Gast

    Bei aller subjektiv nachvollziehbaren Antipathie gegen die Justizverwaltung sollte man aber vielleicht doch erwähnen, dass das übergeordnete OVG Münster „mehr als deutlich“ die gegenteilige Ansicht zum Ausdruck gebracht hat (Beschl.v. 8.7.2015 – 1 B 472/15, nachzulesen https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/1_B_472_15_Beschluss_20150708.html ) und dass dies auch für die Aussichten sowohl im Beschwerde- wie auch im „Hauptverfahren“ nicht ohne Bedeutung sein dürfte.

  2. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Und was ändert das für das Hauptverfahren beim VG?
    Im Übrigen: „bei aller subjektiv nachvollziehbaren Antipathie gegen die Justizverwaltung“. Ich bin erstaunt, was Sie alles wissen oder vielleicht meinen zu wissen.

  3. Karl-Heinz

    Ich habe den Bericht mit Interesse gelesen.
    Ich würde mich über einen Richter im Ruhestand, der jetzt als Berater tätig ist sehr freuen. Ich schlage mich seit 8 Jahren mit der österreichischen Justiz rum, da ich mir keinen Rechtsanwalt für 500 EUR pro Stunde leisten kann. Dabei geht es um Befangenheit , Falschbegutachtung, Gericht die sämtliche Beweise einfach ignorieren und noch viele andere Rechtswiedrigkeiten dieser Justiz. Es geht auch um übele Nachrede, Persönlichkeitsverletzungen, Schadensersatz- und Schmerzsgeldforderungen. Auf Grund dieser Falschbegutachtung wurde eine Strafanzeige gegen den doch so unbeflegten gnädigen hochwohlgeboren österreichischen Gutachter gestellt, allerdings hat die ach so „rechtsstaatliche österreichische Justiz“ gegen den Gutachter erst gar nicht ermittelt und die zahlreichen unwiderlegtbaren Beweise für diese Falschbegutachtung, wurden durch die österreichische Staatsanwaltschaft und dem Gericht völlig ignoriert. Die unumstößlichen Beweise, die nachweisbar an die Staatsanwaltschaft und das Gericht übermittelt wurden, sind nicht in der sogenannten „Ermittlungssakte“ auffindbar! Und tauchen auch nicht im Schriftsatzprokoll der „Ermittlungsakte“ auf!!
    Ich würde mich sehr freuen, wenn sich ein pensionierter Richter bei mir melden würde , nur um mal über die ganze Sache sprechen zu können. Ich komme mir oft gegenüber dieser „rechtsstaatlichen Justiz“ so hilflos und erniedrigt vor. Ich würde mich über eine Kontakaufnahme von Seiten eines pensionierten Richters sehr freuen.

  4. Martin Freimann

    Herr Burhoff,

    mich würde ihre Meinung zu pensionierten Staatsanwälten interessieren. Mir ist aus der Praxis ein Fall bekannt, bei dem ein ehemaliger StA (seit 2015 im Ruhestand) als Rechtsanwalt (nahezu ausschließlich in Strafsachen) in exakt dem LG-Bezirk auftritt, in dem er jahrzehntelang für die StA tätig war. Besteht da kein Interessenkonflikt? Mich wundert schon ein wenig, dass der Dienstherr das zulässt.

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