Ich habe da mal eine Frage: Altes oder neues Recht beim Nebenkläger?

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Ich stöbere ja immer auch im Rechtspflegerforum und beteilige mich da auch an den Diskussionen – mit Klarnamen 🙂 . Daher kann ich dann hier auch immer mal auf Fragen/Probleme zurückgreifen, auf die ich da gestoßen bin. So dann folgendes Posting:

„Guten Morgen,
ich habe folgendes Problem:

Der Nebenklägervertreter im Verfahren wird 2012 tätig und stellt einen Antrag auf Beiordnung. Dieser wird im Feb. 2012 zurückgewiesen. Die eingelegte Beschwerde wird zurückgenommen.

Das Verfahren zieht sich hin. Im Termin am 28.04.2014 beantragt der Nebenkägervertreter (erneut) seine Beiordnung. Im Protokoll steht, dass festgestellt wird, dass der Antrag von der früheren Vorsitzenden zurückgewiesen wurde. Jetzt erklärt die STA, dass sie keine Bedenken habe.

Am Ende der Sitzung wird dem Nebenkäger der RA beigeordnet.

Dieser macht nun neben der Grundgebühr und Verfahrensgebühr auch die Vorverfahrensgebühr und eine Terminsgebühr vom 19.2.2014 geltend.

Die Frage ist, ob altes oder neues Gebührenrecht Anwendung findet und ob er nicht erst die Gebühren geltend machen kann, die ab dem 28.4.2014 entstanden sind.

Und gilt die Beiordnung des NK Vertreters auch in die nächsten Instanzen bis zur Revision vor dem OLG ?“

Im Grunde ein Fragenbündel….

2 Gedanken zu „Ich habe da mal eine Frage: Altes oder neues Recht beim Nebenkläger?

  1. n.n.

    Die Beiordnung gilt. Sie ist konstitutiv.
    Bei der Frage, welches Gebührenrecht gilt, würde ich intuitiv auf den Zeitpunkt der Beiordnung abstellen.

  2. Joachim Breu

    § 60 RVG stellt auf den unbedingten Auftrag und/oder die Beiordnung ab. Im Verhältnis zum Mandanten gilt der Zeitpunkt der Auftragserteilung (WahlV-Sätze), im Verhältnis zur Landeskasse der der Beiordnung (meinen Meyer-Kroiß). In der Praxis wird der Rechtspfleger den RA zu Recht auf die alten Sätze stutzen, war der wie hier schon vor Beiordnung tätig. Die vor Beiordnung entstandenen Gebühren bekommt er, falls nicht das Gericht die Beiordnung irgendwie eingeschränkt hat – § 48 Abs. 6 RVG.

    Es wäre eine kleine Nachfrage geboten, denn bis 31.08.2013 war eine Beschwerde gegen die Nicht-Beiordnung unstatthaft, wenn sie aus § 397a Abs. 2 StPO folgt – also das angeklagte, zum Anschluss berechtigende Delikt in § 397a Abs. 1 StPO nicht aufgezählt ist. § 397a Abs. 3 Satz 3 StPO gibt es heute nicht mehr.

    Die Beiordnung nach Abs. 2 ist PKH-Bewilligung und für jede Instanz neu zu beantragen, es wird ja auf die ZPO-Bestimmungen verwiesen, darunter auf § 119 Abs. 1 ZPO. Wurde dagegen aus § 397a Abs. 1 StPO beigeordnet, gilt das bis zum BGH fort.

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