Das „Teilschweigen“ in der Beweiswürdigung

© Dan Race Fotolia .com

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Nur kurz ist der Hinweis, den der BGH im BGH, Beschl. v. 22.09.2015 – 4 StR 359/15 – zum Teilschweigen gibt. Die Strafkammer hatte ein solches angenommen und im Rahmen der Beweiswürdigung dann wohl gegen den Angeklagten verwendet. Dazu der BGH:

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

„1. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird Gelegenheit haben, die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift erhobenen Bedenken gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil in seine Erwägungen einzubeziehen.

2. Die dortige Verwertung des anfänglichen Schweigens des Angeklagten, der sich erst in der Hauptverhandlung substantiiert eingelassen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 261 Rn. 18 mwN). Die nur fragmentarischen Angaben des Angeklagten noch am Tatort gegenüber der Zeugin PK’in H. , er sei gefahren, bulgarischer Staatsangehöriger und die Nebenklägerin sei eine Bekannte von ihm, begründen kein der Verwertung zugängliches Teilschweigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2015 – 2 StR 48/15 und vom 16. Dezem-ber 2010 – 4 StR 508/10, NStZ-RR 2011, 118; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Rn. 17 mwN).“

Ich denke, solche Fallgestaltungen gibt es häufiger.

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