Mitteilungspflicht verletzt, aber alles nicht so schlimm, oder: Wir schließen das Beruhen aus

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Nach dem BGH, Urt. v. 17.06.2015 – 2 StR 139/14 (vgl. dazu Auch „Einstellungs“mauscheleien“/-gespräche“ mit der StA gehören auf den Tisch), dann eine weitere Entscheidung aus der Serie: Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 05.08.2015 – 5 StR 255/15 -, in dem die mit der Mitteilungspflicht zusammenhängenden Fragen noch einmal schön zusammengefasst werden:

„2. Die Erklärung des Vorsitzenden über das Verständigungsvorgespräch vom 11. Dezember 2014 hat die Informationspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO verletzt.

Nach dieser Vorschrift muss der Vorsitzende zu Erörterungen mit den Verfahrensbeteiligten (§ 212 i.V.m. § 202a StPO), die nach Beginn, aber außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist, in der Hauptverhandlung deren wesentlichen Inhalt mitteilen. Hierzu zählt zumindest, welchen Standpunkt die Gesprächsteilnehmer vertreten und wie sie sich zu den Ansichten der übrigen verhalten haben (vgl. BVerfGE 133, 168, 217 Rn. 85; BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 313; Beschlüsse vom 14. Juli 2014 – 5 StR 217/14, NStZ-RR 2014, 315, 316, vom 11. Februar 2015 – 1 StR 335/14, NStZ 2015, 416, und vom 25. Februar 2015 – 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353, 354).

Dieser Anforderung an eine der Informationspflicht des § 243 Abs. 4 StPO genügenden Mitteilung entsprach die Erklärung des Vorsitzenden nicht, da sie lediglich das Ergebnis der Besprechung mit dem von den Gesprächsteilnehmern abgestimmten Verständigungsvorschlag wiedergab. Zum Inhalt der diesem Vorschlag vorausgegangenen Erörterung und insbesondere zu den von den Beteiligten vertretenen Standpunkten enthielt der verlesene Gesprächsvermerk keine Angaben.“

Aber: Alles nicht so schlimm, denn: Der BGH schließt das Beruhen des Urteils auf dem Verstoß aus. Zwar führt ein Verstoß gegen die Transparenz- und Dokumentationspflichten nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit einer gleichwohl getroffenen Verständigung und hat zur Folge, dass ein Beruhen des Urteils auf diesem Gesetzesverstoß regelmäßig schon deshalb nicht auszuschließen ist, weil die Verständigung, auf der das Urteil beruht, ihrerseits mit einem Gesetzesverstoß behaftet ist (BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 97). Aber ausnahmsweise kann nach einer wertenden Gesamtbetrachtung das „Beruhen“ (§ 337 StPO) verneint werden. Und das tut der BGH hier und stellt auf folgende Argumente ab:

  • Die Initiative für das Verständigungsvorgespräch erfolgte von Seiten der Verteidigung in öffentlicher Hauptverhandlung. Damit war sowohl für die Öffentlichkeit als auch für sämtliche Verfahrensbeteiligten nicht nur das Thema des durchzuführenden Gesprächs, sondern auch der Umstand offenkundig, dass die Frage nach einer Verständigung von der Verteidigung aufgeworfen worden war.
  • Die Gesetzesverletzung war hier unter dem Aspekt des Transparenzgebotes und des Gebotes des fairen Verfahrens nicht als gewichtig anzusehen: Eine Unterrichtung über die Besprechung wurde nicht gänzlich unterlassen, sondern fand als solche mit Bekanntgabe ihres Ergebnisses statt. Mit dem damit verbundenen Hinweis auf eine gemeinsame Verständigung über den unterbreiteten vorläufigen, unter dem Vorbehalt abschließender Kammerberatung stehenden Vorschlag war klar, dass nicht nur die Berufsrich-ter, sondern auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft die von der Verteidigung aufgeworfene Frage nach einer Verständigung zustimmend beantwortet hatten.
  • Die nicht mitgeteilten, allerdings nicht weit voneinander entfernten Sanktionsvorstellungen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und des Instanzverteidigers lagen von vornherein innerhalb des alsbald gemeinsam mit den Berufsrichtern abgestimmten Strafrahmens.
  • „Völlig fernliegend“ ist es für den BGH angesichts der Initiative des Instanzverteidigers für eine Verständigung, der unmittelbar vor ihrem Abschluss stehenden Beweisaufnahme und des nach dem zehnten Hauptverhandlungstag bereits unter den Besprechungsteilnehmern erfolgten Austauschs über Einschätzungen der Beweislage und Aspekte der Beweiswürdigung, dass der Vorsitzende mit seiner Stellungnahme auf das Zustandekommen einer Verständigung gedrängt haben und ein entsprechender Druck durch die Unvollständigkeit seiner späteren Mitteilung nicht offengelegt worden sein könnte.

Ich habe mit solchen „wertenden Gesamtbetrachtungen“ immer so mein Problem. Man kann, muss ihnen aber nicht folgen. Und „völlig fernliegend“ ist auch so eine Formulierung, die mich immer stutzen lässt.

Ein Gedanke zu „Mitteilungspflicht verletzt, aber alles nicht so schlimm, oder: Wir schließen das Beruhen aus

  1. rajede

    Und „völlig fernliegend“ ist auch so eine Formulierung, die mich immer stutzen lässt.

    Ist wie offensichtlich, offenkundig. Meistens trifft das Gegenteil zu.

    Die Ausführungen des BVerfG (Fundstelle im Beitrag oben) sind eindeutig:

    Der Gesetzgeber hat sein Regelungskonzept mit spezifischen Schutzmechanismen versehen, die eine vollständige Transparenz und Dokumentation des zu einer Verständigung führenden Geschehens sicherstellen und so die vom Gesetzgeber als erforderlich bewertete vollumfängliche Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit, die Staatsanwaltschaft und das Rechtsmittelgericht ermöglichen sollen (d)

    .

    Was hat der BGH an „vollständige Transparenz“ nicht verstanden? Welchen Teil hat der Vergewaltiger bei „Nein, nicht!“ nicht verstanden?

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