Der „Polizeizeuge“ vs. der „normale Zeuge“ – wird da mit „zweierlei Maß gemessen“?

© ernsthermann - Fotolia.com

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Der Beitrag des Kollegen Kujus Akteneinsicht für den Zeugenbeistand hat mich daran erinnert, dass in meinem Blogordner noch der KG, Beschl. v. 14.08.2015 – 3 Ws 397/15  – schlummert, der die vom Kollegen angesprochene Thematik der Frage der Akteneinsicht für den (beigeordneten) Zeugenbeistand behandelt. Allerdings (leider) auch in dem Sinn, dass ein Akteneinsichtsrecht verneint wird, was m.E. falsch ist.

Im Verfahren beim KG ging es um die Einsicht in die Protokolle von Vernehmungen des Zeugen im Ermittlungsverfahren. Das KG sieht die Ermittlung der Wahrheit gefährdet, wenn der Zeuge Einsicht in die Niederschriften seiner früheren Vernehmungen erhielte und bezieht sich dabei auf Stimmen in der Literatur. Wie allerdings der Zeugenbeistand als Vernehmungsbeistand über ein dem Zeugen ggf. zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO beraten soll, dazu liest man nichts.

Aber man liest, dass es bei Polizeibeamten natürlich anders zu sehen ist:

„cc) Dem steht nicht entgegen, dass es die Rechtsprechung als zumindest unproblematisch ansieht, wenn sich polizeiliche Zeugen „im Wege der vorherigen Durchsicht ihrer Ermittlungsunterlagen auf die Vernehmung intensiv vorbereiten“ (vgl. etwa BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung; StV 2015, 92). Bei polizeilichen Zeugen wird es regelmäßig als ausgeschlossen angesehen, dass sie durch Einsicht in die von ihnen gefertigten Unterlagen, zu der sie – anders als Privatpersonen – sogar verpflichtet sein können, um sich nicht der Gefahr eines fahrlässigen Falscheids auszusetzen (vgl. Fischer, StGB 62. Aufl., § 161 Rn. 6 mwN), den Untersuchungszweck gefährden könnten (vgl. KG NStZ 2008, 587 [Volltext bei juris]; MüKoStPO/Maier, § 68b Rn. 30). Sie haben vor allem dann besonderen Anlass zur Vorbereitung der Hauptverhandlung, wenn ihre Aussage Sachverhalte betrifft, die angesichts der Routine polizeilicher Ermittlungstätigkeit einer besonderen Verwechslungsgefahr unterliegen, weil sie im polizeilichen Alltag in ähnlicher Weise wiederholt erlebt werden. Eine derart spezifische Gefahr, Erlebtes zu verwechseln und damit unbeabsichtigt die Unwahrheit zu sagen, gibt es beim Beschwerdeführer nicht.“

Der Unterschied erschließt sich für mich nicht. Da wird mit zweierlei Maß gemessen – finde ich.

17 Gedanken zu „Der „Polizeizeuge“ vs. der „normale Zeuge“ – wird da mit „zweierlei Maß gemessen“?

  1. Miraculix

    In den Augen der Justiz waren Polizisten doch schon immer unfehlbar.
    Das galt im Kaiserreich, im dritten Reich, in der DDR und wirkt bis heute fort.
    Anderen Ländern ist eine solche Sicht weitgehend fremd.

  2. Gast

    Also bei Routinevorgängen ist das doch mehr als einleuchtend. Für einen Normalo ist ein Verkehrsunfall oder eine Schlägerei etwas Besonderes, für die herbeigerufenen Polizeibeamten nicht. Dass man da differenziert ist sehr einleuchtend. Die Welt ist bunt, Herr Burhoff.

  3. Gast

    Nicht jeder, den sie nicht mögen, ist ein „Troll“. Ich finde es etwas unwürdig, wie sie mit kritischen Kommentaren umgehen. Selbst austeilen und dann so dünnhäutig sein. Das ist nicht gut.

  4. schneidermeister

    Abgesehen von der aussagepsychologisch problematischen Frage, ob Beamte eine „Vorbereitungspflicht“ haben und Akten nochmals lesen müssen, ist der mE entscheidende Unterschied, dass der Polizeizeuge die SELBST gefertigten Unterlagen ansehen muss/soll/darf und der Zeuge, der seine frühere Zeugenvernehmung lesen möchte, ein NICHT SELBST gefertigtes Dokument einsehen möchte. Jeder Zeuge, der sich selbst nach einem Ereignis Tagebuchaufzeichnungen oder sonstige Notizen gemacht hat, kann sich die selbstverständlich ansehen um sich vorzubereiten. Er kann sich auch ein Gedächtnisprotokoll zu seinen Zeugenvernehmungen im Ermittlungsverfahren fertigen. Nur die Ermittlungsakte gibt es eben nicht.
    Abgesehen davon, dass ja strafverteidigerseits die „Opferzeugen“-Akteneinsicht sehr kritisch gesehen wird und die recht frischen Entscheidung(en) des OLG Hamburg zu diesem Thema tendenziell positiv aufgenommen wurden..

  5. Detlef Burhoff

    die Unterlagen sind ggf. „SELBST gefertigt“, aber sie „gehören“ dem Polizeizeugen ja nicht in dem Sinn, dass er über sie verfügen kann. Das könnte ich aber über selbst gefertigte Notizen.

  6. Marko Gregor

    @schneidermeister:
    Es geht beim Tagebuchwie bei der polizeilich protokollierten Aussage um die eigenen Erinnerungen des Zeugen. Die Polizei nimmt doch auch nur das auf, was der Zeuge angibt (sollte jedenfalls so sein). Ich sehe da keinen Unterschied zwischen den Erinnerungen im Tagebuch und denen in einer Vernehmung. Zumal bei manchen polizeilichen Vernehmungen der Zeuge danach einen Ausdruck seines Vernehmungsprotokolls erhält. Darf er in das dann nicht mehr bis zur HV hineinsehen?
    Wie der Blogautor mal so treffend formulierte: Der beste Zeuge der Welt: der deutsche Polizist.

  7. Detlef Burhoff

    @ Purist: Machen Sie sich um meine „OLG-Zeit“ keine Sorgen.
    Dies ist im Übrigen mein Blog und da kann ich so „dünnhäutig“ sein, wie ich will. Wenn Ihnen das nicht passt, ziehen Sie weiter. Im Übrigen gilt auch bei Ihnen: Es ist so einfach mit irgendwelchen mehr oder weniger interessanten Pseudonymen durch das Internet zu ziehen. Mutiger fände ich es, wenn Sie mit offenem Visier antreten würden. Aber dafür sind Sie dann wohl zu „dünnhäutig“.

  8. Ex-Schöffe

    Zum Thema Polizeizeuge aus meiner Praxiserfahrung (rein anekdotisch, kein Anspruch auf empirische Signifikanz):

    Beim Standardzeugen war es oft so, daß der Zeuge zwar teilweise unsicher und auch wiedersprüchlich berichtete (wobei sich das im normalen Rahmen bewegte, also sowas wie Unfähigkeit zur Entfernungs- oder Zeitschätzung, oder wieviele Leute, und so weiter), aber oftmals erkennbar bemüht war, auf Fragen eine aus seiner Sicht sinnvolle Antwort zu geben. Es gab natürlich auch den Parteizeugen, aber das war nicht selten ziemlich offensichtlich, und wurde in der Befragung auch deutlich, und den Totalverweigerer gibt es natürlich auch. Achja, und den Schwätzer. Oft ältere Personen (Männer sogar häufiger als Frauen, fand ich, gerade wenn sie früher „etwas waren“), die im Prinzip stundenlang erzählen können, ohne die Frage auch nur zu streifen.

    Polizeizeugen wirken erstmal sehr überzeugend. Klare, sehr detaillierte Aussagen, nur selten Unsicherheiten sichtbar, in sich geschlossene Logik der Abläufe. Man merkt oft, daß da eine Vorbereitung stattgefunden hat, und das Aussagen für diese Zeugen Routine sind. Wenn man aber mal wirklich an dem Punkt ist, daß man diese Zeugen befragt (kommt ein bissel auf den Verteidiger an, was er so vorträgt, ob sich da überhaupt Ansatzpunkte bieten; nur selten kommt da was von der Staatsanwaltschaft, fand ich), ist das Verhalten schon etwas anders.

    Mal davon abgesehen, daß sich manche Polizeizeugen massiv davon auf den Schlips getreten fühlen, daß ein Schöffe sie befragt („darf der das“, „wieso denn Sie“, „überlassen Sie das dem Richter“), und sie ihre Antwort an den Vorsitzenden und nicht an mich richten, zeigt sich dann teilweise, daß das im Prinzip vollkommen normale Zeugen sind. Manche haben keinerlei Erinnerung über den Akteninhalt hinaus (wie soll man dann die konkrete Aussage werten?), manche fangen an zu schwimmen, und bauen Wiedersprüche zum bisher gesagten, und einige, wenige, wurden sogar aggressiv, weil man „den falschen fragt, man sei doch seit X Jahren PHK/KHK, wie käme ich dazu, ihre Aussage in Frage zu stellen, man solle sich lieber dem Angeklagten widmen“.

    Was mich eigentlich im Nachhinein am meisten störte, war die Gutgläubigkeit mancher RichterInnen. Im Gespräch gab es viele Richter, die Argumenten der Schöffen zumindest zuhörten, und faktisch dafür oder dagegen argumentierten. Gab Fälle, wo man sich überzeugen läßt, weil einem ja die Aktenkenntnisse fehlen, und die Gegenargumente gut und nachvollziehbar sind. Gab aber auch Fälle, wo der Vorsitzende laut wurde (teilweise sogar schon in der Verhandlung), weil man dem Zeugen ein, zwei Fragen gestellt hat, er wäre schließlich Polizist und hätte keine Veranlassung, etwas anderes als die reine Wahrheit zu sagen. Da hätte ich die gerne mal mit in den hiesigen Sportverein genommen, wo die Polizisten dann doch ganz andere Sprüche bringen…

  9. Gast

    Sie haben Recht, Herr Burhoff. Natürlich darf sich jeder bei sich zu Hause austoben. Schöner wäre es hier aber, wenn Sie etwas toleranter gegenüber anderen Meinungen und Eigenheiten wären. Es ist wie in Ihren Zeiten im Senat: Nicht jeder, der nicht Ihrer Meinung folgt und auf ihren groben Klotz einen groben Keil setzt, ist deshalb ein „Troll“.

  10. Joachim Breu

    Es gibt beim Polizei- oder Behördenzeugen eine Pflicht zur Vorbereitung aus § 69 StPO, meint die Kommentarliteratur. Gerade bei der Polizei bleiben Unterlagen zurück, die nie in die Ermittlungsakte gelangen – Merkbücher, Wachkladden, Dienstberichte, Handakten. Ohne sie – wird vertreten – kann kaum einer verschiedene, gleichartige Vorfälle voneinander unterscheiden und Erinnerungen abrufen. Und die Bearbeitung verschiedener, gleichartiger Vorgänge gehört zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten.

    Umgekehrt wird dann von Verteidigerseite (und auch von mir) vertreten, dass es keinen Zeugen ohne umfassende Auskunftsverweigerungsrechte nach § 55 StPO gibt, denn er läuft schließlich stets Gefahr, sich bei schlechter Erinnerung UND wahrheitsgemäßen Angaben einer Strafverfolgung nach §§ 153, 164 StGB auszusetzen. Denn ‚anders‘ kann auch als ‚falsch‘ bewertet werden. Und davor schützt ihn § 55 StPO.

    Will die Kammer also nicht, dass der Zeuge umfassend schweigt, sollte sie den Beistand mit dem Gegenstand der Vernehmung und der wahrscheinlichsten Nachfragen / Vorhalte vertraut machen. Nennt es ggf. „Konflikt-Beistand“, für mich ist das Interessenvertretung.

  11. Detlef Burhoff

    @Gast. Ich bin gerührt, dass Sie mir das Recht einräumen, dass ich mich bei mir „zu Hause austoben“ darf. Hier ist „bei mir zu Hause“ – das sollten Sie zur Kenntnis nehmen. Wenn es Ihnen nicht passt, lassen Sie mich und mein Blog (endlich) in Ruhe. Es würden sich sicherlich auch andere freuen.

  12. Gast

    Ja, etwas kritischere Anmerkungen sind hier nicht erwünscht. Ich kann halt nicht immer nur Applaus klatschen, wenn Sie hier andere kritisieren. Wenn Sie etwas öffentlich äußern (das Internet dürfte ein öffentlicher Raum sein) müssen Sie auch damit rechnen, dass Sie kritisiert werden. Das geschieht von mir stets sachlich und meist deutlich weniger anmaßend als Sie manchmal sind. Wenn Sie lediglich Klatschvieh suchen, dann müssen Sie den Blog etwas privater machen (etwa durch eine Registrierung).

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