Nach 1 Jahr und 6 Monaten noch Fahrverbot; und was ist mit 1 Jahr und 7 Monaten?

© B. Wylezich - Fotolia.com

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In der Fahrverbotsverteidigung spielt die Zeit eine große Rolle, nämlich, wenn es um die Frage geht: Wie viel Zeit ist zwischen der Tat und dem (endgültigen) Urteil verstrichen? Wenn das zwei Jahre sind, geht die überwiegende Meinung der OLG i.d.R. davon aus, dass dann ein Fahrverbot nicht mehr erforderlich ist.

An dieser Grenze wird aber geknabbert. Sie ist also kein Dogma, und zwar weder in der einen wie in der anderen Richtung. Vorreiter hinsichtlich einer Verkürzung dieser Grenze ist für mich das OLG Zweibrücken. Das hat in der letzten Zeit einige Entscheidungen zu der Frage gemacht. Das ist einmal der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.08.2011, 1 SsBs 24/11, VRR 2011, 394 = VA 2011, 209 = DAR 2011, 649  = StRR 2011, 480, der von 1 Jahr 9 Monaten ausgeht. Und dann noch der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.05.2014 – 1 Ss Bs 41/13, der von 1 Jahr und 8 Monaten ausgeht. Wenn man das sieht, stellt sich natürlich die Frage: Wo ist die Grenze?, bzw. wie weit geht das OLG Zweibrücken noch hinunter.

Die Antwort haben wir nun im OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.10.2015 – 1 OWi Ss Bs 47/15. Der Kollege, der ihn mir übersandt hat, hat es ausgetestet. Da fehlten an der Zeitspanne von 1 Jahr und 7 Monaten ein paar Tage. Das hat dann dazu geführt, dass das OLG nicht vom Fahrverbot abgesehen hat. Der Leitsatz der Entscheidung, die sehr kurz 🙂 – nämlich gar nicht – begründet ist:

„Ein Zeitraum von nicht einmal 1 Jahr und 7 Monaten zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit und ihrer Ahndung führt noch nicht zum Absehen von einem Fahrverbot.“

Also: 1 Jahr sechs Monate reichen noch nicht, 1 Jahr sieben Monate ist danach dann aber noch offen.

Übrigens: Der o.a. Leitsatz stammt von mir. Das OLG hat im Beschluss anders formuliert, und zwar mit: „Ein Zeitraum von nicht einmal 1 Jahr und 7 Monaten zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit und ihrer Ahndung nötigt noch nicht zum Absehen von einem Fahrverbot.“ Fand ich nicht so passend: Wieso „nötigt“? Da steckt für mich eine Wertung drin, die m.E. nicht sein muss. Wenn ein ausreichend langer Zeitraum verstrichen ist, dann wird eben vom Fahrverbot abgesehen. Ist eben so. Da wird niemand „genötigt“. Und wer „nötigt“ schon ein OLG? 🙂

3 Gedanken zu „Nach 1 Jahr und 6 Monaten noch Fahrverbot; und was ist mit 1 Jahr und 7 Monaten?

  1. RA W. Sorge

    1 Jahr, 6 Monate und 22 Tage reichen nicht um den Fall noch weiter zu präzisieren. Noch 2 Sätze als Begründung wären für Anwalt und Partei natürlich nett gewesen.

    Und ein OLG nötigt natürlich niemand 🙂

  2. RA Ullrich

    Gemeint war „nötigt nicht“ hier wohl im Sinne von „führt nicht zwingend zu dem Ergebnis“, womit das OLG vielleicht weniger die Wertung zum Ausdruck bringen wollte, wie schlimm es doch ist, wenn das Gericht wegen langer Verfahrensdauer dazu „genötigt“ ist, auf das an sich wohlverdiente Fahrverbot zu verzichten, sondern eher klargestellt werden sollte, dass bei einem Zeitraum zwischen Tat und Verurteilung in der genannten Größenordnung der Zeitablauf durchaus schon ein erwägenswerter Faktor ist, der im Einzelfall ggf. zusammen mit anderen Gründen zu einem vertretbaren Absehen vom Fahrverbot führen kann.

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