Kommt jetzt eine große StPO-Reform zur „Effektivierung unseres Strafverfahrens?

© Berlin85 - Fotolia.com

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Ich hatte im Juli 2014 über die „Arbeitsaufnahme“ der Expertenkommission zur „Effektivierung des Strafverfahrens“ berichte (vgl. Unbemerkt, oder: Kommt eine große StPO-Reform zur „Effektivierung unseres Strafverfahrens?). Und – für mich: Oh, Wunder: Die hat nun inzwischen ihre Ergebnis abgeliefert, Für mich unerwartet schnell 🙂 . Darüber hat am Dienstag das BMJV mit einer PM berichtet (vgl. hier). Der Minster hat artig „Danke“ gesagt, man hat sich in einen Kreis gestellt, den Abschlussbericht in die Mitte und freundlich in die Kamera gelächelt.

Was soll nun neu werden? Gelesen habe ich die Ergebnisse bisher auch noch nicht ganz, dafür ist das Material (siehe unten) zu umfangreich. Ich kann aber aus der PM zitieren, und zwar gibt es folgende „Empfehlungen“:

Ermittlungsverfahren

  • Einräumung eines Anwesenheits- und Fragerechts des Verteidigers bei polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen, Tatortrekonstruktionen und Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten
  • Schaffung eines Antragsrecht des Beschuldigten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren
  • Einführung einer Erscheinenspflicht von Zeugen bei polizeilicher Vernehmung, wenn der Ladung ein einzelfallbezogener Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt
  • Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutprobenentnahmen im Bereich der Straßenverkehrsdelikte; Übergang der regelmäßige Anordnungsbefugnis auf die Staatsanwaltschaft
  • Regelmäßige audiovisuelle Aufzeichnung von Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen bei schweren Tatvorwürfen oder bei einer schwierigen Sach- oder Rechtslage
  • Schaffung einer speziellen gesetzlichen Grundlage für den Einsatz der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) und von V-Personen sowie Neuausrichtung des Straftatenkatalogs bei der Telekommunikations-überwachung (TKÜ; § 100a Absatz 2 StPO) anhand übergeordneter Kriterien
  • Ausdrückliche gesetzliche Regelung des Verbots der Tatprovokation
  • Erweiterung der Möglichkeit, zivil- oder verwaltungsrechtliche Vorfragen vor Anklageerhebung im Zivil- oder Verwaltungsrechtsweg klären zu lassen

Zwischenverfahren

  • Prüfempfehlung, wie die Filterfunktion des Zwischenverfahrens bei Land- und Oberlandesgerichten mit dem Ziel der Vermeidung oder Entlastung der Hauptverhandlung gestärkt werden kann

Hauptverhandlung

  • Schaffung eines fakultativen gerichtlichen Erörterungstermins mit den Verfahrensbeteiligten zur Vorbereitung der Hauptverhandlung bei umfangreichen Strafverfahren
  • Einführung der Möglichkeit einer Eröffnungserklärung der Verteidigung nach Verlesung der Anklageschrift
  • Regelung einer gerichtlichen Hinweispflicht bei Änderung der für die rechtliche Bewertung erheblichen tatsächlichen Umstände oder bei beabsichtigten Abweichen von einer von ihm offengelegten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Beweislage
  • Einführung einer fakultativen audiovisuelle Dokumentation einzelner Vernehmungen vor dem Amtsgericht sowie Prüfung der Einführung einer obligatorischen audiovisuellen Dokumentation der gesamten erstinstanzlicher Hauptverhandlungen vor dem LG und OLG unter der Bedingung, dass mit deren Einführung keine Erweiterung der Revisionsmöglichkeiten verbunden ist
  • Ermöglichung des Vorführens einer audiovisuell aufgezeichneten richterlichen Zeugenvernehmung bei erstmaliger Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts in der Hauptverhandlung sowie einer richterlichen Beschuldigtenvernehmung zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis
  • Einführung einer gerichtlichen Möglichkeit zur Fristsetzung für nach Schluss der Beweisaufnahme eingereichte Beweisanträge mit der Möglichkeit der Ablehnung bei nicht genügend entschuldigter Fristversäumnis
  • Schaffung der Möglichkeit zur ausnahmsweisen Bildung von Nebenklägergruppen unter Beiordnung eines Gruppenrechtsbeistands bei Umfangsverfahren durch das Gericht

Rechtsmittelverfahren

  • Einführung der Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nach § 153a Absatz 2 StPO auch im Revisionsverfahren
  • Keine Änderungen im Wiederaufnahmerecht
  • Keine Erweiterung der Möglichkeiten zur Entscheidung über einer Revision im Beschlussverfahren ohne Revisionshauptverhandlung zu entscheiden

Das ein oder andere liest sich gut, wie das Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeiliuchen Vernehmungen, das Antragsrecht auf Bestellung eines Plfichtverteidigers schon im Ermittlungsverfahren (schönen Gruß an den BGH – Ein Schritt zurück beim BGH, oder: Die StA wird es schon richten), das Verbot der Tatprovokation usw., anders stimmt bedenklich, wie die Fristsetzung für Beweisanträge. Jetzt muss man mal sehen, was daraus wird. Der große Wurf – und zwar auch für Rechte des Angeklagten, nicht nur ggf. doch deren Beschränkung, oder doch nur Klein-Klein bzw. „Effekitvierung“ in dem Sinne der Rechtebeschneidung. Der Minister hat sich dazu geäußert: Klar ist“, so Maas weiter, „Effektivität und Praxistauglichkeit bedeutet etwas anderes als „Verfahrensbeschleunigung um jeden Preis“ oder gar „Abbau von Verfahrensrechten“. Es ist gut, dass die Kommission ein besonderes Augenmerk auch auf die Verbesserung der Kommunikation, Dokumentation und Transparenz im Strafverfahren gelegt hat. Denn Kommunikation und Transparenz sind wichtige Bausteine für eine moderne Verfahrensordnung. Eine offene, kommunikative und zeitgemäß dokumentierte Verhandlung kann Konflikte und Missverständnisse in der Hauptverhandlung verringern. Sie kann darüber hinaus eine bessere Strukturierung und eine Konzentration der Hauptverhandlung ermöglichen. Das beschleunigt nicht nur das Verfahren, sondern setzt die Verfahrensbeteiligten in den Stand, ihre Rechte gezielter wahrzunehmen. Unser Ziel ist es, zeitnah einen Gesetzentwurf zur Reform der Strafprozessordnung in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen.“

„Zeitnah“: Ich bin gespannt. Es müssen die Länder, die Verbände usw. beteiligt werden. Das dauert. Und wir haben Ende 2015, die Legislaturperiode endet planmäßig im Herbst 2017, also so ganz viel Zeit ist nicht mehr. Man kann nur hoffen, dass das jetzt nicht durchgepeitscht wird: So nach dem Motto: Alle Welt ist mit den Flüchtlingen beschäftigt. Da ändern wir mal schnell eben die StPO. Erste Kritik ist natürlich auch schon da, (natürlich) aus Bayern. Da ruft der dortige JM: Thema verfehlt (vgl. hier). So ganz einfach wird s also nicht.

Wer Zeit und Lust hat, kann den „Abschlussbericht, die in der Kommission erstatteten Gutachten und die Protokolle der Sitzungen nachlesen. Stehen auf der HP des BMJV oder auch (nach) hier übertragen:

Bericht der Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens)

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