Keine Akteneinsicht, kein Fahrtenbuch, oder: Spätfolgen einer verweigerten Akteneinsicht

© Spencer - Fotolia.com

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Aus welchen Gründen das Landratsamt Sigmaringen in einem Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung keine Akteneinsicht gewährt hat, lässt sich dem VG Sigmaringen, Beschl. v. 01.09.2015 – 5 K 2765/15 – nicht entnehmen. Aber: Die nicht gewährte Akteneinsicht hat dann „Spätfolgen“ beim VG, als es um die Frage der Zulässigkeit einer Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) – für 32 Fahrzuege des Halters – geht, das das Landratsamt dann angeordnet hat. Nach dem Verkehrsverstoß hatte in dem Bußgeldverfahren der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden können. Der (spätere) Prozessbevollmächtigte hatte aber um Akteneinsicht gebeten, um das Messfoto in Augenschein nehmen zu können. Akteneinsicht wurde jedoch nicht gewährt. Und das hat dann dem Landratsamt „auf die Butterseite geschlagen“. Das VG sagt: Ermittlungsdefizit beim Landratsamt.

„Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze kann das Gericht eine mangelnde Mitwirkung der Antragstellerin nicht erkennen; vielmehr liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit vor. Nachdem der Antragstellerin mit Schreiben vom 05.12.2014 (Behördenakte S. 8) der Zeugenfragebogen zugesandt wurde, legitimierte sich am 17.12.2014 der Prozessbevollmächtigte für die Antragstellerin und beantragte Akteneinsicht (Behördenakte S. 6) – ersichtlich, um insbesondere das erwähnte Messfoto in Augenschein zu nehmen. Im Zeugenfragebogen ist als Beweismittel ein Foto genannt. In dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 17.12.2014 heißt es ausdrücklich: „Mit den jetzt vorgelegten Unterlagen ist eine Zuordnung nicht möglich. Das Fahrzeug wird von verschiedenen Personen geführt.“ Allein aus dieser Aussage konnte nicht auf einen fehlenden Willen zur Mitwirkung seitens der Antragstellerin geschlossen werden. Unabhängig von einem Recht auf Akteneinsicht oblag es dem Landratsamt, das Foto zu übermitteln. Das Gericht sieht hier einen wesentlichen Verfahrensmangel, der dazu führt, dass die Unaufklärbarkeit des Verkehrsverstoßes maßgeblich in die Sphäre des Landratsamtes Reutlingen fällt. Es hätte zumindest das Messfoto übersandt werden können. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Antragstellerin oder deren Prozessbevollmächtigten das Foto nicht hätte übermittelt werden können. Die weiteren Ermittlungen wären dann vom weiteren Verhalten der Antragstellerin abhängig gewesen.

Auf eine fehlende Mitwirkung kann auch nicht aus dem Vermerk des PHM X vom 24.01.2015 geschlossen werden. Die Antragstellerin hat im Telefonat mit diesem darauf verwiesen, dass sie bereits einen Rechtsbeistand in dieser Sache beauftragt hatte. Sie durfte daher auch die Kommunikation mit der Polizei über den Rechtsbeistand führen. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte auch PHM X gegenüber wiederholt, dass noch Beweismittel eingesehen werden wollten.

An keiner Stelle der Behördenakte findet sich ein Hinweis darauf, dass die Antragstellerin eine Kooperation ausdrücklich verweigert hat. Die Bitte um Akteneinsicht lässt eher auf das Gegenteil schließen.

Vorliegend kann daher aus dem Verhalten der Antragstellerin nicht geschlossen werden, dass sie zu einer Mitwirkung an der Täterfeststellung unter keinen Umständen bereit war. Statt entweder die Akteneinsicht zu gewähren oder das Messfoto zu übermitteln, reagierte das Landratsamt Reutlingen in der Folge gar nicht. Es findet sich nur ein interner Aktenvermerk, wonach eine Akteneinsicht nicht zu gewähren sei. Es ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin bei Kenntnis des Fotos Einfluss auf ihre Aussagebereitschaft gehabt hätte und sie sachdienliche Angaben zur Täterfeststellung gemacht hätte (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 03.08.1993 – 1 BA 17/93 -).

Es oblag auch nicht dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mehrmals nachzufragen, ob und wann Akteneinsicht gewährt werden würde. Insbesondere durfte der Prozessbevollmächtigte nach seinem Schreiben vom 17.12.2014 und dem Anruf bei PHM X am 14.01.2015, währenddessen er nochmals um das Foto bat, auf eine Reaktion seitens der Behörde warten und musste nicht von sich aus noch ein weiteres Mal auf das Landratsamt zugehen.“

3 Gedanken zu „Keine Akteneinsicht, kein Fahrtenbuch, oder: Spätfolgen einer verweigerten Akteneinsicht

  1. Niels Hoffmann

    Wunderhübsch. Fast hätte ich „Ätsch“ gedacht. Bin gespannt, wann Akteneinsicht endlich kein Thema mehr mit Verfolgungsbehörden und Justiz sein wird.

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