Strafzumessung: Das strafschärfende „Leugen der Tat“, oder: Wir können leider nicht anders

© Alex White - Fotolia.com

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In dem dem BGH, Beschl. v. 22.07.2015 – 1 StR 323/15 – zugrundeliegenden Verfahren hatte das LG Ulm den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte wegen des Strafausspruchs Erfolg. Die Strafkammer hatte ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten „das rechtsfeindliche Leugnen der Tat im Prozess, bei dem er sehenden Auges die uneidliche Falschaussage seiner Mutter zuließ“, berücksichtigt.

Das geht natürlich – so – nicht. Denn:

„Danach ist zu besorgen, dass es das bloße Dulden der falschen Aussage in der Hauptverhandlung als Strafschärfungsgrund angesehen hat. Ein solches Prozessverhalten strafschärfend zu verwerten, wäre nur dann zulässig, wenn es nicht allein auf Furcht vor Bestrafung beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 – 3 StR 491/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 4 StR 439/03, StrafFo 2004, 104). Dies käme insbesondere dann in Betracht, wenn der Angeklagte die Zeugin zu der Falschaussage zu seinen Gunsten veranlasst oder sie in Kenntnis ihrer Bereitschaft hierzu als Zeugin benannt hätte. Hierzu ist jedoch nichts festgestellt. Nachdem das Leugnen der Tat ein zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692), dessen Grenzen auch dann nicht überschritten sein dürften, wenn dadurch der Tatver-dacht gegen einen anderen, hier den Mittäter I. , wesentlich verstärkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 5 StR 453/12), kann auch dieses Verhalten für sich genommen nicht zur Begründung einer entsprechenden Gesinnung herangezogen werden sein.“

Das hat er BGH so aus der Stellungnahme des GB übernommen, der, da nicht auszuschließen war, dass die konkrete Strafzumessung auf diesem Rechtsfehler beruhte, die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hatte.

„….Dem kann sich der Senat nicht verschließen….“

„Schöne“ Formulierung. Klingt so ein bisschen nach: Wir können leider nicht anders 🙂 .

2 Gedanken zu „Strafzumessung: Das strafschärfende „Leugen der Tat“, oder: Wir können leider nicht anders

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