Schmankerl im Verkehrsrecht: Der vergessene rechtliche Hinweis auf die (isolierte) Sperrfrist

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Im Verkehrsrecht sicherlich nicht so häufig ist die Verfahrensgestaltung, die dem KG, Beschl. v. 14.07.2015, (3) 121 Ss 96/15 (75/15) – zugrunde lag. Anklage wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) ohne Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung einer (isolierten) Sperre nach §§ 69, 69a StGB. Der Angeklagte wird dann verurteilt und es wird auch eine Sperrfrist angeordnet, ohne dass das AG einen rechtlichen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO gegeben hat. Die Revision beim KG ist dann ein Selbstläufer, denn:

“ Die Revision dringt mit der Verfahrensrüge durch, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung entgegen § 265 Abs. 1 und 2 StPO nicht auf die Möglichkeit der Anordnung einer isolierten Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis hingewiesen wurde. Auf die von dem Angeklagten zugleich erhobene Sachrüge kommt es daher nicht mehr an.

Nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es eines Hinweises, wenn der Angeklagte wegen eines nicht in der zugelassenen Anklage enthaltenen Strafgesetzes verurteilt werden soll; dies gilt nach § 265 Abs. 2 StPO auch, wenn die Anordnung einer Maßregel in Betracht kommt. Deshalb hat das Gericht in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit einer isolierten Sperrfrist hinzuweisen, wenn die Anklage oder der Eröffnungsbeschluss die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat nicht als Voraussetzung für die Anordnung einer Sperrfrist bezeichnet hat (vgl. BGH StraFo 2003, 276; LK/Geppert, StGB, 12. Aufl., § 69, Rn. 230).

Die Anklageschrift vom 26. November 2014 enthält keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung einer Sperre nach §§ 69, 69a StGB. Dem Eröffnungsbeschluss vom 9. Februar 2015 ist ein solcher Hinweis ebenfalls nicht zu entnehmen. Indem das Amtsgericht im Urteil eine Maßregel verhängt hat, die weder in der Anklage noch im Eröffnungsbeschluss enthalten war, ohne zuvor in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, hat es gegen die Hinweispflicht aus § 265 Abs. 1 und 2 StPO verstoßen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. April 2004 – 1 St RR 56/04 -, Rn 8, juris). Der Hinweis war auch nicht dadurch entbehrlich, dass die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag die Anordnung einer Sperrfrist beantragt hat. Der nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO erforderliche Hinweis muss durch das Gericht selbst gegeben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 1993 – 1 StR 152/93 -, Rn. 2, juris; BayObLG aaO., Rn. 13).

Die Anordnung der Maßregel beruht auf dem Verfahrensverstoß (§ 337 StPO). Da kein Regelfall nach § 69 Abs. 2 StGB für die Erteilung der Maßregel vorliegt, lässt sich nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte im Falle der Erteilung eines Hinweises anders verteidigt hätte, insbesondere so, wie er dies in der Revisionsbegründungsschrift dargelegt hat.“

Das sind so die Schmankerl, über die man sich als Verteidiger freut. Bringt zumindest Zeitgewinn, der von Bedeutung sein kann….

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