Nachlese, oder: Doppelte Freude

© Alex White - Fotolia.com

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Dieses Posting ist ein „Nachleseposting“, und zwar zu einer RVG-Rätsel-Frage. Ich hatte im August gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Verfahrensgebühr im Strafbefehlsverfahren? und die Frage dann mit dem Posting: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Verfahrensgebühr im Strafbefehlsverfahren?. U.a. mit der Antwort ist der fragende Kollege in den „Kampf“ beim AG gezogen, und:

Die Antwort liegt (schon) vor. Und sie ist positiv 🙂 . Das AG Tiergarten hat die Frage nach der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG im Strafbefehlsverfahren im AG Tiergarten, Beschl. v. 01.09.2015 – (271 Cs) 234 Js 217/13 – nämlich bejaht und die beantragte Gebühr festgesetzt. Zutreffende Begründung:

„Dem Verteidiger steht die von ihm nach endgültiger Verfahrenseinstellung erneut beantragte Verfahrensgebühr nach VV Nr. 4141 RVG zu. Er ist der Angeschuldigten gemäß § 408b StPO beigeordnet worden und hat — unstrittig — durch seine Gespräche mit ihr dazu beigetragen, dass das Verfahren gemäß § 153a StPO beendet werden konnte.

Die Argumentation, diese Tätigkeit sei von der nur beschränkten Beiordnung nicht erfasst, überzeugt nicht. Die Gebühr setzt eine „anwaltliche Mitwirkung“ daran, dass die „Hauptverhandlung entbehrlich“ wird voraus. Warum dies nicht schon im Strafbefehlsverfahren möglich sein soll, ist nicht erkennbar. Wäre es nicht zu einer Einstellung gekommen, hätte das Gericht den Strafbefehl voraussichtlich erlassen oder es hätte direkt eine Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 3 StPO). Nach etwaigem Erlass des Strafbefehls hätte es allein an der Angeschuldigten und dem Verteidiger gelegen, ob ein Einspruch eingelegt und so eine Hauptverhandlung herbeigeführt wird. All dies ist durch die frühzeitige Verfahrenseinstellung unter Mitwirkung des Verteidigers verhindert worden. Dass sich die Beiordnung nach § 408b nur auf das Strafbefehlsverfahren und nicht auf eine Hauptverhandlung erstreckt, ändert nichts an dem Gebührenanspruch. Dieser knüpft denklogisch nicht an eine Hauptverhandlung an. Dazu ist es ja auch gerade nicht gekommen. Und eine Tätigkeit im Rahmen einer Hauptverhandlung — die ihm nicht erstattet werden könnte – wird vom Verteidiger auch nicht geltend gemacht.“

Freut mich, und zwar doppelt. Nämlich einmal über den AG-Beschluss und dann natürlich vor allem auch über die freundlichen Worte, mit denen der Kollege die AG-Entscheidung übersandt hatte. „Munition“ im „Kampf“ waren da wohl auch einige Infos, die er über meine Homepage Burhoff-online erhalten hat. Das macht dann Spaß und eben auch der Dank der Kollegen. Kommt leider selten und leider erfahre ich auch (zu) selten was aus Anfragen geworden ist.

3 Gedanken zu „Nachlese, oder: Doppelte Freude

  1. Leser

    Das ist wie mit den Hotelbewertungen: Wenn es was zu meckern gibt, gibt es eher feedback, als wenn alles super war. Also dürfte das Schweigen eher als Bestätigung zu werten sein.

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