Der manipulierte Verkehrsunfall, oder: „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht….

© Thaut Images Fotolia.com

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Aus der Serie: Wann habe ich es mit einem „getürkten“manipulierten Verkehrsunfall zu tun?, heute das LG Essen, Urt. v. 22.06.2015 – 17 O 182/12. Das Unfallgeschehen? Nun man kann es nicht endgültig darstellen, da die Klägerin dazu drei Versionen abgeliefert hatte, was dann letztlich ihrer Klage „das Genick gebrochen“ hat. Das LG verneint einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nämlich mit folgenden – teilweise bekannten – Argumenten aufgrund einer die Gesamt­wür­di­gung der vor­lie­gen­den Indi­zien, die „ver­nünf­tige Zwei­fel an einer Unfall­ma­ni­pu­la­tion schwei­gen“ lassen (schöne Formulierung 🙂 ):

  • Zunächst spricht die Art der betei­lig­ten Kraft­fahr­zeuge für das Vor­lie­gen eines abge­spro­che­nen Unfalls. Es han­delt sich um ein bei, fin­gier­ten Unfäl­len typi­scher­weise ver­wen­de­tes Kraft­fahr­zeug. Das beschä­digte Fahr­zeug ist ein, wenn auch älte­res, höher­wer­ti­ges Fahr­zeug mit einer erheb­li­chen Lauf­leis­tung (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 24.06.2010, 7 U 102/09 sowie OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2000, 13 U 99/99).
  • Hinzu kommt, dass die Art des Scha­dens, ein “lukra­ti­ver” Streif­scha­den, ein Indiz für eine Unfall­ma­ni­pu­la­tion begrün­det (vgl. LG Essen, Urteil vom 16.12.2010, 3 O 190/10).
  • Fer­ner liegt ein wei­te­res Indiz vor, da die Klä­ge­rin im Wege der fik­ti­ven Abrech­nung Scha­dens­er­satz for­dert und das Fahr­zeug nicht hat tat­säch­lich ord­nungs­ge­mäß repa­rie­ren las­sen um es wei­ter zu nut­zen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 01.10.2005, 12 U 1114/04).
  • Außer­dem ist der von der Klä­ge­rin geschil­derte Unfall­her­gang nicht plau­si­bel…..
  • „Als ein sol­ches Indiz für das Vor­lie­gen einer Unfall­ma­ni­pu­la­tion wurde auch berück­sich­tigt, dass die Klä­ge­rin meh­rere Unfall­ver­sio­nen geschil­dert hat. Mit der Klage gab sie an, dass ihr Fahr­zeug am Stra­ßen­rand geparkt habe und der Beklagte zu 1) beim Rück­wärts­fah­ren den Scha­den ver­ur­sacht habe. Danach trug sie vor, dass ihr Fahr­zeug nicht am Stra­ßen­rand, son­dern auf einem Park­platz gestan­den habe und der Beklagte den Park­platz ver­las­sen wollte, auf­grund von Ver­kehr auf der Alten­dor­fer Straße jedoch zurück­set­zen musste und dabei die Beschä­di­gun­gen an der Seite des klä­ge­risch betei­lig­ten Fahr­zeugs ver­ur­sachte. Zuletzt behaup­tete die Klä­ge­rin, dass der Beklagte auf­grund von Ver­kehr auf dem Fahr­rad­weg habe zurück­set­zen müs­sen. Die Schil­de­run­gen des Unfalls sind unglaub­haft. Zunächst ist nicht nach­voll­zieh­bar, wieso die Klä­ge­rin den Stand­ort ihres Fahr­zeu­ges nicht rich­tig ange­ben konnte. Ins­be­son­dere da die­ses durch den Lebens­ge­fähr­ten und mitt­ler­weile Ver­lob­ten der Klä­ge­rin, den Zeu­gen … abge­stellt wurde. Auch die Schil­de­rung, wonach der Beklagte zu 1) auf­grund des Fahr­rad­we­ges zurück­set­zen musste ist nicht nach­voll­zieh­bar. Da, wie bereits oben aus­ge­führt, auf den Licht­bil­dern der Unfall­stelle zum Unfall­zeit­punkt an der Ein­fahrt zu dem Park­platz ein Fahr­rad­weg nicht erkenn­bar ist.
  • Fer­ner wurde bei der Gesamt­wür­di­gung berück­sich­tigt, dass das Unfall­ge­sche­hen zu einem mani­pu­lier­ten Unfall passt. Es bestand ein gerin­ges Ver­let­zungs­ri­siko (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2000, 13 U 99/99). Es han­delt sich um einen Unfall mit einem par­ken­den Fahr­zeug. Auch fuhr das Fahr­zeug der Beklag­ten­seite mit gerin­ger Geschwindigkeit.
  • Bei der Über­zeu­gungs­bil­dung der Kam­mer wurde zudem berück­sich­tigt, dass die Beweis­si­tua­tion für einen gestell­ten Unfall typisch ist (vgl. OLG Nürn­berg, Urteil vom 19.12.2011, 4 U 2659/10). Es gibt für den Unfall selbst keine Zeu­gen. Die Poli­zei wurde auch nicht hinzugerufen.
  • Wei­ter hat bei der Gesamt­schau der Indi­zien eine Rolle gespielt, dass der Beklagte zu 1) mit der Klä­ge­rin bekannt ist, wie er es in sei­ner per­sön­li­chen Anhö­rung ange­ge­ben hat. Dies wird dadurch ver­stärkt, dass die Vor­hal­te­rin des Fahr­zeu­ges die Schwä­ge­rin des Beklag­ten zu 1) ist.

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