Darf ich einen „Schreiber“ mit in die Hauptverhandlung nehmen?

© Corgarashu – Fotolia.com

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Darf der Zuhörer einen „Schreiber“ mit in die Hauptverhandlung nehmen, um sich dort Notizen machen zu können? Um die Frage war es im sog. „Gröning“-Verfahren beim LG Lüneburg gegangen und die Frage hat nun auch das OLG Celle beschäftigt.In dem Verfahren hatte der Vorsitzender der Schwurgerichtskammer eine sog. Medienverfügung erlassen. Danach galt im gesamten LG-Gebäude ein absolutes Verbot von Waffen und gefährlichen Werkzeugen. Zeugen hatten sich vor dem Zugang zur Hauptverhandlung einer körperlichen Durchsuchung auf Waffen (auch gefährliche Chemikalien, Messer u.a.), gefährliche Werkzeuge (auch Feuerzeuge und Streichhölzer), zu Film- und Tonaufnahmen geeigneter Gegenstände, insbesondere Mobiltelefonen, Smartphones und Tabletcomputer, sowie Wurfgegenstände (z.B. Flaschen, Dosen, Obst, Eier (…) zu unterziehen. Das Gleiche galt für Flugblätter, Transparente, Trillerpfeifen, Glocken und ähnliche zur Verursachung von Lärm geeignete Gegenstände sowie Kugelschreiber und Füllfederhalter. Die Beschwerdeführerin hatte am ersten Tag ihrer Teilnahme an der Hauptverhandlung u.a.  ein Schreibheft und einen „Schreiber“ mit in den Sitzungssaal nehmen wollen. Die Mitnahme dieser Gegenstände wurde ihr im Rahmen der Einlasskontrolle von den Beamten unter Berufung auf die sitzungspolizeiliche Anordnung verwehrt. In der Folgezeit versuchte die Beschwerdeführerin erfolglos, eine Genehmigung zur Mitnahme von Schreibutensilien für die Teilnahme an der Hauptverhandlung zu erhalten.

Sie hat dann beim OLG Celle Beschwerde eingelegt, die das OLG als unzulässig angesehen hat. Insoweit hat sich das OLG der wohl h.M. in der Rechtsprechung angeschlossen, wonach eine sitzungspolizeiliche Maßnahme dann nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist wenn ihr eine über die Dauer der Hauptverhandlung hinausgehende Wirkung nicht zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen nicht dauerhaft berührt oder beeinträchtigt werden.

Das OLG hat im OLG Celle, Beschl. v. 08.06.2015 – 2 Ws 92/15 – aber auch zur Begründetheit Stellung genommen.:

„Die Versagung der Mitnahme von spitzen Schreibgeräten durch die Zuschauer verfolgt einen zulässigen Zweck. Sie dient dazu, eine Gefährdung der Verfahrensbeteiligten auszuschließen und damit einen störungsfreien Ablauf der Hauptverhandlung zu gewährleisten. Die angeordnete Maßnahme ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des zugrundeliegendes Strafverfahrens, die sich sowohl aus dem erhobenen strafrechtlichen Vorwurf, als auch aus dem Alter und der Konstitution der Verfahrensbeteiligten (konkret der Angeklagten und Nebenkläger/innen) ergeben, verhältnismäßig. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass die Beschwerdeführerin ein nachvollziehbares und berechtigtes (Informations-)Interesse daran hat, sich in der Hauptverhandlung Notizen machen zu können. Allerdings erfährt dieses – auch auf dem Grundsatz der Öffentlichkeit beruhende – subjektive Recht seine Einschränkung durch § 176 GVG. Vorliegend überwiegt im Rahmen der Abwägung die Gewährleistung eines störungsfreien äußeren Sitzungsablaufs und diesem innewohnend der Schutz der Prozessbeteiligten, insbesondere des hochbetagten Angeklagten, vor Wurfattacken das Recht der Beschwerdeführerin. Das hohe Alter der Beteiligten und der erheblich beeinträchtigte Gesundheitszustand des Angeklagten gebieten es, bereits die Möglichkeit einer Störung der Sitzung durch das Werfen von kleineren und bei bestimmungsgemäßem Gebrauch ungefährlichen Gegenständen wie Kugelschreibern, Füllfederhaltern oder anderen spitzen Schreibgeräten zu verhindern. Das Recht der Beschwerdeführerin findet in der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Sitzungsablaufs seine Grenzen.

Darüber hinaus sind die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Maßnahme – wie unter 1. ausgeführt – zeitlich eng begrenzt. Der Senat hält es für zumutbar und für die Befriedigung des Informationsinteresses ausreichend, dass sich die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Ende der jeweiligen Sitzung oder nach Beginn einer Sitzungspause Notizen macht.“

Na ja, da muss man schon ein gutes Gedächtnis haben, wenn man sich alle die Notizen machen will, die erforderlich erscheinen.

5 Gedanken zu „Darf ich einen „Schreiber“ mit in die Hauptverhandlung nehmen?

  1. JLloyd

    Es ist schon ekeleregend wie die Justiz versucht unter dem Deckmantel sitzungspolizeilicher Maßnahmen die Öffentlichkeit der Verhandlung einzuschränken.

  2. Christoph Nebgen

    Mit dieser Argumentation könnte man auch jedem Anwalt verbieten, seine Aktentasche mit in den Saal zu nehmen. Er könnte ja damit werfen. Das erinnert mich daran, dass ich immer schon einen ausführlichen Beitrag dazu schreiben wollte, was eine Begründung ist und was nicht. 😉

  3. Justizfreund

    Der Richter könnte ja auch mit seinem Diktiergerät, seiner Robe oder seiner Kleidung nach den Angeklagten werfen bis er nackig ist. Mit der Kleidung, das kann doch glaube ich jeder andere auch.
    Staatsanwälte, Anwälte, Justizmitarbeiter werden bei uns auch nicht kontrolliert. Manchmal auch knackige freundliche Mädels nicht mit schönem Ausschnitt.

    Landgericht Itzehoe 1 T 61/10 (und OVG Berlin-Brandenburg):
    Eingangskonstrollen stellen nur eine psychologische Sperre für die Öffentlichkeit dar.:
    Die Videoüberwachung im Eingangsbereich des Amtsgerichtsgebäudes in Meldorf könnte allenfalls eine psychische Zutrittsbeeinträchtigung darstellen. Aufgrund der allenfalls geringen Eingriffsintensität stünde sie einer physischen Zutrittsverwehrung jedoch nicht gleich, so dass damit eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht einherginge.

    So in etwa: Wenn die Öffentlichkeit also nur durch psychologische Massnahmen davon abgehalten wird in Gerichte als Zuschauer zu gehen, dann ist das keine Beeinträchtigung, die Menschen davon abhält als Zuschauer in Gerichte zu gehen.

    Wenigstens war es mal eine sitzungsplizeiliche Anordnung:
    Die Mitnahme dieser Gegenstände wurde ihr im Rahmen der Einlasskontrolle von den Beamten unter Berufung auf die sitzungspolizeiliche Anordnung verwehrt.

    Ich wollte mal aufgrund einer Akteneinsicht meinen Fotoapparat mitnehmen um mir Kopien aus der Akte machen zu können. Der wurde mir bereits bei der Eingangskontrolle abgenommen und zwar nicht aufgrund einer sitzungspolizeilichen Massnahme, sondern aufgrund einer Anordnung des Landgerichtspräsidenten. Im Gebäude dürfen aber grundsätzlich sogar Fotos gemacht werden nur eben nicht in den Sitzungssälen, wenn dort ein Verfahren stattfindet.

    >Na ja, da muss man schon ein gutes Gedächtnis haben, wenn man sich alle die Notizen machen will, die erforderlich erscheinen.

    Und das funktioniert auch nicht wirklich. Der Menschen hört sozusagen gerne nur das was er hören will und entsprechend reimt er es sich später aus der Errinnerung auch aufgrund der kognitiven Dissonanz zusammen. Auch Sachverhalte, die nicht oder so nicht erklärt wurden werden später so hinzugefügt, dass es für das Gehirn einen fertigen logischen Geschehensablauf aufgrund der bisherigen Erfahrungen gibt wie etwas gewesen sein muss, weil etwas anderes zu anstrengend für das Gehirn ist.
    Daher hilft nur sofort aufschreiben.

    Aber Notizverbot oder Hausverbot für Journalisten etc. oder sogar für unbeliebte Rechtsanwälte oder Menschen, die sich gerne Gerichtsverhandlungen anschauen und darüber im Internet berichten kommen ja gelegentlich immer wieder mal vor.

  4. Justizfreund

    Ach so, und ich glaube ohnehin, dass die Schleusen eher dazu da sind die Öffentlichkeit fernzuhalten und zu verhindern, dass Tonbandaufnahmen etc. zu eigenen protokollarischen Beweiszwecken gemacht werden.
    Auch unbeliebte Journalisten etc. lassen sich so viel besser fernhalten auch weil die Personen an den Eingangskontrollen gerne Fotos liegen haben von entsprechend unbeliebten Personen, die nichts weiter machen als über Gerichtsverfahren zu berichten.

    Bei normalen Kontrollen ist es schon immer möglich bestimmte sehr scharfe Messertypen mit in das Gericht zu nehmen. Schusswaffen kann man bei uns durch Anwälte, Richter, Staatsanwälte oder Justizmitarbeiter in das Gericht bringen lassen (auch eine Frage des Preises) oder zu manchen sltenen Zeiten könnte man eine solche dort sogar selbst deponieren.
    Abgesehen noch davon: http://www.heise.de/make/meldung/Auf-dem-Schiessstand-Die-Pistole-aus-dem-3D-Drucker-1972516.html
    Auch nur eine Frage des Preises. Da sich die meisten Menschen das aber nicht leisten können wird es zumindest erschwert. Mehr aber auch nicht.

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