Strafzumessung: Straferschwerend ist „eine Vielzahl von Straftaten“

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Strafzumessung ist nicht einfach – so hat man zumindest den Eindruck, wenn man die BGH-Rechtsprechung verfolgt. Denn immer wieder sind es häufig – im Grunde genommen – Kleinigkeiten, die zur Aufhebung im Strafausspruch führen. So auch im BGH, Beschl. v. 28.05.2015 – 2 StR 32/15, bei dem es um eine Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahlstaten ging. Der BGH hat den Strafausspruch aufgehoben:

Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung hinsichtlich der Bemes-sung der Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe nicht stand. Das Landgericht hat für die am 4. Dezember 2004 begangene erste von insgesamt sechs in einem Zeitraum von sieben Jahren begangenen Taten die Annahme eines min-der schweren Falls des Wohnungseinbruchsdiebstahls (§ 244 Abs. 3 StGB) geprüft. Im Rahmen der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände hat es straferschwerend berücksichtigt, dass „dem Angeklagten mit insgesamt sechs Fällen eine Vielzahl von Straftaten zur Last gelegt wird […]“ (UA S. 42, 43). Dabei hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass die straferschwe-rende Berücksichtigung der später begangenen Straftaten rechtlich nur dann unbedenklich ist, wenn der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt zur Bege-hung weiterer Straftaten entschlossen war oder wenn die spätere Tatbegehung auf seine besondere Rechtsfeindlichkeit schließen ließe (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2001 – 2 StR 383/01 -, wistra 2002, 21; BGH, Beschluss vom 9. November 2006 – 5 StR 338/06 -, NStZ 2007, 150; vgl. auch BGH, Be-schluss vom 30. September 2009 – 2 StR 270/09 -, NStZ-RR 2010, 40; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 46 Rn. 37b). Dies ist durch die Feststellungen nicht belegt.

Bei dieser Sachlage begegnet die Strafrahmenwahl in diesem Fall durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Da das Landgericht in seine im Übrigen sorgfältig abgefasste Gesamtwürdigung alle Umstände zahlreiche strafmildernde Umstände von Gewicht eingestellt und dabei insbesondere strafmildernd die lange zurückliegende Tatzeit bedacht hat, vermag der Senat unter den hier gegebenen Umständen nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Abwägung aller Umstände zur Annahme eines minder schweren Falles und zu einer milderen als der verhängten Einzelstrafe von acht Monaten gelangt wäre. Die Sache bedarf daher mit Blick auf diese Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe neuer Verhandlung und Entscheidung.“

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