Archiv für den Monat: August 2015

Die unheilvolle Begegnung des Fahrradfahrers mit einem Hund……Hund haftet

entnommen wikimedia.org Urheber Besenstiel

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Frei laufende Hunde und Fahrradfahrer, das ist eine Mischung, die man als Radfahrer nicht gern hat. Denn man weiß nie, was der Hund macht. Bleibt er stehen = gehorcht er ggf. seinem „Herrchen/Frauchen“ oder läuft er vielleicht doch ins Fahrrad – „ich will ja nur spielen“ – und man stürzt. Mit einer solchen Begegnung Hund/Fahrrad musste sich das LG Tübingen vor einiger Zeit auseinander setzen. Es hat dann dazu im LG Tübingen, Urt. v. 12.05.2015 – 5 O 218/14 – Stellung genommen.

Da war die Klägerin am Unfalltag mit ihrem Ehemann mit dem Fahrrad unterwegs. Sie befuhr einen landwirtschaftlichen Weg zwischen E und P, der asphaltiert ist und seitlich in die angrenzenden Wiesengrundstücke flach ausläuft. Der Weg ist für die Benutzung durch Radfahrer freigegeben, ebenso für landwirtschaftlichen Verkehr und für Fußgänger. Gemäß der Polizeiverordnung der Gemeinde E , § 13 Abs. 2 Satz 2, sind außerhalb des Innenbereichs Hunde an der Leine zu führen, sofern sie nicht in Begleitung einer Person sind, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann. Zum Unfallzeitpunkt ging der Beklagte in gleicher Richtung mit seinem Hund, einem Hund der Rasse Germanischer Bärenhund, den Weg entlang. Der Beklagte selbst lief am rechten Rand des Weges, sein Hund lief am linken Rand des Weges und zog die Leine, die der Beklagte nicht in der Hand hielt, als „Schleppleine“ hinter sich her. Der Hund befand sich ca. 10 m vor dem Beklagten. Die Klägerin betätigte die Fahrradklingel, der Beklagte pfiff seinem Hund, der aber zunächst links blieb. Als sich die Klägerin bis auf wenige Meter im mittleren Bereich des Weges dem Hund genähert hatte, lief dieser nach rechts und es kam zum Sturz der Klägerin, die stark bremsen musste. Die Klägerin trägt insoweit vor, dass der Hund mit dem Fahrrad kollidiert wäre. Sie erlitt Verletzungen. Gestritten wird dann um die Schadensersatzpflicht. Die sieht das LG bei dem Beklagten.

Das LG nimmt zu folgenden Fragen Stellung:

  • Der Sturz der Klägerin und ihre Begegnung mit dem freilaufenden Hund des Beklagten stand in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang. Unter diesen Umständen spricht bereits ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund, weil dieser nicht mit einer Leine mit dem Beklagten verbunden war, sondern vielmehr die Leine, insoweit gefahrerhöhend, hinter sich herzog, obwohl gem. § 13 der Polizeiverordnung der Gemeinde E auf diesem Weg der Hund angeleint hätte sein müssen…..“
  • „Der Beklagte hat zudem vorliegend auch fahrlässig im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB gehandelt. Die Fahrlässigkeit bestand zum einen darin, den nicht ausreichend folgsamen Hund auf dem auch von Radfahrern frequentierten Weg frei laufenzulassen, zumal entgegen der Polizeiverordnung; die Fahrlässigkeit wird noch dadurch erhöht, dass der Hund die Leine hinter sich herziehen durfte, was im Zusammentreffen mit Radfahrern die Gefährdungssituation für die Radfahrer noch weiter erhöhen kann, wenn beispielsweise die Leine sich mit dem Fahrrad verhakt oder beim Queren des Weges durch den Hund den Weg vollständig sperrt. ….“
  • „Die Klägerin muss sich auch kein Mitverschulden gem. § 254 BGB entgegenhalten lassen. Irgendeine fehlerhafte Verhaltensweise, konkret eine anders mögliche, den Unfall vermeiden könnende Fahrweise, ist weder substantiiert vorgetragen noch bewiesen worden. Der Klägerin hätte allein vorgeworfen werden können, ihr Fahrrad bei Annäherung an den die Schleppleine hinter sich herziehenden Hund ihr Fahrrad nicht komplett zum Stillstand gebracht zu haben, abgestiegen zu sein und das Fahrrad dann vorsichtig am Hund entlang geschoben zu haben. Eine derartige Verhaltensweise widerspricht jedoch der Teilnahme am Verkehr auf einem asphaltierten landwirtschaftlichen Verbindungsweg. Es ist weder eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift noch eine Sorgfaltspflicht erkennbar oder begründbar, die von einem Radfahrer mehr verlangen würde, als seine Geschwindigkeit zu reduzieren und langsam zu passieren. Dies hat die Klägerin unbestritten getan. Im Übrigen ist das Gericht auch aufgrund des Alters der Klägerin davon überzeugt, dass es sich bei ihr nicht um eine rasende Radfahrerin gehandelt hat.“

Mähen an der Straße – wie muss gesichert werden?

entnommen wikimedia.org Urheber Rüdiger Müller

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Urheber Rüdiger Müller

Im (Hoch)Sommer aber auch jetzt noch – am kommenden Dienstag ist metereologischer Herbstanfang – sieht man sie immer wieder: Die Mähfahrzeuge, die auf dem Seiten- oder Mittelstreifen einer BAB, Bundesstraße oder auch kleineren Straßen mähen. Im Grunde unbeliebt, weil nicht selten durch die Absicherung dieser Arbeiten Fahrzeugstaus entstehen. Und: Ggf. werden vorbei fahrende Fahrzeuge durch hochgeschleuderte Gegenstände beschädigt, was dann zu schwierigen Haftungsfragen führen kann. Mit solchen Fragen befasst sich dann das OLG Hamm, Urt. v. 03.07.2015 – 11 U 169/14, dem die amtlichen Leitsätze vorangestellt worden sind:

  1. 17 Abs. 3 StVG ist anwendbar, wenn bei Mäharbeiten mit einem mittels Traktor betriebenen Mähausleger ein Schaden an einem vorbeifahrenden PKW durch einen hochgeschleuderten Gegenstand verursacht wird.
  2. Zu den gebotenen Sicherheitsvorkehrungen bei der Vornahme von Mäharbeiten.
  3. Ein beim ordnungsgemäßen Betrieb eines den Sicherheitsanforderungen genügenden Mähwerks entstehender Schaden kann ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG sein.

M.E. besonders interessant und als „Leitfaden“ – sowohl in die eine wie auch in die andere Richtung – zu benutzen sind die umfangreichen Ausführungen des OLG zu den erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen. Man kann nur hoffen, dass die auch beachtet werden.

Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich als Pflichtverteidiger Wahlanwaltsgebühren?

© AllebaziB - Fotolia

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Aus meinem gebührenrechtlichen Forum auf Burhoff-online ergibt sich für das heutige Rätsel folgende Frage eines Kollegen:

Folgende Frage:
das Gericht hat mich als Pflichtverteidiger eines bisher unverteidigten Angeklagten ausgewählt. Ich war also nie Wahlverteidiger des Mandanten. Die Berufung der StA war nicht erfolgreich und die Staatskasse trägt deren Kosten. Kann ich neben den Pflichtverteidigergebühren auch Wahlverteidigergebühren (abzüglich der bereits erhaltenen Pflichtverteidigergebühren) geltend machen? Wenn ja, brauche ich dafür eine Abtretungserklärung des Mandanten? Wenn ja, ist das doch komisch, denn wie kann ich denn gegen den Mandanten einen Wahlverteidigergebührenanspruch haben, wenn er mich nie als Wahlverteidiger gewählt hat oder wo liegt mein Fehler?

Nun, ich denke, das ist nicht allzu schwer. Oder?

Klassiker II: Fahren ohne Fahrerlaubnis ist Dauerstraftat

© eyetronic Fotolia.com

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Machen wir dann heute gleich noch einmal die (ungeliebten) Konkurrenzen (vgl. dazu gestern der BGH, Beschl. v. 16.07.2015 – 4 StR 279/15, und dazu Ein Klassiker: Das Konkurrenzverhältnis von Fälschen und Gebrauchmachen bei der Urkundenfälschung). Auf der Homepage des BGH ist dazu gestern der BGH, Beschl. v. 12.08.2015 – 4 StR 14/15 – veröffentlicht worden. In ihm geht es um die Konkurrenzen beim Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), auch ein Klassiker:

„Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei rechtlich selbständigen Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Wertung der Strafkammer, die Hin- und die Rückfahrt des Angeklag-ten mit dem Pkw BMW nach D. seien jeweils selbständige Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begegnet rechtlichen Bedenken. Die Dauerstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vorneherein für eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten (BGH, Beschluss vom 7. November 2003 – 4 StR 438/03, VRS 106, 214; Urteil vom 30. Septem-ber 2010 – 3 StR 294/10, juris Rn. 7). So verhält es sich hier. Der Angeklagte hatte nach den Urteilsgründen von vorneherein vor, den Mitangeklagten S. nach D. zu fahren, damit dieser persönliche Gegenstände aus der Wohnung seiner vermeintlichen Ex-Freundin holen könne, und sodann – wie geschehen – nach B. zurückzukehren.“

Aber: Wie gehabt: „.….Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer in Anbetracht der verbleibenden Einzelstrafen von zehn Monaten und von sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt oder ohne die Annahme zweier rechtlich selbständiger Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine kürzere Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestimmt hätte….

Auf den Altar des Opferschutzes, oder: Akteneinsicht für die Nebenklage

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Die mit der Akteneinsicht für den Verletzten/Nebenklage zusammenhängenden Fragen spielen derzeit in der Praxis eine erhebliche Rolle. Das OLG Hamburg hat sich damit in letzter Zeit in mehreren Entscheidungen auseinandergesetzt (vgl. Beschl. v. 24.10.2014 — 1 Ws 110/14 und v. 24.11. 2014 — 1 Ws 120/14 und OLG Hamburg, Beschl. v. 24.07.2015 – 1 Ws 88/15, zu dem letzten dann: Ausage-gegen-Aussage – dann gibt es keine Akteneinsicht für den Verletzten. Und sieht die Akteneinsicht für den Nebenkläger doch recht streng. Von einem Kollegen habe ich dazu den LG Leipzig, Beschl. v. 12.08.2015 – 1 Qs 195/15 – übersandt bekommen. Der ist in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Vergewaltigung u. a. ergangen. Das LG Leispzig sieht die Frage der Akteneinsicht m.E. lockerer als das OLG Hamburg.

b) Die Nebenklägervertreterin hat ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 395 StPO.

Es liegt kein Versagungsgrund im Sinne des § 406e Abs. 2 S. 1 StPO vor, da weder überwiegende schutzwürdige Interessen des Angeschuldigten entgegenstehen, noch der Untersuchungszweck gefährdet erscheint.

Bei der Beurteilung, ob der Untersuchungszweck bei einer Akteneinsicht durch einen Nebenklägervertreter gefährdet wäre, steht dem erkennenden Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1519 f.).

Die Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig, der Nebenklägervertreterin Akteneinsicht zu gewähren, bewegt sich noch im Rahmen dieses weiten Ermessensspielraumes.

Es sind auch keine Ermessensfehler erkennbar.

Das Amtsgericht Leipzig hat sich mit dem Versagungsgrund des § 406e Abs. 2 StPO auseinandergesetzt und kam unter Würdigung der vom Verteidiger zitierten Rechtsprechung des OLG Hamburg zu der vertretbaren Ermessensentscheidung, dass keine Ermessensreduzierung auf Null im vorliegenden Verfahren vorliege, da keine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege, da weitere Beweismittel vorhanden seien.

Insoweit ist auch die Stellung des Nebenklägers im Verfahren zu berücksichtigen, der auch ohne die Darlegung eines berechtigten Interesses Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 S. 1 StPO über einen Rechtsanwalt beantragen kann und dem im gesamten Verfahren von der Erhebung der öffentlichen Klage an eine umfassende Beteiligungsbefugnis zusteht. Um diese Beteiligungsbefugnis wirksam ausüben zu können und seine Rechtsposition wahrnehmen zu können, hat der Nebenkläger grundsätzlich auch das Recht, Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 S. 1 StPO zu nehmen. Dieses besteht zwar nicht uneingeschränkt, insbesondere kann die Akteneinsicht versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint.

Die Formulierung als „Kann-Vorschrift“ eröffnet jedoch einen weiten Ermessensspielraum.

Insoweit ist dem Verteidiger zwar Recht zu geben, dass der Untersuchungszweck gefährdet erscheinen könnte, da der Aussage der Nebenklägerin im vorliegenden Verfahren trotz der vom Amtsgericht aufgeführten weiteren Beweismittel in gleicherweise entscheidende Bedeutung zukommen wird und bei einer Akteneinsicht der Nebenklägerin die Gefahr bestehen könnte, dass es zu einer Verfälschung der Aussage im dargelegten Umfang kommen könnte. Dieser möglichen Herabwertung des Beweiswertes einer Aussage der Nebenklägerin als Zeugin müssen sich das Amtsgericht Leipzig und auch die Nebenklägervertreterin bewusst sein. Insoweit bedeutet aber die Gewährung von Akteneinsicht an die Nebenklägervertreterin noch nicht zwingend, dass diese ihrer Mandantin Zugang zu den Akten gewährt. Diese Entscheidung wird die Nebenklägervertreterin in Bezug auf die mögliche Herabsetzung des Beweiswertes bei Akteneinsicht an ihre Mandantin nach Kenntnisnahme der Akte in eigener Verantwortung zu treffen haben.

Es würde jedoch eine zu große Einschränkung der Rechte eines Nebenklägers bedeuten, ihm in solchen Fällen, in denen seiner Aussage erheblichen auch möglicherweise entscheidender Beweiswert zukommt, grundsätzlich die Akteneinsicht zu versagen, da dies die Gefahr birgt, die Rechte des Nebenklägers in unzulässiger Weise auszuhöhlen.

Da – wie das Amtsgericht Leipzig zu Recht ausführt – im vorliegenden Verfahren weitere Beweismittel vorliegen, die bei der Würdigung der Zeugenaussage der Nebenklägerin zu berücksichtigen sein werden, ist eine Ermessensreduzierung auf Null in Bezug auf die vorliegende Konstellation aus den dargelegten Gründen nicht gegeben, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig sich noch im Rahmen des zulässigen Ermessens bewegt.“

Ich habe da so meine Zweifel, ob man das nicht im Interesse des Angeklagten anders – strenger – sehen muss. Aber – ich will es bewusst etwas provokativ formulieren: Auf dem „Altar des Opferschutzes“ werden die häufig geopfert.