Matthäus 5, 37, oder: „Eure Rede aber sei: Ja, ja; nein, nein. Was darüber ist, das ist vom Übel.“

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Ich hatte vorhin wegen der materiell-rechtlichen Fragestellung ja schon auf den BGH, Beschl. v. 09.06.2015 – 3 StR 113/15 hingewiesen (vgl. Diebstahl und Unterschlagung geht nicht, aber: Außer Spesen nichts gewesen). Der Beschluss enthält neben den Ausführungen des BGH zu der materiell-rechtlichen Frage aber auch eine verfahrensrechtliche Problematik, die eines Hinweises wert ist. Und zwar geht es mal wieder um die Verfahrensrüge und deren Begründung (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Einer der Angeklagten hatte mit der Verfahrensrüge die Verlesung eines eine Nebenklägerin betreffenden Attests als Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§§ 250, 251 StPO) gerügt. Allerdings nicht ausreichend = bestimmt genug. Der BGH ruft dazu in Erinnerung:

„a) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, wird ein Verfahrensfehler nicht bestimmt behauptet, soweit die Revision beanstandet, die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO hätten nicht vorgelegen. Mit dem Revisionsvorbringen, es sei „fraglich, ob vorliegend überhaupt von Einverständnis ausgegangen werden kann“, sowie, das Protokoll vermerke zwar, dass die Prozessbeteiligten keine Bedenken gegen die Verlesung erhoben hätten, damit sei dem Erfordernis einer Einverständniserklärung aber nicht Genüge getan, macht der Beschwerdeführer zum einen nicht in bestimmter Weise gel-tend, dass die erforderlichen Einverständniserklärungen nicht abgegeben worden seien, und rügt zum anderen letztlich nur, dass sich das Einverständnis nicht aus dem Protokoll ergebe. Das genügt zur zulässigen zulässigen Erhebung der Rüge nicht (LR/Sander/Cirener, StPO, 26. Aufl., § 251 Rn. 94 mwN).“

Tja, so ist das eben mit der Verfahrensrüge. Es muss bestimmt behauptet werden, dass der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt. Die Rüge, dass sich etwas nicht aus dem Protokoll ergebe, ist tödlich. Denn dann wird die Verfahrensrüge zur bloßen Protokollrüge. Und die mögen die Revisionsgerichte nun gar nicht.

Zulässig war die Rüge aber im Übrigen insoweit, als ein Verstoß gegen § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO geltend gemacht worden ist, weil das LG die (einverständliche) Verlesung des Attests nicht durch einen Gerichtsbeschluss angeordnet hatte. Auf dem Rechtsfehler beruhte das Urteil nach Auffassung des BGH aber nicht (§ 337 StPO). Also nochmals: Außer Spesen nichts gewesen.

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