Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist bei Verbindung in der HV auch noch eine Terminsgebühr entstanden?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Das Freitagsrätsel beruhte ja nicht auf einer konkreten Anfrage eines Kollegen, sondern auf einem Beschluss, den ich in der vergangenen Woche zugesandt bekommen habe. Nämlich den LG Düsseldorf, Beschl. v. 07.08.2015 – 10 Kls 1/14, auf den ich mich dann zur Lösung auch beziehe. Da heißt es zum Anfall der Hauptverhandlungsterminsgebühr:

„Zwar ist die hinzuverbundene Sache 20 Js 7603/12 (14 KLs 8/13) ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht ausdrücklich durch den Vorsitzenden gemäß § 243 Abs. 1 S. 1 StPO aufgerufen worden. Allerdings ist der Aufruf der Sache keine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens. Unterbleibt er, so ist der Beginn der Hauptverhandlung deshalb von dem Zeitpunkt an anzunehmen, in welchem der Vorsitzende für die Beteiligten erkennbar kundgibt, die Verhandlung in der Sache durchführen zu wollen (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 2009, 128; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 243 Rn. 4). Dabei muss aber zu dem Zeitpunkt die Durchführung der Hauptverhandlung möglich sein, insbesondere muss der Eröffnungsbeschluss vorliegen (vgl. OLG Dresden a.a.O., OLG Bremen NStZ-RR 2013, 128).

Vorliegend hat der Vorsitzende nach der Verkündung des Eröffnungsbeschluss hinsichtlich des Verfahrens 14 KLs 8/13 (= 20 Js 7603/12) zu erkennen gegeben, dass das Gericht die Hauptverhandlung auch in jener Sache durchführen möchte, indem er mitgeteilt hat, dass das Gericht eine Verbindung beabsichtigt. Damit hat er den Beteiligten, auch dem Pflichtverteidiger rechtliches Gehör hierzu gegeben. Insbesondere im Hinblick auf den Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom 10. April 2015 war die (zuvor) protokollierte Erklärung, dass für das Verfahren 10 Kls 8/14 auf die Einlassungsfrist verzichtet werde, auch so zu verstehen, dass – im Namen des Angeklagten – auch auf die Ladungsfrist verzichtet werde.

Damit liegt der Fall hier anders, als in dem vom OLG Dresden und OLG Bremen (beide a.a.O.) entschiedenen Fällen, in denen zugleich in einem Beschluss – ohne eine weitere Unterbrechung und Verhandlung – die Verbindung und Eröffnung des hinzuverbundenen Verfahrens beschlossen worden waren.“

Man sollte als Verteidiger in diesen Sachen also auf Folgendes achten:

  1. Für die Frage, ob in allen Verfahren eine Terminsgebühr entstanden ist oder nur in einem Teil, kommt es darauf an, ob in allen Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Dazu ist ein ausdrücklicher Aufruf nicht erforderlich. Zur Klarstellung/Sicherheit sollte der Verteidiger aber auf einen ausdrücklichen Aufruf auch in den hinzuzuverbindenden Verfahren drängen, da grds. eben erst nach Aufruf der Sache eine Hauptverhandlung stattfindet.
  2. Entscheidend ist zudem, dass die Verbindung der Verfahren auf jeden Fall erst nach Aufruf aller Sachen und dem Vorliegen aller prozessualen Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung, wie z.B. der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt.
  3. Geht es um die gesetzlichen Gebühren (§§ 45, 55 RVG) muss der Rechtsanwalt zudem Pflichtverteidiger (geworden) sein. Liegt eine ausdrückliche Bestellung nicht vor, stellt sich – so war es beim LG Düsseldorf der Fall – die Frage der konkludenten Bestellung.Die Diskussion sollte man vermeiden und darauf achten, dass die Bestellung erfolgt.

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