Geschwindigkeitsüberschreitung: Die „vollständige Messreihe des Tattages“ bekommst du von mir nicht

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In einem im Bezirk des OLG Düsseldorf bei einem AG anhängige Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsübershreitung beantragt der Verteidiger des Betroffenen (in der Hauptverhandlung) die Vorlage der vollständigen Messreihe des Tattages, um die Mesungen durch einen privaten Sachverständigen überprüfen zu lassen Das AG lehnt ab. Dagegen dann die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der der beim OLG Düsseldorf keinen Erfolg hat. Das führt im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.07.2015 – IV-2 RBs 63/15 – u.a. aus:

„Dem Betroffenen stand indes im Rahmen der Hauptverhandlung kein Recht auf Einsicht in die bezeichneten Messdaten und deren Überlassung zu.

aa) Ein solches Recht folgt nicht aus 147 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. Die Messdaten des Tattages, die sich nicht auf den Betroffenen, sondern auf andere Verkehrsteilnehmer beziehen, sind nicht Teil der dem Gericht vorliegenden Akte. Sie hätten dem Gericht bei Abgabe des Verfahrens nach Einlegung des Einspruchs auch nicht vorgelegt werden müssen.

Zur Akte gehören grundsätzlich alle Schriftstücke, Ton- oder Bildaufnahmen, Videoaufzeichnungen u. a., aus denen sich schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 147 Rdn. 14; BGH StV 2010, 228, 229; LG Itzehoe StV 1991, 555; OLG Koblenz NJW 1981, 1570). Dabei bezieht sich das Einsichtsrecht nur auf das gegen den jeweiligen Beschuldigten geführte Verfahren, nicht hingegen auf Aktenbestandteile anderer Verfahren, selbst wenn die Verfahren zeitweise gemeinsam geführt und später getrennt wurden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 147 Rdn. 16; BGHSt 52, 58, 62). So gehören etwa polizeiliche Spurenakten nur zu den Akten, soweit sie bei der Verfolgung einer bestimmten Tat gegen einen bestimmten – bekannten oder unbekannten – Täter angefallen sind, falls ihr Inhalt für die Feststellung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat und für etwaige gegen ihn zu verhängende Rechtsfolgen von irgendeiner Bedeutung sein kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 147 Rdn. 16; BVerfGE 63, 45, 62). Es ist zunächst Aufgabe der Ermittlungsbehörden, nach dem Grundsatz der Objektivität zu prüfen, welche Urkunden, Daten o. ä. Relevanz für das Verfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten oder Betroffenen haben, und eine entsprechende Auswahl bei der Zusammenstellung der Verfahrensakte zu treffen, bevor diese dem Gericht vorgelegt wird (vgl. BGHSt 30, 131, 139 f.).

Nach dieser Auffassung hätten die Messdaten, die lediglich andere Verkehrsteilnehmer betreffen, dem Gericht nicht vorgelegt werden müssen, da die Ermittlungsbehörden diesen Daten für das Verfahren gegen den Betroffenen keine Bedeutung beigemessen haben und eine solche auch nicht ersichtlich ist…….“

Und: Auch kein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens:

„bb) Im Rahmen der Hauptverhandlung gegenüber dem Gericht ergibt sich ein Recht des Betroffenen auf Einsicht in die Messdaten des Tattages, die lediglich andere Verkehrsteilnehmer betreffen, und auf Überlassung dieser Daten auch nicht aus dem Gebot des fairen Verfahrens……

Aus dem Gebot des fairen Verfahrens kann sich nach herrschender Auffassung unter bestimmten Umständen ein Recht auf Einsicht in Akten, Daten o. a. ergeben, das über das Recht aus § 147 StPO hinausgeht. So wird bezogen auf Bußgeldverfahren die Ansicht vertreten, dass ein Betroffener aus dem Gebot des fairen Verfahrens gegenüber der Verwaltungsbehörde verlangen kann, dass ihm Einsicht in die Messdaten oder Videoaufzeichnungen des Tattages, die sich nicht auf die dem jeweiligen Betroffenen vorgeworfene Tat beziehen, gewährt wird, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen oder vom Betroffenen vorgetragen worden sind (vgl. AG Heidelberg, Beschl. v. 31. Oktober 2011 – 3 OWi 510 Js 22198/11; AG Jena, Beschl. v. 28. Februar 2011 – 11 OWi 1303/10; AG Schleiden, Beschl. v. 13. Juli 2012 – OWi 92/12 (b); Cierniak ZfSch 2012, 664). Hinsichtlich anderer Urkunden ohne unmittelbaren Tat- oder Täterbezug wie etwa dem Wartungsbuch und der Bedienungsanleitung des Messgerätes, dem Schulungsnachweis und der Bestallungsurkunde des Messbeamten wird ein solches allgemeines Einsichtsrecht mit unterschiedlichen Begründungen teilweise bejaht (vgl. AG Bamberg, Beschl. v. 11. Dezember 2011 – 14 OWi 2311 Js 13450/11; AG Düsseldorf, Beschl. v. 18. Oktober 2011 – 312 OWi 306/11 [b]; AG Lüdinghausen DAR 2012, 156; AG Kaiserslautern ZfSch 2012, 407; AG Parchim ZfSch 2012, 716) und teilweise verneint (vgl. vgl. AG Detmold, Beschl. v. 4. Februar 2012 – 4 OWi 989/11; AG Eisenach, Beschl. v. 17. August 2006 – 305 Js 9448/06 1 OWi; AG Straubing DAR 2006, 637).

Es muss hier nicht abschließend entschieden werden, ob grundsätzlich ein allgemeines Einsichtsrecht im Bußgeldverfahren jedenfalls hinsichtlich solcher Daten besteht, bei denen nicht schlechthin auszuschließen ist, dass sich aus ihnen Entlastungsmomente ergeben, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für einen entlastenden Inhalt bestehen oder vom Betroffenen vorgetragen werden. Jedenfalls steht dem Betroffenen ein solches Einsichtsrecht nicht im Rahmen der Hauptverhandlung zu…….

Auch der Umstand, dass dem Betroffenen ein etwaiges Einsichtsrecht durch die Bußgeldbehörde verweigert werden könnte, gebietet es nicht, ihm dieses Recht in der Hauptverhandlung einzuräumen. Dem Betroffenen verbleibt die Möglichkeit, gemäß § 62 Abs. 1 OWiG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Sollte auch dieser erfolglos bleiben, so könnte er Verfassungsbeschwerde einlegen und gegebenenfalls im Hinblick darauf einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung stellen.“

Wird Herr Cierniak nicht so gerne lesen. Und „charmant“ der Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde. Das wird man in Karlsruhe nicht so gerne lesen.

7 Gedanken zu „Geschwindigkeitsüberschreitung: Die „vollständige Messreihe des Tattages“ bekommst du von mir nicht

  1. Briag

    Entscheidend ist hier doch, dass die Anforderung offenbar erstmals in der Hauptverhandlung begehrt wurde. Ob ein Recht auf Aktenergänzung besteht, wenn der Antrag so rechtzeitig vor der Hauptverhandlung gestellt wird, dass die Daten noch vor dieser beigezogen werden können, (was m.E. der Fall ist), hat das OLG, so verstehe ich die Entscheidung, offen gelassen.

    „Selbst wenn man dieses Einsichtsrecht bejahte, so stünde es dem Betroffenen nicht gegenüber dem erkennenden Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung zu. Er wäre vielmehr darauf zu verweisen, die Einsicht in die Messdaten außerhalb der Hauptverhandlung bei der aktenführenden Behörde zu beantragen und vorzunehmen. Dies sollte zweckmäßigerweise rechtzeitig vor der Hauptverhandlung geschehen. So wäre dem Informationsinteresse des Betroffenen Genüge getan und zugleich gewährleistet, dass der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens nicht durch eine sachlich nicht gebotene Unterbrechung zur Gewährung der Einsicht unverhältnismäßig verzögert oder erschwert wird

    […]

    Es spricht nichts dafür, aus dem allgemeinen Gebot des fairen Verfahrens ein Recht des Betroffenen abzuleiten, in der Hauptverhandlung ohne erkennbaren näheren Tat- oder Täterbezug die Beiziehung von Urkunden, Daten u. a. verlangen zu können, wenn zugleich seine gesetzlich geregelten prozessualen Rechte über Beweisanträge, Beweisermittlungsanträge oder Beweisanregungen – gerade im Bußgeldverfahren (§ 77 Abs. 2 OWiG) – deutlich beschränkter sind und das Akteneinsichtsrecht in der Hauptverhandlung nach herrschender Auffassung nur in Ausnahmefällen besteht“

  2. RA Leif Hermann Kroll

    Ist doch eine prima Segelanweisung zur Fahrverbotsvermeidung! Dann stelle ich jetzt immer 62er-Antrag, warte den Zurückweisungsbeschluss ab und lege mit meinen Mustern für Zulassungsbeschwerden bei Gehörsverstössen Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein. Bei üblicher Verfahrensdauer von zwei bis drei Jahren lohnt sich dann der Aussetzungsantrag unter Verweis aufs OLG Düsseldorf. Und der Denkzettel verjährt in Karlsruhe…. 🙂

  3. Briag

    Sie vergessen, dass Sie den 62ger ja bereits im ordnungsbehördlichen Verfahren stellen müssten – und das Gericht auf den Antrag hin doch sicher Einblick die gesamte Messreihe beiziehen wird. 😉

  4. Maste

    Diese Entscheidung beißt sich aber m.E. doch mit der Entscheidung des OLG Oldenburg v. 6.5.15 (2 Ss 65/15), in dieser wurde dem Verteidiger Einsicht in die Messdatei-wenngleich auch nur in die Falldatei des konkreten Vorgangs- zugebilligt. Dazu hätte das OLG DÜ dann doch ein paar Worte verlieren dürfen…

  5. RA Leif Hermann Kroll

    @Briag:
    Nee, dass ich den 62er im Verwaltungsverfahren stellen muß, habe ich nicht vergessen, das weiß ich durchaus. Ich hatte nur nicht bedacht, daß nach der OLG-D´dorf-Entscheidung nunmehr alle AGs wie Sie ja nun auch auf einen 62er-Antrag alle Meßreihen beiziehen werden. Aber Sie haben natürlich Recht, bei Poliscan Speed sind ja auch sogar alle anderen OLGs wie die Lemminge dem OLG Düsseldorf in dessen Weisheit und Verständnis von einem standardisierten MV gefolgt (bis auf RiBGH Cierniak, der der einzige zu sein scheint, der noch was von Amtsermittlungsgrundsatz und Unschuldsvermutung hält, aber der ist ja auch kein RiOLG), da hätte ich eigentlich damit rechnen müssen, dass nunmehr die 62er-Anträge wie durch Butter durchgehen 🙂

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