Für „meine“ Referendare: Die Rentenversicherungspflicht in der „Anwaltsstation“

© Alex White - Fotolia.com

© Alex White – Fotolia.com

Ich weiß, dass eine ganze Reihe von Referendare das Blog (mit) lesen. Für die dann heute das SG Berlin, Urt. v. 07.07.2015 – s 76 KR 1743/13. Das kann ich allerdings nur unkommentiert einstellen. Sozialrecht kann ich ja nun gar nicht. Ich fand die Thematik aber ganz interessant, aber auch für Rechtsanwälte als Ausbilder.

In der Sache geht es um einen Referendar (beim KG). Der verlangte die Erstattung des Arbeitnehmeranteils von Beiträgen zur Rentenversicherung in Höhe von 954,24 €, die während des juristischen Vorbereitungsdienstes für ihn abgeführt worden waren. Der Referendar hatte von pp. 2010 bis zum pp. 2012 am KG den juristischen Vorbereitungsdienst absolviert. Im Rahmen der Pflichtstation „Rechtsanwalt“ des Referendariats wurde er einer Rechtsanwälting ugewiesen. Er erhielt von dieser ein zusätzliches Entgelt neben seiner vom KG weitergezahlten Unterhaltsbeihilfe. Die Rechtsanwältin entrichtete für den Kläger insgesamt einen Arbeitnehmeranteil in Höhe von 954,24 €. Der Referendar beantragte Erstattung der entrichteten Rentenversicherungsbeiträge. Er vertrat u.a. die Auffassung, dass die Abführung der Rentenversicherungsbeiträge durch die Rechtsanwälting zu Unrecht erfolgt wäre, da es sich bei seiner Tätigkeit für diese wie bei sämtlichen anderen Ausbildungsstationen ausschließlich um einen Teil des juristischen Vorbereitungsdienstes gehandelt hätte, der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) rentenversicherungsfrei sei.

Und: Er hat beim SG Berlin Recht bekommen:

„Die Beigeladene zu 1) hat zu Unrecht Rentenversicherungsbeiträge für den Kläger entrichtet, denn seine Tätigkeit für sie war gemäß § 12 Abs. 3 JAG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 4 SGB VI rentenversicherungsfrei.

Die Kammer teilt die Auffassung des Klägers, wonach die Rechtslage bereits durch das BSG geklärt ist. Schon mit Urteilen vom 31.05.1978 (Az.: 12 RK 25/77, 12 RK 48/76 und 12 RK 49/76, alle zitiert nach Juris) hat das BSG entschieden, dass ein Rechtsreferendar, der im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes einem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugeteilt ist und während dieser Ausbildungsstation neben dem Unterhaltszuschuss von dem Rechtsanwalt eine zusätzliche Vergütung erhält, insgesamt versicherungsfrei ist, wenn sich die vom Ausbildungszweck freie Beschäftigung von der Ausbildungsbeschäftigung nicht abgrenzen lässt. Referendare, die im Rahmen ihres juristischen Ausbildungsdienstes neben dem Unterhaltszuschuss von den ausbildenden Stellen zusätzlich Vergütungen erhielten, seien während dieser Zeit jedenfalls dann nicht rentenversicherungspflichtig, wenn sich eine Trennung der verrichteten Arbeiten in einen ausbildungsbezogenen Teil und eine hiervon unabhängige Beschäftigung anderer Art nicht vornehmen lasse. Die Referendarausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ist eine „Beschäftigung“ i.S.d. § 7 SGB IV. Das ausbildende Land bleibt auch dann alleiniger Arbeitgeber der Referendare, wenn die praktische Ausbildung bei Stellen außerhalb von Gerichtsbarkeit und der Verwaltung erfolgt. Der „Dienstherr“ überlässt der auszubildenden Person bzw. Stelle dabei regelmäßig nur das Weisungsrecht in Bezug auf die von den Referendaren im Einzelnen zu erfüllenden Aufgaben (BSG, Urteil vom 31.03.2015, Az.: B 12 R 1/13 R, zitiert nach Terminbericht Nr. 12/15 vom 01.04.2015; das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor).

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben zwar angegeben, dass der Kläger im Rahmen eines „Arbeitsvertrages“ für die Beigeladene zu 1) tätig geworden wäre. Einen Arbeitsvertrag haben sie aber nicht vorlegen können. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nochmals vorgetragen, dass er keinen Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen zu 1) abgeschlossen hätte. Aus dem von der Beigeladenen zu 1) eingereichten Schreiben der Präsidentin des KG an den Rechtsanwalt R. von der Beigeladenen zu 1) vom 26.10.2010 ergibt sich lediglich, dass der Kläger dem Rechtsanwalt R. „zur Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes (…) überwiesen“ wurde. Das Schreiben enthält des Weiteren die Mitteilungen, dass der Kläger zur Anfertigung der Prüfungsarbeiten von der Dienstleistungspflicht befreit sei, dass die Teilnahme an der Einführungsveranstaltung Rechtsanwalt zu Stationsbeginn Dienstpflicht sei und jedem anderen Dienst vorgehe und dass der Kläger noch einer Arbeitsgemeinschaft zugeteilt werde. In dem Schreiben der Präsidentin des KG an den Kläger vom 26.10.2010 wird dieser angewiesen, sich „pünktlich am ersten Arbeitstag zur Fortsetzung [seines] Vorbereitungsdienstes zu melden und [seinen] Ausbilder über die Arbeitsgemeinschaftstermine in Kenntnis zu setzen“. In ihrem Schreiben an den Kläger vom 18.10.2010 bestätigt die Beigeladene zu 1) diesem, dass sie ihn während seiner Anwaltsstation gerne ausbilden werde und dass er für diese „Ausbildung“ eine Vergütung erhalten werde.“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert