Der nächste Winter kommt bestimmt I, oder: Die Streupflicht an Fussgängerüberwegen

© Pink Badger - Fotolia.com

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Der nächste Winter bekommt bestimmt. Und mit ihm sicherlich die „winterlichen Schwierigkeiten“ bei der DB, die ja immer vom Wintereintritt überrascht wird. Mit dem (nächsten) Winter kommen aber ggf. auch wieder die mit der Streupflicht für Kommunen und Private zusammenhängenden Fragen. Und da man sich ja nicht früh genug vorbereiten kann – siehe sonst das Beispiel DB – dann heute im Hochsommer einen „Wintertag“.

Den Auftakt mache ich mit dem BGH, Urt. v. 23.07.2015 – III ZR 86/15 – zu Streupflicht von Kommunen an Fußgängerüberwegen. Der BGH verneint in diesem Urteil eine allgemeine Streupflicht für Fußgängerüberwege. Eine Gemeinde sei nicht uneingeschränkt verpflichtet, im Winter öffentliche Wege zu streuen, sondern zu berücksichtigen sei u.a. die Verkehrsbedeutung der betreffenden Wege und Straßen.

Fußgängerüberwege sind damit bei Glatteis nur unter der einschränkenden Voraussetzung zu streuen, dass sie belebt und unentbehrlich sind (vgl. auch Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 Rn. E 137; MüKoBGB/Papier, 6. Aufl., § 839 Rn. 201; Wellner in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 14 Rn. 147, 159; OLG Hamm VersR 1978, 950, 951; OLG Brandenburg OLGR 2002, 335, 336 und Urteil vom 30. September 2014 – 2 U 7/14, […] Rn. 39; OLG München, Urteil vom 26. April 2007 – 1 U 5742/06, […] Rn. 31 ff; OLG Koblenz MDR 2012, 1226). Der Senat folgt nicht der Auffassung des Berufungsgerichts, für Überwege müssten die gleichen Grundsätze wie für Gehwege gelten. Eine solche Annahme würde bewirken, dass auf zahlreichen nicht oder nachrangig zu bestreuenden Straßen vorrangig Überwege für Fußgänger abgestreut werden müssten. Dies hätte zur Folge, dass die Gemeinden bei der Durchführung ihrer Streupläne, ohne die ein geordneter Winterdienst unmöglich ist, unzumutbar behindert würden (vgl. nur Senat, Urteil vom 20. Dezember 1990 – III ZR 21/90, VersR 1991, 665, 666). Was die Frage der Zumutbarkeit für die Kommunen anbetrifft, unterscheidet sich die Situation auf Gehwegen und Fußgängerüberwegen im Übrigen dadurch, dass durch Satzung (hier: aufgrund § 45 Abs. 3 Nr. 2 StrWG) die Streupflicht für Gehwege innerhalb geschlossener Ortschaften üblicherweise auf die Anlieger übertragen wird.

Einschub: Und das gilt nach Auffassung des BGH auch in Schleswig-Holstein, wo die Formulierung des dort geltenden § 45 Abs. 2 S. 1 StrWG SH ggf. zu einer anderen Sicht führen könne. Das sieht der BGH aber anders.

Und: In den „Streupflichtfällen“ spielt ja immer auch die Frage des Mitverschuldens eine Rolle (§ 254 BGB). Dazu hatte das OLG ausgeführt:

„Allerdings treffe den Geschädigten ein Mitverschulden. Dieser habe ausgesagt, es sei bereits auf dem Gehweg teilweise glatt gewesen. Diese Wahrnehmung hätte ihn veranlassen müssen, die weitere Wegstrecke im Interesse seiner eigenen Sicherheit aufmerksam auf eventuelle Eisglätte zu untersuchen und besonders vorsichtig zu gehen. Denn aus dem Vorliegen solcher Stellen hätte er den Schluss ziehen müssen, dass der Boden teilweise noch gefroren war und der zuvor gefallene (Niesel-)Regen auch an anderen Stellen – zum Beispiel auf dem Überweg – zur Bildung von Glatteis geführt haben könnte. Gegen diese Obliegenheit zur gesteigerten Aufmerksamkeit und Vorsicht habe er verstoßen. Anderenfalls wäre er nicht ausgerutscht. Ein in seinen eigenen Angelegenheiten sorgfältiger Fußgänger hätte zur Vermeidung des Sturzes zunächst einmal durch kleine tastende Schritte geprüft, ob auf dem Überweg Eisglätte vorhanden sei. Dadurch hätte der Sturz vermieden werden können. Dieses Fehlverhalten führe im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge allerdings nur zu einem Haftungsanteil von 25 %. Denn die Beklagte habe mit der Verletzung der ihr obliegenden Streupflicht die maßgebliche Ursache für den Sturz gesetzt.“

Das hat der BGH gehalten 🙂 .

4 Gedanken zu „Der nächste Winter kommt bestimmt I, oder: Die Streupflicht an Fussgängerüberwegen

  1. derRösrather

    Wieder eine sehr schwammiges Urteil. Wie kann man so einen Nonsens ausurteilen? Meine Stadt berechnet Hausbesitzern Gebühren für Winterdienste und erbringen so gut wie keine Leistung dafür. Im Gegenteil, man handelt ohne Sinn und Verstand! 2010: Die Stadt Rösrath räumt eine innerstädtische Landstrassen-Kreuzung und der Schnee wird genau an einem Fußgänger-Ampel/Überweg abgeladen. Aber diesen Irrsinn hat man noch toppen können .. aber Ich will jetzt keine Romane über diese Versager ablassen. Dümmer geht halt Nimmer und Gesetze schützen nur die Dummen die von Steuergeldern bezahlt werden ..

  2. Maste

    Ganz ehrlich wann gab es denn-zumindest in Norddeutschland-in letzter Zeit mal einen richtigen Winter? Kann mich nur an vereinzelte kurze Phasen erinnern.

  3. derRösrather

    2010 war ein harter Winter hier in Rösrath/NRW. 20-30 cm Schnee über Nacht waren ca. 4 Wochen lang keine Seltenheit. Und das ist eine ganze Menge. Das reichte, den Fußweg genau vor der Ampel/Überweg mit ca. 1,50 m hohen Schneebergen unpassierbar zu machen. Übrigens keine Nebenstrasse, sondern der Weg vom Bahnhof > Landstrasse > Ortsteil Stümpen. Auf meine Beschwerde kam Antwort: man habe mit dem Strassenverkehr genug zu tun. Merke: als Fußgänger bist ein Arsch für die Gemeinde/Stadt.

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