Archiv für den Monat: August 2015

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich als Pflichtverteidiger Wahlanwaltsgebühren?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Als Lösung zu der Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich als Pflichtverteidiger Wahlanwaltsgebühren?, stelle ich dann mal einfach den Schriftwechsel aus meinem Forum auf Burhoff-online ein. Da ging es so:

Meine Antwort auf die Frage:

„Hallo, Sie müssen Ihren Anspruch als Pflichtverteidiger von dem des Angeklagten auf Erstattung unterscheiden. Da sind zwei Paar Schuhe.“

Hat aber wohl noch nicht gereicht, denn es gab folgende Nachfrage:

Eben. Und was ich nicht verstehe bzw. weiss, ist, ob in dieser Konstellation überhaupt ein Erstattungsanspruch des Mandanten gegen die Staatskasse besteht. Den hat er ja nur, wenn er mir die Wahlverteidigergebühren schuldet. Wie kann er das, wenn er mich nie beauftragt hat, sondern nur das Gericht mich als Pflichtverteidiger?

Darauf dann nochmals (m)eine Antwort:

Hallo, schon mal in § 52 RVG geschaut?

Danach kam dann nur noch ein „Danke-schön“ 🙂 🙂 .

Vorlage/auf zum BGH: Die Fahrlässigkeit bei der „OWi-Drogenfahrt“

© macrovector - Fotolia.com

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Ich habe hier im Blog ja schon häufiger über die in der OLG-Rechtsprechung umstrittene Frage zu den Anforderungen an die Fahrlässigkeit bei der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG (so u.a. über den KG, Beschl. v. 14.10.2014 – 3 Ws (B) 375/14 – 162 Ss 93/14 und dazu Drogenfahrt: Weiß doch jeder, dass man nach Kiffen nicht fahren darf….- jetzt auch in Berlin?). Zuletzt habe ich in dem Zusammenhang den OLG Celle, Beschl. v. 30.04.2015 – 321 SsBs 42/15, in dem das OLG eine bisherige Rechtsprechung aufgegeben hat und sich der wohl im Vordringen befindlichen Rechtsprechung angeschlossen hat, die sich von der „Längeren Zeitrechtsprechung“ abwendet, vorgestellt.

Im letzten Posting hatte ich eine Vorlage an den BGH „angemahnt“, damit die Frage nun endlich entschieden wird und wir die „Kuh vom Eis haben – so oder so. Nun, es ist soweit. Ein Leser des Blog hat mich – herzlichen Dank – auf den OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.08.2015 – 2 Ss OWi 142/15 – hingewiesen. Das OLG Oldenburg hat sich (endlich) ein Herz gefasst und die Frage dem BGH vorgelegt, und zwar mit folgendem Leitsatz:

„Ist auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß bezüglich des Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel zu schließen, wenn der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) bei der Fahrt erreicht ist, solange nicht reale Anhaltspunkte vorliegen, die den Rückschluss vom Überschreiten des analytischen Grenzwertes auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß entkräften, und das Tatgericht veranlassen müssen, sich mit der Möglichkeit eines abweichenden Tatverlaufs auseinanderzusetzen?“

Ich bin mal gespannt, was der BGH macht: Entscheidet er in der Rechtsfrage oder hat er dazu keine Lust/Zeit und sagt: Tatsachenfrage, da es nicht/weniger weniger um die rechtliche Beurteilung des Maßstabs der Fahrlässigkeit geht, sondern eher um die Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen und die richterliche Beweiswürdigung. Aber auch das sind Fragen, die der BGH beantworten kann. Es bleibt also spannend.

Amtsrichterliches 1 x 1: Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes?

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Diejenigen, die bei mir in FA-Kursen aber auch in Fortbildungen waren, wissen: Eine Chance auf Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und damit zusammenhängender Zeitgewinn besteht häufig dann, wenn es um die Identifizierung des Fahrers anhand eines Lichtbildes geht, das vom Verkehrsverstoß vorliegt. Obwohl die damit zusammenhängenden Fragen in Rechtsprechung und Literatur mehr als „durchgekaut“ sind, werden an der Stelle in den amtsgerichtlichen Urteilen doch immer wieder und immer noch Fehler gemacht, die die Aufhebung des Urteils zur Folge haben. Das zeigt noch einmal bzw. ruft in Erinnerung der OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.07.2015 – (1 B) 53 Ss-OWi 278/15 (149/15), von dem ich daher auch nur die Leitsätze einstelle. Damit ist alles gesagt:

1. Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer – wenn auch nur gedrängten ¬zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben.

2. Sieht der Tatrichter von der Verweisung auf ein von einem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) ab, so genügt es weder, wenn er das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch wenn er die von ihm zur Identifizierung herangezogenen abstrakten Merkmale auflistet. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist.

Mich wundern solche Aufhebungen dann doch immer. Denn die angesprochenen Fragen sind in meinen Augen amtsrichterliches 1 x 1, bzw: Sollten es sein.

Sonntagswitz: Zur Leichtathletik-WM – die Sportler/der Sport

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Heute geht in Peking die 15. Leichtathletik-WM zu Ende. Dieses Sportereignis ist/war dann der Anlass für Sportler-Witze – hatte ich schon länger nicht mehr. Also:

„Der Weg von der Kabine zum Ring ist aber weit!“ beschwert sich der Boxer.
„Das macht nichts“, tröstet ihn sein Trainer, „zurück wirst Du ja sowieso
getragen…“


Zwei Angler sitzen stundenlang bewegungslos am See. Irgendwann schlägt der eine
die Beine übereinander.
Darauf der andere: „Was soll das denn? Ich denke wir sind zum Angeln hier und nicht zum Tanzen…“


Die Frauenbeauftragte des Deutschen Bundestages schickt ein Rundschreiben an alle Fußball-Bundesligavereine mit der Bitte,
das heimische Stadion doch endlich mal nach einer Frau zu benennen.
Der
einzige Verein, der sich meldet, ist Schalke 04. Der Schalker Präsident teilt der Dame am Telefon stolz mit, dass er sich entschlossen habe, ihrem Wunsch nachzukommen.
Hocherfreut fragt sie: „Wie soll das Stadion denn jetzt heißen?“
„Dem-Ernst-Kuzorra-seine-Frau-Arena!“


und dann war da noch:

In die Siegesfeier des Fußballvereins platzt der Masseur mit der Nachricht: „Unser Mittelstürmer ist soeben Vater von Zwillingen geworden.“
Der Mannschaftskapitän ruft stolz aus: „Donnerwetter! Da ist ihm ja ein schöner Doppelpaß gelungen.“
In diesem Augenblick kommt der Trainer in die Kabine: „Moment! Vergessen wir nicht die exzellente Vorarbeit von unserem Libero!“

Wochenspiegel für die 35 KW., das war „beA“, FCK CPS, die Abi-Party und die Schnüffler von MS

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Die ablaufende Woche – die letzte „Sommerwoche“ – hatte u.a. folgende Themen/Beiträge, auf die man m.E. hinweisen muss/kann/soll:

  1. zum beA: Der Präsident bittet: Bestellen Sie die beA-Karte so bald als moeglich, und: Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Kosten,

  2. Funktioniert der Richtervorbehalt?,

  3. FCK CPS – wie man in Bückeburg einen Freispruch vermeidet,

  4. 31 km/h zu schnell, trotz­dem frei­ge­spro­chen: Mess­aus­wer­tung durch Pri­vat­firma führte zu Verwertungsverbot,

  5. Mittwochs-Owi: Seltenes Absehen vom Fahrverbot,

  6. Verletzung des Rechts am eigenen Bilde

  7. das „bekömmliche“ Bier,

  8. und für das Examen: Der rechtsfähige Party-​Abiturjahrgang,

  9. oder auch: Masterplan für die Examensvorbereitung,

  10. und dann war da noch: Jetzt schnüffeln auch Windows 7 und 8.1.