Heute in Kraft getreten: Änderungen im Berufungsrecht und im RVG

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Ich habe bereits mehrfach über zwei Gesetzesänderungen berichtet, über die der Bundestag noch vor der Sommerpause am 18.06.2015 entschieden hat. Nämlich die

  • Änderungen bei der Berufungsverwerfung (§ 329 Abs. 1 StPO) und die insoweit überfällige Umsetzung der EGMR-Rechtsprechung
  • Änderungen im RVG mit der Änderung der „Eingangsgebührenstufe“ in Teil 5 VV RVG – die Anpassung an die Punktereform 2014 . und eine Klarstellung in § 53 RVG.

Diese sind nun heute (25.07.2015) in Kraft getreten, nachdem das „Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe“ (BT-Drs. 18/3562) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 18/5254) gestern im BGBl veröffentlicht worden ist (vgl. BGBl I, S. 1332).

Das bedeutet:

  • Bislang wurde eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen , wenn der Angeklagte zu Beginn der Berufungshauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, selbst wenn für ihn ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht erschienen war (§ 329 Abs. 1 StPO). Künftig muss das Berufungsgericht stets prüfen, ob die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung erforderlich ist. Die Anwesenheit ist für eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts immer dann erforderlich, wenn eine solche Entscheidung allein aufgrund der vom anwesenden Verteidiger für den Angeklagten abgegebenen Erklärungen nicht möglich ist (vgl. auch Umdenken bei der Berufungsverwerfung ist angesagt – Neziraj lässt grüßen).
  • Im RVG sind in den Nrn. 5101, 5103, 5107, 5109 VV RVG  die Gebührensätze von 40,00 € auf 60,00 € angehoben worden. Das ist die Anpassung an die Punktereform 2014. Außerdem ist in § 53 RVG eine Klarstellung beim bestellten Beistand erfolgt.

Ab heute gilt also neues Recht. Das ist übrigens auch schon in Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 8. Aufl., die Ende September erscheinen wird, enthalten. Im RVG gilt die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG. Also: In allen Verfahren, in denen der unbedingte Auftrag ab heute erteilt worden ist, gelten die neuen Sätze.

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