Die Staatsanwältin, die nicht aussagen soll/darf

© stockWERK - Fotolia.com

© stockWERK – Fotolia.com

Beim LG Düsseldorf läuft seit einiger Zeit ein Strafverfahren u.a. wegen des Vorwurfs der schweren räuberischen Erpressung. Ich hatte über das Verfahren auch schon berichtet, allerdings betreffend einen gebühren-/kostenrechtlichen Aspekt, nämlich über die Frage, der Erstattung des Ausdrucks aus digital zur Verfügung gestellten Akten durch die Staatskasse. Der ein oder andere wird sich an die OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.09.2014 -III – 1 Ws 236/14Beschl. v. 22.09.2014 1 Ws 246+272/14; Beschl. v. 22.09.2014 – 1 Ws 247+283/14 und Beschl. v. 1 Ws 261/14; III – 1 Ws 307+312/14 und das Posting Mit der Sackkarre ins OLG, oder: Wie schaffe ich sonst 85.000 Blatt Kopien zum Senat? vielleicht noch erinnern. Nun, das LG-Verfahren hat inzwischen dann auch das VG Düsseldorf beschäftigt – es zieht also weiter Kreise.

Hintergrund des Verfahrens ist ein Beweisantrag der Verteidigung, mit dem die Vernehmung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft als Zeugin beantragt worden ist. Dafür braucht diese eine Aussagegenehmigung (§ 54 StPO), die vom LOSTA verweigert worden ist. Dagegen dann der Gang der Verteidigung zum VG Düsseldorf, das nun im VG Düsseldorf, Beschl. v. 29.06.2015 – 13 L 1133/15 – eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO erlassen hat. Danach wird der LOStA verpflichtet, eine Aussagegenehmigung für die Zeugenaussage in dem bei dem Landgericht Düsseldorf anhängigen Strafverfahren zu erteilen. Von den Gründen, mit denen der LOStA die Verweigerung der Genehmigung begründet hatte, hält das VG nicht so ganz viel. Dazu:

„Gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG darf die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Aussagegenehmigung zu erteilen; ein Ermessen steht dem Dienstvorgesetzten nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht zu. Erforderlich ist lediglich, dass der Dienstvorgesetzte durch Konkretisierung des von der Aussagegenehmigung erfassten Sachverhalts in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob der Erteilung Hinderungsgründe im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG entgegenstehen……

Manches aus der sich aus dem VG, Beschluss ergebenden Begründung für die Genehmigungsverweigerung durch den LOStA mutet mir dann ein wenig abenteuerlich an. Und das VG wird damit auch fertig, denn

  1. dem LOStA müssen vor einer Entscheidung über die Erteilung der Aussagegenehmigung nicht auch die an die Zeugin zu richtenden Fragen bekannt gemacht werden, denn das steht u.a. nicht mit Nr. 66 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) in Einklang,
  2. die zeugenschaftliche Vernehmung der Staatsanwältin gefährdet nicht ernsthaft die Erfüllung öffentlicher Aufgaben: “ Die Versagungsgründe in § 37 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG zeigen auf, dass eine Genehmigung zur Aussage als Zeuge nicht an allgemeinen Unzuträglichkeiten scheitern darf. Eine Gefährdung oder Erschwerung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben rechtfertigt für sich gesehen noch nicht die Versagung der Aussagegenehmigung. Die gesetzliche Regelung macht die Versagung davon abhängig, dass die Gründe ein besonderes Gewicht besitzen, indem sie auf die Ernstlichkeit und Erheblichkeit des jeweiligen Grundes verweist. Diese Schwelle wird hier nicht erreicht. Der Antragsgegner macht als Versagungsgrund im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG lediglich geltend, dass im Fall einer zeugenschaftlichen Vernehmung der Staatsanwältin H diese die Aufgaben der Sitzungsvertretung in dem Strafverfahren nicht weiter wahrnehmen dürfe und dass die Tätigkeit angesichts von Art und Umfang des Verfahrens nicht ohne Weiteres einem anderen Staatsanwalt übertragen werden könne. Damit sind allenfalls Erschwernisse der Aufgabenwahrnehmung dargelegt, die für eine Versagung der Aussagegenehmigung nicht ausreichen. Selbst wenn Staatsanwältin H n nach ihrer Vernehmung als Zeugin tatsächlich gehindert wäre, weiterhin in dem Strafverfahren als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft zu fungieren, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keineswegs eindeutig ist,vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 – 1 StR 480/07 juris, wo die Rechtsansicht, ein als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommener Staatsanwalt könne für den Rest der Hauptverhandlung an der Wahrnehmung der Aufgaben des Sitzungsvertreters gehindert sein, für zweifelhaft gehalten wird, wäre dadurch der Fortgang des Strafverfahrens nicht in Frage gestellt, weil die Aufgabe der Sitzungsvertretung noch durch einen weiteren Staatsanwalt, Herrn G , wahrgenommen wird, der ebenfalls in das Verfahren eingearbeitet ist und seine Tätigkeit als Sitzungsvertreter fortführen kann.“
  3. Der Einwand des LOStA, in die Überlegungen sei die Möglichkeit einzubeziehen, dass in der Folge seitens der Verteidigung auch auf ein Ausscheiden von Staatsanwalt G hingewirkt werde, sieht das VG als unerheblich an; im vorliegenden Fall gehe es um die Erteilung einer Aussagegenehmigung für die Staatsanwältin H, nicht für den Staatsanwalt G. Im Übrigen: es kann sich auch noch ein weiterer StA einarbeiten.
  4. Keine Prozesssabotage erkennbar.
  5. Über den Antrag ist auch unabhängig davon zu entscheiden, dass die Strafkammer über den Beweisantrag noch nicht entschieden hat. „Der Einwand des Antragsgegners, die Entscheidung über die Erteilung der Aussagegenehmigung müsse zurückstehen, weil sich sonst die Strafkammer der Möglichkeit einer eigenen Entscheidung über die Beweiserhebung von vornherein begeben und die Entscheidung der für die Aussagegenehmigung zuständigen Verwaltungsbehörde zuweisen würde (siehe Seite 50 unten des Schriftsatzes vom 6. Mai 2015 – Bl. 85 der Gerichtsakte), ist nicht nachvollziehbar. Mit der Aussagegenehmigung wird lediglich ein Hindernis für die Beweiserhebung beseitigt. Ob letztere stattfinden muss, wird durch die Aussagegenehmigung nicht präjudiziert; vielmehr ist die Strafkammer nicht gehindert, den Beweisantrag aus anderen Gründen gemäß §§ 244 Abs. 3, 245 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO abzulehnen.“

Ich fand besonders das letzte Argument „pikant“. Denn: Die Auffassung des LOStA, „das Strafgericht müsse vor der Erteilung der Aussagegenehmigung über die Beweiserhebung befinden, hätte zur Folge, dass die Vernehmung eines Beamten letztlich niemals möglich wäre, weil der Strafrichter den Beweisantrag wegen Fehlens der Aussagegenehmigung stets nur ablehnen könnte.

Wie gesagt: Nicht so ganz nachvollziehbar – die Begründung des LOStA. Ich bin gespannt, ob der nun die Verpflichtung hinnimmt oder ob er nach Münster zum OVG zieht.

10 Gedanken zu „Die Staatsanwältin, die nicht aussagen soll/darf

  1. T.H, RiLG

    In allen Punkten überzeugt die Entscheidung allerdings auch nicht. In einem Verfahren dieses Umfangs kann man nicht „mal eben“ einen anderen StA einarbeiten. Würde eine Strafkammer in einem Umfangsverfahren Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers mit der Begründung verweigern, es sei doch noch ein anderer Anwalt da und bei Bedarf möge sich halt schnell noch einer einarbeiten, wäre ihr die Empörung der Anwaltschaft ebenso gewiss wie die Ohrfeige vom Beschwerdegericht.

  2. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Mich überzeugt sie schon, auch in dem Punkt: Denn mit dem Argument könnte man sonst immer eine Aussagegenehmigung ablehnen. Und einen „weiteren Pflichtverteidiger“ gibt es auch nur in Ausnahmefällen – in der Regel 🙂

  3. WPR_bei_WBS

    Ich, als Laie, kann das Prinzip der Aussagegenehmigung als solches nicht nachvollziehen. Woanders kann der Chef auch nicht einfach sagen „Nö, mein Angestellter darf nicht, das könnte ja Nachteile für mich haben.“ Es mag berechtigte Gründe geben, dass eine Aussage nicht gemacht wird bzw. nich „publik“ (im Sinne von ‚in der Akte enthalten‘ ist). Aber genau das hat dann meiner Meinung nach eben der Richter zu entscheiden. Dafür sind Gerichte da. Und nicht eine Prozeßpartei. Evident ist diese leichte Perversion ja, wenn Polizisten oder Verfassungsschützer nicht als Zeugen aussagen dürfen (oder auch wenn dem Parlament als Kontrollorgan von einer Behörde diktiert wird, welche Unterlagen und Aussagen es zur Kontrolle braucht).

    Im speziellen Fall wir hier, wo ein Prozeßvertreter im „eigenen“ Prozeß auch Zeuge sein soll mag man sich die Begründung noch mal genauer anschauen, klar. Aber auch hier: Das muß dann das Gericht machen.

  4. Alfred Stangl

    Eine Verteidigung nicht mit Konflikt, sondern durch (künstliche) Konflikte… so wie dieser Klamauk am ersten Tag des hiesigen Prozesses. Oder Anträge auf Vernehmung von Roberto Blanco 😉

  5. Alfred Stangl

    Wahrscheinlich nicht, aber das bietet bei manchen Verteidigern keine Gewähr dafür, dass er nicht doch als Zeuge vernommen werden soll 😉

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert