Der „sozialkonforme“ Betroffene und das drohende Fahrverbot

© ExQuisine - Fotolia.com

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Bei manchen Beschlüssen/Urteilen ist man über die ein oder andere Formulierung erstaunt. So ich beim AG Landstuhl, Urt. v. 11.5. 2015 – 2 OWi 4286 Js 1077/15, in dem es im Zusammenhang mit der Ablehnung des Absehens von einem Fahrverbot u.a. heißt:

„Selbst wenn jedoch die Abwägung der Einschränkungen des Betroffenen in die Nähe der Unverhältnismäßigkeit hätte geraten können, wäre diesem im vorliegenden Fall wegen eigenverantwortlichen Herbeiführens der Situation der Unverhältnismäßigkeit der Wegfall des Fahrverbots nicht zugute gekommen (Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 3. Aufl., 2014, S. 388, spricht von „Vorverschulden“). Denn der Betroffene hatte nach Erlass des Bußgeldbescheids am 20.10.2014 bei Tatzeit im November 2013 zuerst die Möglichkeit, in der Nebensaison seiner Baufirma zwischen November und März das Fahrverbot anzutreten. Diese hat er nutzlos verstreichen lassen. Und selbst nachdem die Hauptverhandlung schon terminiert war hat der Betroffene den bereits genannten zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt absolviert, den er problemlos mit einem Urlaub von 14 Tagen hätte kombinieren können, um das Fahrverbot zu absolvieren. Wer solche Gelegenheiten verstreichen lässt, kann sich nicht später auf eine Unverhältnismäßigkeit des Fahrverbots berufen. Denn der Betroffene muss ab Erhalt des Bußgeldbescheides Vorbereitungen dafür treffen, das Fahrverbot sozialkonform zu absolvieren (OLG Hamm, NZV 2005, 495; Krumm, NZV 2007, 561). Tut er dies – wie hier – nicht, kann dies im Rahmen der Abwägung nicht zu einem für ihn günstigen Ergebnis führen.“

So weit, so gut. Und es ist zutreffend, dass der angeführte OLG Hamm, Beschl. in NZV 2005, 495 dem Betroffenen aufgibt, seine Urlaubsplanung dem Grund nach auf ein drohendes Fahrverbot einzustellen. Nun, was heißt denn jetzt aber „sozialkonform“. Mit dem Begriff kann ich in dem Zusammenhang nichts anfangen. Und das AG scheint mir auch weit über das hinauszugehen, was das OLG Hamm gefordert hat, nämlich einstellen bei der Urlaubsplanung. Daraus wird dann gleich: Kombination eines Krankenhausausenthaltes mit einem 14 tägigen Urlaub. Als ob man, wenn es ins Krankenhaus geht, keine andere Gedanken hätte als das drohende Fahrverbot.

Im Übrigen: Ob der Verweis auf die fehlende Vorbereitung nun wirklich zieht? Ich habe da so meine Zweifel. Passen kann der Verweis, wenn der Betroffene – wie beim AG Landstuhl – seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt hat. Schwieriger wird die Rechtslage allerdings, wenn der Betroffene die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit bestreitet. Denn dann bestand aus seiner Sicht überhaupt kein Anlass, sich auf ein Fahrverbot vorzubereiten. Dann wird man ihm aber auch nicht zur Last legen dürfen, wenn er das nicht getan hat. Oder?

2 Gedanken zu „Der „sozialkonforme“ Betroffene und das drohende Fahrverbot

  1. Querulant

    Wer ein Fahrverbot nicht wegverteidigt kriegt, hat vermutlich schon den einen oder anderen Eintrag im VZR. Von daher trifft es nicht den Falschen.

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