(Kein) Schadensersatz nach Notwehrirrtum?

© ernsthermann - Fotolia.com

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Zivilrecht meets Strafrecht, oder eben (Kein) Schadensersatz nach Notwehrirrtum, das ist das Fazit aus dem OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2015 – 9 U 103/14, einem sog. Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO. Zu entscheiden hatte das OLG über die Schadensersatzklage eines Klägers, dem der Beklagte, Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens, einen Faustschlag isn Gesicht versetzt hatte. Der Beklagte hatte die Filiale eines Baumarkts in Paderborn zu überwachen. In der Annahme eines Diebstahls von Baumarktmaterialien hielt der Beklagte den Kläger und einen Begleiter an einem Abend im Juni 2013 gegen 23.00 Uhr in der Nähe des Baumarkts an, weil diese einen Kanister mit sich führten. In ihrem Fahrzeug befanden sich mehrere Kunststoffkanister, von denen einer mit Diesel gefüllt war. Weil ihm dies verdächtig erschien, informierte der Beklagte die Polizei, woraufhin der Kläger versuchte, in das Fahrzeug einzusteigen. Dies verhinderte der Beklagte, indem er die Fahrertür zudrückte. Hierauf schlug der Kläger den Beklagten ins Gesicht, worauf der Beklagte mit einem Faustschlag ins Gesicht des Klägers reagierte. Durch diesen Schlag erlitt der Kläger eine Gesichtsschädelfraktur. Vom Beklagten hat der Kläger deswegen Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro. Die entsprechende Klage ist vom LG Paderborn abgewiesen worden.

Und das OLG teilt im Hinweisbeschluss nun mit, dass die Berufung des Klägers wohl erfolglos bleibt:

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