An sich ganz einfach, oder: Welche Feststellungen bleiben denn nun bestehen?

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Bei der Auswertung der Rechtsprechung des BGH auf dessen Homepage fällt auf, dass die Frage, welche Feststellungen nach einer Teilaufhebung des BGH eigentlich bestehen geblieben sind, offenbar nicht einfach zu beantworten ist. Die stellt sich insbesondere, wenn der BGH nur den Schuldspruch aufgehoben und insoweit zurückverwiesen hat. Mit der Frage befasst sich nun wieder der BGH, Beschl. v. 09.04.2015 – 2 StR 19/15. Da musste der BGH zum zweiten Mal aufheben. Zuvor hatte das LG den Angeklagten den Angeklagten im Juli 2013 u.a. wegen Diebstahls in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der BGH mit Beschluss vom 15.04.2014 u.a. drei Taten aus dem Schuldspruch ausgeschieden, den Schuldspruch in einem Fall berichtigt und den Schuldspruch insgesamt dahingehend klargestellt, Außerdem wurden sämtliche Einzelstrafaussprüche sowie der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Daraufhin verurteilte das LG den Angeklagten nunmehr unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von (nur noch) vier Jahren und sieben Monaten. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte beim BGH erneut Erfolgm und zwar in vollem Umfang. Zur Begründung hat der BGH im Beschl. v. 09.04.2015 auf die Stellungnahme des GBA Bezug genommen (wenn die ein „Hiwi“ gemacht hat, wird es den gefreut haben):

„1. Nach rechtskräftigem Schuldspruch ist nur noch über den Rechtsfolgenausspruch zu befinden. Er hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Er beruht auf Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten, die das Landgericht nicht in prozessordnungsgemäßer Weise getroffen hat.

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Die Strafkammer hat dem Angeklagten bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen und der Gesamtstrafenbildung straferschwe-rend angelastet, dass er ‚bereits in einer Vielzahl von Fällen (auch einschlägig) strafrechtlich in Erscheinung getreten‘ ist (vgl. Bl. 22, 25 UA). Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ein-schließlich seiner Vorstrafen hat sie indes im Wesentlichen keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern die Feststellungen aus dem im ersten Durchgang ergangenen Urteil des Landgerichts vom 30. Juli 2013 wörtlich wiedergegeben, die sie insoweit als bindend (‚rechtskräftig‘) angesehen hat (vgl. Bl. 4 ff. UA). Ergänzend hat sie insofern lediglich festgestellt, dass der Angeklagte nach Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2008 ohne längerfristige Vorbereitung aus der Strafhaft entlassen wurde und unter einer altersbedingten Augenerkrankung sowie möglicherweise auch unter einer Krebserkrankung leidet (vgl. Bl. 9 UA).

Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler. Das Urteil des Landgerichts vom 30. Juli 2013 war durch den Beschluss des Senats vom 15. April 2014 – 2 StR 566/13 – in „sämtlichen Einzelstrafaussprüchen sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben“ worden. Wird ein Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so bleiben lediglich die den Schuldspruch tragenden Feststellungen bestehen. Diese binden den neuen Tatrichter, auch wenn sie als doppelrelevante Tatsachen zugleich für den Strafausspruch Bedeutung haben. Durch die Entscheidung des Revisionsgerichts sind hingegen alle Feststellungen aufgehoben, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen. Solche Feststellungen dürfen dem neuen Urteil nicht zugrunde gelegt werden; vielmehr muss der neue Tatrichter insoweit umfassend eigene Feststellungen treffen und diese in den Urteilsgründen mitteilen (vgl. BGHSt 24, 274, 275; BGH NStZ-RR 2000, 39; BGH, Beschluss vom 29. September 2010 – 3 StR 301/09 -, juris Rn. 3; BGH, NStZ-RR 2013, 22 f.).

Da die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Vorstrafen des Angeklagten im Urteil des Landgerichts vom 30. Juni 2013 allein für den Strafausspruch Relevanz hatten, waren sie von der Aufhebung durch den Senat umfasst. Die Strafkammer durfte sich daher bei der Strafzumessung nicht auf sie stützen, sondern hätte insofern eigene Feststellungen treffen müssen. Dies hat sie unterlassen.“

An sich ganz einfach, oder?

Ein Gedanke zu „An sich ganz einfach, oder: Welche Feststellungen bleiben denn nun bestehen?

  1. Dante

    Naja, wahrscheinlich ein vermeidbarer Fehler, aber der BGH macht es sich auch häufig ein bisschen einfach. Es fiele ihm ja kein Zacken aus der Krone, wenn er klarstellen würde, welche Feststellungen er aufhebt.

    In einem anderen Fall hat der BGH z.B. allein die Bewährungsenscheidung „mit den dazgehörigen Feststellungen“ aufgehoben. Was soll das sein?

    Relevant für die § 56 Abs. 1 und 2 StGB sind insbesondere die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und die Vorstrafen.

    Beides ist aber auch für die Strafzumessung relevant. Sind diese Feststellungen jetzt aufgehoben (im Hinblick auf die Bewährungsentscheidung) und stehen gleichzeitig fest (im Hinblick auf die Strafzumessung)?

    Wenn sie feststehen, welche Feststellungen hat der BGH hat dann überhaupt aufgehoben?

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