Über/mit/wegen Facebook wieder in den Knast

entnommen wikimedia.org Urheber Munhuu94 - Own work

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Über die Ticker gelaufen ist gestern der OLG Hamm, Beschl. v. 07.05.2015 – 3 Ws 168/15, über den dann heute auch die Tagespresse berichtet. An sich nichts Besonderes, da es nur um einen Bewährungswiderruf geht. Aber: Besonders wird die Geschichte deshalb und deshalb wird auch so breit drüber berichtet, weil es um eine weisungswidrige Kontaktaufnahme über Facebook des unter Bewährung stehenden Verurteilten zu seiner ehemaligen Ehefrau über Facebook ging. Der Verurteilte hatte für die Dauer der angeordneten vierjährigen Bewährungszeit die Weisung erhalten, es zu unterlassen, Kontakt zu seiner ehemaligen Ehefrau direkt oder indirekt in jeglicher Form, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen. In der Folgezeit postete der Verurteilte aber verschiedene Nachrichten auf seiner Facebook-Seite, u.a. unter Verwendung eines von ihm der Geschädigten gegebenen Spitznamens Beschimpfungen wie „du bist ein Schwein wie deine kinde. Du bist die groß Hure von babelon“, zudem Affenfotos mit der Überschreibung „du bist ein Affe“, verbunden mit und dem Vornamen der Geschädigten, und unter Nennung eines Namens der Schwester der Geschädigten „sag zu deiner Schwester: Du bist geistig beeinträchtig und lässt dich schnell von anderen Leuten um den Finger wickeln“.

Die Strafvollstreckungskammer hat daher gem. § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB die Bewährung widerrufen, Das OLG Hamm ist dem gefolgt:

„Gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung wenn die Verurteilte Person gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird.

Dies ist vorliegend der Fall. Der Verurteilte hat gröblich und beharrlich gegen die ihm erteilte Weisung, es zu unterlassen, Kontakt zu der Geschädigten direkt oder durch Dritte in jeglicher Form auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen, verstoßen.

Das Verhalten des Verurteilten stellt sich als mehrfacher Verstoß gegen die ihm erteilte Weisung dar. Durch das Veröffentlichen von Affenfotos, welche mit dem Namen seiner geschiedenen Ehefrau überschrieben waren, die direkte Ansprache an die Schwester seiner geschiedenen Ehefrau sowie den weiteren Text, der die familiäre Situation und den derzeitigen Wohnort seiner geschiedenen Frau aufgreift, hat der Verurteilte Kontakt zu der Geschädigten aufgenommen.

Dem Verurteilten war dabei auch bewusst, dass die Einträge auf seinem Facebook-Profil zumindest von Verwandten und Bekannten der Geschädigten gelesen wurden. Ihm kam es daher in jedem Fall auf eine Übermittlung seiner Texte und Nachrichten an die Geschädigte durch Dritte an.

Nach seinem eigenen Vortrag im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hatte seine geschiedene Ehefrau daneben durch einen mit ihm bekannten Freund Zugriff auf seine „Internetseite“. Die unmittelbare namentliche Ansprache der Geschädigten stellt demnach auch einen Weisungsverstoß in Form der direkten Kontaktaufnahme dar.

Soweit der Verurteilte der Auffassung ist, er könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass seine geschiedene Ehefrau sich auf dem Umweg über einen Bekannten Zugang zu seiner Facebook-Seite verschafft hat, steht dies dem Weisungsverstoß nicht entgegen. Durch das Einstellen der entsprechenden Fotos und Nachrichteneinträge auf seiner Facebook-Seite sind diese öffentlich verwendet und damit einem durch ihn nicht näher bestimmbaren Personenkreis inhaltlich mitgeteilt worden (vgl. zum öffentlichen Verwenden von Fotos in einem Facebook-Profil: BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – 3 StR 88/14 –, juris; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2013, II-2 UF 254/12 -, juris).

Angesichts der Vielzahl und des beleidigenden Inhalts der Facebook-Einträge und Nachrichten liegt auch ein gröblicher und beharrlicher Weisungsverstoß vor.

Der Verurteilte hat im Rahmen seiner Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer auch die Urheberschaft der zuvor aufgeführten Eintragungen und Fotos – anders als in dem gegen ihn gerichteten Verfahren wegen Verstoßes nach dem Gewaltschutz-gesetz – zugestanden. Seine Erklärungen hinsichtlich der Zielrichtung der entsprechenden Nachrichten und Einträge hat der Senat indes nicht als plausibel angesehen. Der Inhalt der Einträge, der eine Vielzahl an Parallelen zu dem Leben des Verurteilten aufweist, lässt für den Senat nur den Schluss zu, dass es sich nicht um Gedichte oder an dritte Personen gerichtete Nachrichten handelt. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass es dem Verurteilten darauf ankam, Kontakt – unmittelbar oder durch Dritte – zu der Geschädigten herzustellen.“

4 Gedanken zu „Über/mit/wegen Facebook wieder in den Knast

  1. n.n.

    Die Begründung der Kontaktaufnahme halte ich für eher schwach begründet. Wenn ich die Ausführungen richtig verstehe, hat der Mann auf seiner Facebookseite etwas in Bezug auf seine Exfrau gepostet und diese musste sich erst über einen gemeinsamen Bekannten Zugang zu den Postings verschaffen. Klingt für mich eher so, als hätte damit sie Kontakt zu ihm aufgenommen.
    Angesichts des Inhalts der Postings hätte man den Widerruf natürlich auch auf neue Straftaten stützen können.

    Oder verstehe ich diese Passage falsch?

    „Nach seinem eigenen Vortrag im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hatte seine geschiedene Ehefrau daneben durch einen mit ihm bekannten Freund Zugriff auf seine „Internetseite“. Die unmittelbare namentliche Ansprache der Geschädigten stellt demnach auch einen Weisungsverstoß in Form der direkten Kontaktaufnahme dar.“

  2. RA Fuschi

    @n.n.:
    Wenn ich etwas öffentlich poste und mir dabei sicher sein kann, dass die Bekannten der Exfrau meine Facebook-Seite lesen und ihr die Inhalte mitteilen werden, so kann man die Kontaktaufnahme schon bejahen.

    Aber ja, der Widerruf hätte m. E. auch direkt auf die neuen Straftaten gestützt werden können.

  3. T.H., RiLG

    Interessant wäre auch, wie der Sachverständige zu der Erkenntnis gelangt ist, dass bei dem Verurteilten eine „deutliche Nachreifung“ stattgefunden hat.

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