Selbstmordgefahr ist kein Grund, die Strafvollstreckung aufzuschieben

 © jtanki - Fotolia.com

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Die mit einem Strafaufschub zusammenhängenden Fragen sind in § 455 StPO geregelt. Danach ist nach § 455 Abs. 2 StPO die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt; dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist. Mit der Frage, ob eine Selbstmordgefahr bei einem Verurteilten einen Strafaufschub rechtfertigt, hat sich nun der OLG Koblenz, Beschl. v. 21.04.2015 – 2 Ws 122/15 – befasst und die Frage – im entschiedenen Fall – verneint:

„Diese Abwägung muss vorliegend dazu führen, dass die gesundheitlichen Belange der Verurteilten zurückzustehen haben.
Dabei sieht der Senat durchaus, dass nach der Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung B. vom 9. Januar 2015 mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Verurteilte erneute Suizidversuche begehen könnte, wenn sie die Haftstrafe antreten muss (Bl. 8 d. Stellungnahme, Bl. 230 Rücks. d.A.). Dies wiegt umso schwerer, als sie schon einmal – am 29. September 2014 – einen Selbstmordversuch unternommen hat, um sich der drohenden Strafvollstreckung zu entziehen. Einzustellen in die Abwägung ist auch, dass nach der Stellungnahme der Universitätsmedizin M. vom 3. Februar 2015 zur Stabilisierung des Zustands der Angeklagten – auch im Hinblick auf die Behandlung der mittelgradigen depressiven Episode – der stationäre Aufenthalt in der Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie der Universitätsklinik M. empfohlen wird.

Den Interessen der Verurteilten stehen jedoch gewichtige öffentliche Belange gegenüber, denen hier der Vorrang einzuräumen ist. Der Strafvollzug ist kein Selbstzweck, sondern dient der Resozialisierung des Täters und damit auch dem Ziel, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten eines rechtskräftig Verurteilten zu schützen. Darüber hinaus gebieten das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und das Gebot der Gerechtigkeit, dem die Verfassung und mit ihr die gesamte Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, dass rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafen grundsätzlich auch zu vollstrecken sind, um die Gleichbehandlung aller verurteilten Straftäter zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, 2 BvR 1007/03 v. 27.6.2003 – NStZ-RR 2003, 345 <Rn. 2 n. […]>; BVerfGE 51, 324 [BVerfG 19.06.1979 – 2 BvR 1060/78] <343 f.>).

In Rechtsprechung und Schrifttum ist deshalb übereinstimmend anerkannt, dass Selbstmordgefahr grundsätzlich auch dann kein Grund ist, die Strafvollstreckung aufzuschieben, wenn sie – wie vorliegend – ernsthaft geäußert wird (vgl. OLG Hamm, 2 Ws 211/09 v. 13.8.2009 – NStZ-RR 2010, 191; OLG Schleswig, 2 Ws 436/06 v. 12.11.2006 – SchlHA 2007, 292; OLG Köln, 2 Ws 623/03 v. 25.11.2003; KG, 5 Ws 4/94 v. 5.1.1994 – NStZ 1994, 255; KK-Appl, § 455 Rn. 7; Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, § 455 Rn. 10; Klein in: BeckOK StPO § 455 Rn. 3). Denn in der Regel kann dieser Gefahr durch entsprechende Behandlungs- und Sicherungsmaßnahmen im Strafvollzug wirksam begegnet werden (vgl. für den Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: § 88 LJVollzG). Darüber hinaus darf es der rechtskräftig Verurteilte nicht in der Hand haben, sich durch Suiziddrohungen der Strafvollstreckung zu entziehen (OLG Hamm aaO.). Von einem Täter, dessen Schuld rechtskräftig festgestellt ist, muss daher grundsätzlich erwartet werden, dass er sich den mit der strafrechtlichen Sanktion verbundenen negativen Folgen seiner Taten stellt….“

Also ganz wohl ist mir bei der Entscheidung nicht. Und ein Hinweis: Die Leitsätze zu dem eingestelltem Volltext sind übrigens „amtlich“.

Ein Gedanke zu „Selbstmordgefahr ist kein Grund, die Strafvollstreckung aufzuschieben

  1. n.n.

    Bemerkenswert ist, dass die ärztliche Empfehlung einer stationären Behandlung zwar in die Abwägung eingestellt wurde, dies sich im Ergebnis aber nicht auswirkte:

    „Einzustellen in die Abwägung ist auch, dass nach der Stellungnahme der Universitätsmedizin M. vom 3. Februar 2015 zur Stabilisierung des Zustands der Angeklagten – auch im Hinblick auf die Behandlung der mittelgradigen depressiven Episode – der stationäre Aufenthalt in der Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie der Universitätsklinik M. empfohlen wird.“

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