Klein, aber fein: Das AG Amberg und die „unnütze Förmelei“ bei der Akteneinsicht

 © lassedesignen Fotolia.com

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Das Thema der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren hat 2011 und 2012 die Amtsgerichte bewegt. Jetzt scheint es da durch zu sein, denn es gibt nur noch wenige amtsgerichtliche Entscheidungen, die sich mit den Fragen befassen (müssen). I.d.R. haben wir es jetzt mit OLG-Entscheidungen zu tun. Aber es gibt dann immer mal wieder ein AG, das sich, weil die Verwaltungsbehörde „nicht will“, dann doch noch mal mit der Akteneinsicht befassen muss. So das (bayerische) AG Amberg im AG Amberg, Beschl. v. 27.05.2015 – 7 OWi 284/15.

Der Verteidiger hatte dort offenbar Einsicht in die Testfotos, die Gebrauchsanweisung für das verwendete Messgerät sowie die Lebensakte beantragt, was nicht gewährt worden war. Das AG macht kurzen Prozess/Beschluss und entscheidet, dass diese Unterlagen dem Verteidiger in Kopie zu übersenden sind:

„Die Ablehnung der Einsicht in die im Tenor genannten Dokumente durch den Verteidiger beschränkt den Betroffenen in seinen Rechten auf sachgemäße Verteidigung. Er hat einen Anspruch auf Vorlage der gewünschten Dokumente in Kopie.

Die Einschränkung, dass die entsprechenden Daten auf Anforderung des Gerichtes doch herausgegeben werden, stellt eine unnütze Förmelei dar und verzögert lediglich das Verfahren.“

Tja, warum gibt man eigentlich nicht sofort das heraus, was man auf Anforderung des Gerichts dann doch herausgeben muss/wird?

8 Gedanken zu „Klein, aber fein: Das AG Amberg und die „unnütze Förmelei“ bei der Akteneinsicht

  1. Niels Hoffmann

    Endlich sagt es mal jemand, wie es ist! Unnütze Förmelei, die nur aufhält. Unerfindlich, wo die Panik vor Transparenz herrührt.

  2. Miraculix

    Unerfindlich? Denke ich nicht.
    Es könnte herauskommen daß man den ganzen Aufwand nicht wegen der Verkehrssicherheit sondern wegen der Einnahmen betreibt. Das darf nicht öffentlich werden – also alles geheim halten.

  3. VRiLG

    >>Tja, warum gibt man eigentlich nicht sofort das heraus, was man auf Anforderung des Gerichts
    >>dann doch herausgeben muss/wird?

    Weil man – wie nahezu jede Verwaltungsbehörde – zu den Rückversicherern gehört. Kommen Vorgesetzter, Datenschutzbeauftragter, Presse, Kommunalaufsicht, Rechnungshof oder sonstwer – immer man elegant darauf verweisen, nichts entschieden, sondern nur die Anweisung des Gerichts befolgt zu haben.

  4. Niels Hoffmann

    Schön ist, dass wir uns offenbar erfreulich einig sind, dass an dieser (safe-my.ass) Verweisung nichts Elegantes ist.
    Es ist ein Armutszeugnis, wenn „man“ mit der (Ermessens-) Entscheidungskompetenz ausgestattet wird, aber tatsächlich unfähig ist, diese Kompetenz wahrzunehmen und zu ergreifen. Wenn die Justiz nun schon das Ärgernis der Verfahrensverzögerung benennt und mehrheitlich ausgeurteilte Rechte des Betroffenen/der Verteidigung sehenden Auges beschnitten werden, dann kann vielleicht alsbald über eine Sanktion (auch mit Auswirkung auf die Personalakte) der blockierenden Rückversicherer nachgedacht werden.

  5. Reichert

    Ich kann nur aus eigener Erfahrung sprechen:

    Die „sogenannte unnütze Förmelei und Verfahrensverzögerung“ kommt in weit überwiegendem Maße nicht von den Verwaltungsbehörden, sondern eben von der RA, die sich vor dem Betroffenen natürlich profilieren müssen. Ich kenne bisher KEIN einziges Verfahren, bei dem durch die Hinzuziehung eines Reparatur- oder Wartungsnachweises (Lebensakte wird tatsächlich nirgendwo geführt) das verfahren eine andere Richtung bekommen hat. Deshalb stellt sich bei mir die Frage, warum die RA immer und immer wieder auf die Beiziehung solcher Unterlagen bestehen. Bei Bedienungsanleitungen ist das was ganz anderes.
    Momentan hab ich ein RA-Schreiben vor mir, der nachdem er die Unterlagen bekommen hat, nun
    die Polizeibeamten angreift, weil sie das Messgerät (das man aus der Hand freihändig nutzen darf) bei dem Messung nur aufgelegt hatten. Nachdem er über die Zulässigkeit per Stellungnahme aufgeklärt wurde, zweifelt er das Vier-Auugen-Prinzip an, das längst ad acta gelegt ist. Nach einer weiteren Stellungnahme sollen die Beamten aus der Windschutzscheibe gemessen haben (längst erledigt). Wenn ich die vielen Stellungnahmen der Beamten sehe , muss ich zu EINER Frage kommen: WER VERZÖGERT HIER DIE VERFAHREN???

    …..und dies ist KEIN EINZELFALL !!!

  6. Niels Hoffmann

    Warum? Liegt eigentlich auf der Hand: BGH hat gesagt, Verurteilung nur aufgrund einwandfreier, fehlerfreier Messung. Das impliziert ua. einwandfrei funktionierendes Gerät. Professionelle Gründlichkeit, auch zur Vermeidung einer persönlichen Haftung (wenn einem schon die Aufklärung nichts bedeuten würde), erfordern daher die Überprüfung des fehlerfreien Funktionierens. Sollte m.E. schon das Gericht von Amts wegen machen, um eine auf Tatsachen beruhende Überzeugung über den vorliegenden Sachverhalt gewinnen zu können. Und ich hatte schon (wenige) Fälle, in denen dadurch Mängel am Gerät ua. aufgedeckt wurden. Versuchen/Überprüfen muss man es; „da kommt eh nichts bei raus“ ist kein Ansatz für professionell arbeitende Organe der Rechtspflege.

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