Verfahrensverzögerung I: Akte war „in Abraum“ geraten

© Elena Schweitzer - Fotolia.com

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Die Formulierung, die das LG Frankfurt/Main in einem Urteil in Zusammenhang mit der Frage nach einer von der Justiz zu verantwortenden Verfahrensverzögerung gebraucht hatte, hatte ich noch nicht gelesen/gehört. Ich kenne zwar – und die Blogleser im Zweifel auch -, dass eine „Akte außer Kontrolle geraten“ ist, aber, dass eine „Akte in Abraum geraten“ ist/kann, das war für mich neu. Ansonsten: Nichts großartig Neues zur Verfahrensverzögerung aus Karlsruhe bzw. im BGH, Beschl. v. 18.02.2015 – 2 StR 523/14, für mich klingt der 2. Strafsenat allerdings ein bisschen genervt:

„Allerdings ist die landgerichtliche Entscheidung rechtsfehlerhaft, soweit das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung verneint (und deshalb eine Kompensation hierfür nicht ausgesprochen) worden ist. Wie sich den Urteilsgründen entnehmen lässt, ist es nach der Verweisung der Sache an das Landgericht durch das Amtsgericht Frankfurt am Main im November 2011 bis zur endgültigen Vorlage an das Landgericht im September 2012 zu einer ersten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen. Dass die Akte beim Amtsgericht offenbar zeitweise in „Abraum“ geraten ist, wie das Landgericht feststellt, ist ein allein in die Sphäre der Justiz fallender Umstand, der nicht zu Lasten des Angeklagten gehen darf. Darüber hinaus ist die Sache fast zwei Jahre beim Landgericht nicht bearbeitet worden, weil die zuständige Schwurgerichtskammer aufgrund der hohen Belastung mit vorrangig zu behandelnden Haftsachen nicht früher verhandeln konnte. Dies begründet – entgegen der Ansicht des Landgerichts – schon mit Blick auf die lange Zeit der Untätigkeit das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, die im Wege der Vollstreckungslösung auszugleichen ist. Dass sich der Angeklagte nicht in Haft befunden hat, rechtfertigt es nicht, eine beim Landgericht anhängige Strafsache eine solch lange Zeit unbearbeitet zu lassen. Sollte vor dem Ablauf von zwei Jahren für die zuständige Strafkammer keine Möglichkeit bestanden haben, die Sache zu verhandeln, hätte dies dem Präsidium des Landgerichts mitgeteilt werden müssen, damit dieses zur Beachtung des Beschleunigungsgebots Abhilfe schafft.

Der Senat sieht – was zur Vermeidung einer weiteren Verzögerung an sich geboten wäre – davon ab, in der Sache selbst zu entscheiden und festzusetzen, wie viele Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Denn den Urteilsgründen lässt sich insbesondere mit Blick auf die Zeit zwischen November 2011 und September 2012 nicht hinreichend zuverlässig entnehmen, in welchem Umfang es hier zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen ist.“

M.E. zu Recht genervt, denn: Mindestens fast zwei Jahre nicht bearbeitet – und dann keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung….?