Archiv für den Monat: Mai 2015

Ich habe da mal eine Frage: Welcher Rahmen für Grund- und Verfahrensgebühren?

Fotolia © AllebaziB

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Wie immer zum Wochenausklang, das „RVG-Rätsel“. Heute mit einer Anfrage, die schon etwas älter ist, und zwar wie folgt:

Guten Tag,

eine seltene Konstellation.

Es wurden vor der Großen Strafkammer 3 Anklagen erhoben. Die Zuständigkeit des LG war nicht begründet und die Verfahren wurde dann an das AG abgegeben. Dieses stellte dann die Verfahren ein. Welche Gebührenhöhen fallen für die Grundgebühr und die Verfahrensgebühren an?“

Ich denke, so schwierig sollte/dürfte es nicht sein. Steht auch alles im RVG-Kommentar, 4. Aufl. 🙂 .

Zwei-Drittel sind Zwei-Drittel, oder: Vorverbüßen geht nicht.

© Stefan Rajewski Fotolia .com

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Um den genauen Zeitpunkt einer „Zwei-Drittel-Entlassung“ (§ 57 Abs. 2 StGB) ging es im OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.01.2015 – 1 Ws 8/15. Man sollte meinen, dass es da an sich keine Probelem geben sollte/dürfte. Aber hier wurde um die Auswirkung von so. Freistellungstagen gestritten. Der Verurteilte verbüßte eine mehrjährige Haftstrafe und sollte zum Zwei-Drittel-Termin, der auf den 20.01. 2015 notiert war, auf Bewährung entlassen werden. Während der Haftzeit hatte er insgesamt sechs Freistellungstage gem. § 43 Abs. 6 StVollzG erworben. Die StVK hatte die Vollstreckung des Strafrests zunächst mit Wirkung bereits vom 14.01.2015 zur Bewährung ausgesetzt. Es erging dann aber noch am selben Tag ein weiterer Beschluss, der sich von der ersten Entscheidung lediglich dadurch unterschied, dass der Strafrest mit Wirkung erst vom 20.01.2015 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das OLG den ersten Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Zeitpunkt der Reststrafenaussetzung auf den 20. 01. 2015 festgesetzt wurde.

Aus der Begründung, wobei ich mal die Frage der Zulässigkeit – Stichwort: Prozessuale Überholung – außen vor lasse:

„Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe bereits mit Wirkung vom 14.01.2015 statt erst mit Wirkung zum 20.01.2015, dem Erreichen des Zweidrittelzeitpunkts, zur Bewährung ausgesetzt.

a) Da die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung des Rests der verhängten Freiheitsstrafe vor Erreichen des Zweidrittelzeitpunkts nach 57 Abs. 2 StGB nicht vorlagen, kam lediglich eine Strafaussetzung zum Zweidrittelzeitpunkt nach § 57 Abs. 1 StGB in Betracht. Hiervon ist auch die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss ausgegangen. Obwohl sie ferner zutreffend angenommen hat, dass der Zweidrittelzeitpunkt im vorliegenden Fall erst am 20.01.2015 erreicht sein wird, hat sie die Vollstreckung der Reststrafe bereits mit Wirkung vom 14.01.2015 zur Bewährung ausgesetzt. Maßgeblich hierfür war offensichtlich, auch wenn die Strafvollstreckungskammer dies in dem angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, der Umstand, dass der Verurteilte ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken vom 02.07.2014 (Bl. 56 ff. d. A.) sechs Freistellungstage im Sinne des § 43 Abs. 6 StVollzG erworben hatte.

b) Dies führte indes – was die Strafvollstreckungskammer verkannt hat – nicht zur Vorverlegung des Zweidrittelzeitpunkts. Gemäß 43 Abs. 9 StVollzG wird, wenn der Gefangene von der Möglichkeit, sich nach § 43 Abs. 6 Satz 1 StVollzG oder nach § 43 Abs. 7 Satz 1 StVollzG von der Arbeit freistellen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht hat oder ihm die Freistellung gemäß § 43 Abs. 7 Satz 2 StVollzG nicht gewährt werden konnte, die Freistellung durch die Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet. § 119 Abs. 3 des am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Saarländischen Strafvollzugsgesetzes (SLStVollzG) bestimmt, dass bei seinem Inkrafttreten bereits erworbene Freistellungstage nach § 43 Abs. 6 StVollzG auf Antrag des Gefangenen auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden können und insoweit § 43 Abs. 9 und Abs. 10 StVollzG in entsprechender Anwendung fortgelten. Die Anrechnung bedeutet, dass die Dauer der Strafverbüßung um die Anzahl der nach § 43 Abs. 6 Satz 1 StVollzG erworbenen Freistellungstage abgekürzt, der Entlassungszeitpunkt also vorverlegt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. April 2006 – 1 Ws 67/06 – und vom 29. September 2006 – 1 Ws 210/06 -; KG NStZ 2004, 228, 229; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 43 Rdnr. 4). Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme des Strafvollzugs, so dass sie keine Auswirkungen auf die Berechnung des Halb- oder Zweidrittel-Strafzeitpunkts im Sinne des § 57 StGB hat (vgl. KG NStZ-RR 2009, 390 f. – Rn. 9 f.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 43 Rn. 25). Die Strafvollstreckungskammer hat daher zu Unrecht den errechneten Zweidrittelzeitpunkt um die Anzahl der von dem Verurteilten erworbenen Freistellungstage vorverlegt.“

Also: „Vorarbeiten“ geht, aber nicht „vorverbüßen“.

„..die Entscheidung für ein Leben auf der Flucht, …. stellt ein billigenswertes Motiv“ dar

© M. Schuppich - Fotolia.com

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Beim Auswerten der Rechtsprechung, die für eine „Berichterstattung“ im Blog in Betracht kommen könnte, finde ich immer wieder Entscheidungen, die dann auf doch überraschen bzw. nicht „Mainstream“ sind. So z.B. den LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 30.01.2015 – 2 Qs 132/14, in dem es um die Tagessatzhöhe bei einem erwerbslosen Angeklagten ging. Das AG hatte im Strafbefehl wegen Beleidigung einen Tagessatz von 10 € festgesetzt. Dagegen der Einspruch des Angeklagten, der geltend gemacht hat, dass er keinerlei Einkommen erziele, da er mit Haftbefehl gesucht werde und flüchtig sei; er lebe vom Betteln und von Sachspenden seiner Freunde, da er auf der Flucht weder ein Arbeitseinkommen noch Sozialleistungen beziehen könne. Das AG hat den Einspruch verworfen und das damit begründet, dass dem Angeklagten zuzumuten sei, einen Antrag auf ALG-II-Leistungen zu stellen. Dass er sich dem Sozialleistungsbezug mutwillig entzogen habe, indem er sich für ein Leben auf der Flucht entschieden habe, sei kein billigenswerter Grund, die Tagessatzhöhe herabzusetzen.

Das LG Kreuznach sieht das in der Beschwerde anders und hat den Mindesttagessatz von 1 € festgesetzt:

„Der Angeklagte unterhält sich durch Betteln und Sachspenden seiner Freunde und bezieht somit lediglich Einkünfte, welche die Festsetzung des Mindesttagessatzes rechtfertigen.

Der Angeklagte kann unter seinen aktuellen Lebensumständen auch keine anderen Erwerbsquellen erschließen. Im Falle der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit müsste er seinen Arbeitsplatz den Behörden bekannt geben und infolgedessen seine baldige Verhaftung fürchten. Auch für den Bezug von Sozialleistungen müsste er seinen Aufenthaltsort preisgeben und dürfte sich nur mit behördlicher Genehmigung aus diesem Gebiet entfernen, um für Arbeitsangebote erreichbar zu sein (vgl. § 7 Abs. 4a SGB II).

Eine Änderung der von dem Angeklagten gewählten Lebensumstände, um höhere Einnahme zu erzielen, ist ihm nicht zumutbar.

Der Ansatz eines fiktiven Einkommens kommt als Bewertungsgrundlage nur dann in Betracht, wenn zumutbare Erwerbsmöglichkeiten ohne billigenswerten Grund nicht wahrgenommen werden und deshalb kein oder nur ein herabgesetztes Einkommen erzielt wird. Mit der Einbeziehung potentieller Einkünfte soll nämlich insbesondere vorgebeugt werden, dass der Täter die Strafwirkung der Geldstrafe durch Nichtausschöpfen zumutbarer Einkommensmöglichkeiten unterläuft; umgekehrt darf die Geldstrafe nicht durch Verweis auf weitergehende Einkommensmöglichkeiten zu einer unangemessenen Reglementierung des gesamten Lebenszuschnitts führen (vgl. BayOLG, Beschluss vom 2.2.1998 – 1 St RR 1/98 -, zit. nach […], m. w. Nachw.). Für die Annahme eines potentiellen Einkommens im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. StGB ist daher grundsätzlich nur Raum, wenn der Täter seine Erwerbskraft bewusst aus unbeachtlichen Gründen herabsetzt, etwa um die Geldstrafe möglichst niedrig zu halten (BayOLG, a. a. O., m. w. N.).

Die Einkommenslosigkeit des Angeklagten weist vorliegend allerdings keinerlei inneren Bezug zu der verhängten Geldstrafe auf. Wie sich aus dem ablehnenden Bescheid des Jobcenters ergibt, hatte der Angeklagte bereits vor Erlass des Strafbefehls in vorliegender Sache Sozialleistungen beantragt, die ihm wegen seiner fehlenden Erreichbarkeit verweigert wurden. Dass er ein Leben in Armut gewählt hätte, um sich vor der Verhängung einer höheren Geldstrafe zu bewahren, kann schon deshalb nicht angenommen werden. Vielmehr hat der Angeklagte als Grund hierfür seinen Freiheitsdrang angegeben, der es nachvollziehbar macht, dass er sich dem drohenden Vollzug der in anderer Sache verhängten Haftstrafe durch Flucht entziehen will. Dieses Motiv kann nicht als unbeachtlich oder missbilligenswert angesehen werden, wie sich etwa in der grundsätzlichen Straflosigkeit der Selbstbefreiung des Gefangenen zeigt, die darauf beruht, dass „das Gesetz aus humanen Beweggründen dem Freiheitsdrang eines Menschen glaubte Rücksicht schenken zu sollen“ (RGSt 3, 140, 141). Es würde eine unzulässige Einflussnahme auf die daher grundsätzlich zu achtende Lebensentscheidung des Angeklagten darstellen, wenn er über die Heraufsetzung der Tagessatzhöhe mittelbar dazu gedrängt würde, sich den Strafverfolgungsbehörden in anderer Sache zu stellen.

Im Übrigen ist offen, ob der Angeklagte hierdurch überhaupt nachhaltig ein höheres Einkommen erzielen könnte, da er eine aufgenommene Erwerbstätigkeit im Falle der Verhaftung sogleich wieder verlieren würde.“

Verdachtsstrafzumessung? Nein, das geht (so) nicht….

© Dan Race Fotolia .com

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Aus dem Repertoire des BGH zur Strafzumessung weise ich heute auf den BGH, Beschl. v. 18.03.2015 – 2 StR 54/15 – hin. Zu überprüfen hatte der BGH eine Verurteilung wegen Vergewaltigung u.a. Das LG Köln hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Strafschärfend hatte das LG nicht angeklagte Taten berücksichtigt. Der BGH war da so, wie es das LG gemacht hatte, nicht mit einverstanden und hat den Rechtsfolgenausspruch des landgerichtlichen Urteils aufgehoben:

2. Der Strafausspruch unterliegt hingegen der Aufhebung, weil das Landgericht die durch § 46 Abs. 2 StGB gezogene Grenze zulässiger strafschärfender Berücksichtigung nicht angeklagter Taten überschritten hat.

Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter bei der Strafzumessung die für und gegen den Täter sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen und dabei namentlich auch sein Vorleben zu berücksichtigen. Insoweit ist er bei der Feststellung und Bewertung von Strafzumessungstatsachen durch den Anklagegrundsatz (§§ 155, 264 StPO) nicht beschränkt und kann daher auch strafbare Handlungen ermitteln und würdigen, die nicht Gegenstand der Anklage bzw. nach § 154 StPO eingestellt worden sind, soweit diese für die Persön-lichkeit eines Angeklagten bedeutsam sein können und Rückschlüsse auf des-sen Tatschuld gestatten. Allerdings müssen solche Taten – wie jeder für die Strafzumessung erhebliche Umstand – prozessordnungsgemäß und damit hinreichend bestimmt festgestellt werden und zur Überzeugung des Tatrichters feststehen (Senatsurteil vom 5. Juni 2014 – 2 StR 381/13, BeckRS 2014, 15068; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 40 f., jeweils mwN).

Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht. Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl hinsichtlich aller Taten und bei der konkreten Strafzumessung „erheblich zulasten des Angeklagten“ gewertet, dass es sich „hier nicht um einzelne ‚Ausrutscher‘ bzw. um Einzeltaten handelte“, denn der Angeklagte habe „über einen Zeitraum von circa 20 Jahren hinweg den Willen seiner Frau seinen eigenen sexuellen Bedürfnissen“ (UA S. 24) untergeordnet. Abgesehen davon, dass der zugrunde gelegte „Zeitraum von circa 20 Jahren“ nicht in Einklang mit den Feststellungen der Strafkammer zu bringen ist, wo-nach es „in den Jahren 1998 bis 2001 … keinen Übergriff“ (UA S. 6) des Angeklagten auf die Nebenklägerin gegeben habe und die Eheleute ab 1993 auch einvernehmlich geschlechtlich verkehrten, bleibt offen, ob, welche und wie viele Straftaten der Angeklagte über die hier abgeurteilten Taten hinaus noch began-gen haben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 1991 – 4 StR 138/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 14). Dies lässt eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten besorgen.“

Auch das „falsche“ Sachverständigengutachten gehört in die Akte/bleibt in der Akte

© Gerhard Seybert - Fotolia.com

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Beim Lesen der ein oder anderen Entscheidung, denke ich manchmal schon: Das gibt es doch nicht. So ist es mir beim Lesen des OLG Köln, Beschl. v. 27.02.2015 – III-1 RBs 56/15 – ergangen, der ein straßenverkehrsrechtliches Bußgeldverfahren betrifft. Gibt es dann aber doch.

In dem Verfahren hatte das AG ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, das vom Sachverständigen auch erstellt worden ist. Das Gutachten befand sich bereits bei der Akte, wurde dann aber vom Sachverständigen bei der Geschäftsstelle zurückgefordert, weil es „falsch“ war. Die Geschäftsstelle hat das „falsche“ Gutachten dann gegen ein „richtiges“ Gutachten, das vom Sachverständigen übersandt worden ist, ausgetauscht.  Der Verteidiger hatte diesen Vorgang mit der Verfahrensrüge als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Das OLG hat ihm Recht gegeben, was m.E. zutreffend ist.

„b) Diese Verfahrensweise des Amtsgerichts verletzt den Anspruch der Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Dieser Grundsatz verpflichtet das Gericht – soweit hier von Interesse -, die Äußerungsmöglichkeiten des Betroffenen namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu sichern und ihm die Möglichkeit einzuräumen, sich zu Rechtsfragen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (BVerfGE 63, 332 [337] = NJW 1983, 2763 [2764] SenE v. 24.03.2000 – Ss 134/00 -; SenE v. 16.03.2001 – Ss 77/01 Z -; SenE v. 26.01.2007 – 82 Ss-OWi 7/07 -)

Was speziell die Aktenführung und -einsicht angeht, verbietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Schriftstücke, aus denen sich schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können, den Akten fernzuhalten. Was für das Verfahren geschaffen worden ist, darf der Akteneinsicht nicht entzogen werden (so ausdrücklich: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 147 Rz. 14).

c) Der Senat vermag – was bereits im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu klären ist (SenE v. 20.01.2011 – III-1 RBs 316/10 -; SenE v. 28.03.2011 – III-1 RBs 66/11 -; SenE v. 15.04.2014 – III-1 RBs 89/14 -; OLG Düsseldorf NJW 1999, 2130; Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 80 Rz. 16c) – letztlich nicht auszuschließen, dass das angefochtene Urteil auf der Gehörsverletzung beruht (zur Beruhensprüfung bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs vgl. ausdrücklich BVerfG NJW 1991, 2811 – bei Juris Tz. 21). Ein Beruhen des Urteils auf der Gehörsverletzung könnte (nur dann) ausgeschlossen werden, wenn das zunächst zur Akte gelangte „falsche“ Gutachten eine andere als die streitgegenständliche Messung betroffen hätte. Das ist aber nach den durch die zulässig erhobene Verfahrensrüge veranlassten freibeweislichen Ermittlungen des Senats nicht der Fall (vgl. zu den Ermittlungsmöglichkeiten im Freibeweisverfahren BGH NStZ 1993, 349; BGH StraFo 2011, 314 = StV 2012, 3). Vielmehr betraf es nach der eingeholten fernmündlichen Auskunft der E die Messung vom 17. Mai 2013, 21:18 Uhr in Königswinter, B 42n. Auch wenn seitens der E insoweit – ohne die Möglichkeit näherer Eingrenzung – (nur) von im Hinblick auf Schreibfehler vorzunehmende Korrekturen die Rede war, war doch das „falsche“ Gutachten im vorbezeichneten Sinne für das vorliegende Verfahren geschaffen und unterlag daher dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers.“

Fazit: Was einmal in der Akte ist, muss grundsätzlich in der Akte bleiben. Und das gilt m.E. vor allem für ein Sachverständigengutachten, denn aus dem Umstand, dass es „falsch“ ist/war, können sich ggf. Verteidigungsansätze ergeben.