Zu früh „gefreut“ – die nicht unterschriebene Steuererklärung

© nmann77 - Fotolia.com

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Nur so am Rande weise ich auf das BGH, Urt. v. 14.01.2015 – 1 StR 93/14 -, ergangen in einem Steuerstrafverfahren, hin. Die vom BGH angesprochenen steuer(straf)rechtlichen Fragen kann man in einem Blog nicht darstellen, aber man kann auf einen Hinweis des BGH „hinweisen“. Der BGH führt nämlich dazu aus:

„Der Senat weist darauf hin, dass eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Einreichen einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil die eingereichte Erklärung keine Unterschrift trägt. Zwar ist eine Steuererklärung, welche die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift nicht enthält, unwirksam. Der Mangel der fehlenden Unterschrift ist aber dann steuerrechtlich unbeachtlich, wenn auf eine solche Steuererklärung ein wirksamer Bescheid ergeht. Dasselbe gilt, wenn – wie hier – eine zu einer Steuervergütung führende Steueranmeldung durch Zustimmung des Finanzamts nach § 168 Satz 2 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (vgl. BFH, Urteil vom 28. Februar 2002 – V R 42/01, BStBl. II 2002, 642; BGH, Urteil vom 27. September 2002 – 5 StR 97/02, NStZ-RR 2003, 20). Für die Annahme einer Tathandlung ist es ausreichend, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände feststeht, dass die falschen Angaben in der abgegebenen Steuererklärung durch den Angeklagten veranlasst wurden.“

Also: Zu früh „gefreut“ hat sich derjenige, der meint, der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung dadurch zu entgehen bzw. entgehen zu können, dass er die (falsche) Steuererklärung nicht unterschrieben hat.

3 Gedanken zu „Zu früh „gefreut“ – die nicht unterschriebene Steuererklärung

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