Strafzumessung: Strafschärfung wegen Schädigung des Ansehens der Eltern der Braut?

© Dan Race Fotolia .com

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Das LG hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision hat beim BGH im Rechtsfolgenausspruch Erfolg, weil das LG nach Auffassung des BGG im BGH, Beschl. v. 18.03.2015 – 3 Str 7/15  rechtsfehlerhaft einen minder schweren Fall des Totschlags abgelehnt hat. Der BGH gibt dem LG für den neuen Durchlauf mit auf den Weg:

Der Senat weist vor dem Hintergrund, dass die Strafkammer es strafschärfend berücksichtigt hat, durch die Tat seien die Brautleute finanziell und die Eltern der Braut in ihrem Ansehen geschädigt worden, darauf hin, dass derartige Auswirkungen der Tat dem Täter nur dann straferschwerend angelastet werden können, wenn sie von ihm nach Art und Gewicht im Wesentlichen vorausgesehen werden konnten und ihm vorwerfbar sind (Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 34 mwN).

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