Archiv für den Monat: April 2015

Klassischer Fehler XXVI: Gleich drei Anfängerfehler bei der Strafzumessung

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Gerade bei der Strafzumessung werden häufig „klassische Fehler“ gemacht. Aber müssen es gleich drei (Anfänger)Fehler sein, die der BGH dann auflistet, und zwar im BGH, Beschl. v. 11.03.2015 – 1 StR 3/15, nämlich bei einer Verurteilung wegen versuchten Mordes:

„1. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht ausdrücklich strafschärfend gewertet, dass es dem Angeklagten unbedingt darauf angekommen sei, seine Ehefrau zu töten, und er nicht nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2004 – 4 StR 403/03 und vom 19. März 2009 – 4 StR 53/09, NStZ 2009, 564). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht, der einen von drei bei der konkreten Strafzu-messung ausdrücklich genannten Strafschärfungsgründe betrifft.

2. Bei dem Vorbehalt der Sicherungsverwahrung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es diesen aussprechen muss, weil die Voraussetzungen des § 66a Abs. 2 StGB vorliegen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Bei § 66a Abs. 2 StGB handelt es sich schon nach dem Wortlaut der Norm („kann“) um eine Ermessensvorschrift (vgl. Stree/Kinzig, in Schönke/Schröder, 29. Aufl., § 66a Rn. 20). Da das Landgericht den Ermessenscharakter der Vorschrift verkannt hat, hat es kein Ermessen ausgeübt. Dem Senat ist es verwehrt, insoweit eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. August 2003 – 3 StR 251/03, NStZ-RR 2004, 12). Dies führt zur Aufhebung der Vorbehaltsanordnung.

In diesem Zusammenhang nicht unbedenklich sind Formulierungen des Landgerichts, wonach bei dem die Tatumstände zum Teil bestreitenden Angeklagten eine „echte Reue“ nicht ersichtlich sei, auch weil er sich in der Hauptverhandlung bei der Geschädigten mit der Begründung nicht entschuldigt habe, sie habe in der Hauptverhandlung gelogen. Rechtsfehlerhaft wäre es, mit einem zulässigen Verteidigungsverhalten des Angeklagten dessen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten oder dessen hangbedingte Gefährlichkeit zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. August 2014 – 1 StR 320/14, NStZ-RR 2015, 9 mwN).“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Sind das “Torgauer Zustände” oder wie läuft das mit der Aktenversendungspauschale?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Zu der Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Sind das “Torgauer Zustände” oder wie läuft das mit der Aktenversendungspauschale?, sind dann doch nicht so viele Lösungsvorschläge gekommen. Aber dann doch ein Kommentar, der mich zur Nachfrage veranlasst hat, nämlich: „Ich nenne das “Fladenzores”.“ Und die Antwort auf meine Nachfrage, da ich dazu auch bei Google nicht weiter gekommen bin: „Ja, Google ersetzt eben doch nicht die gute alte abendländische Bildung, die wir nur in jahrzehntelanger Selbstvervollkommnung aus guten Büchern ziehen können. In diesem Falle Friedrich Torberg (Friedrich Kantor-Berg), “Die Tante Jolesch oder der Untergang des Abendlandes in Anekdoten”: Fladenzores sind hiernach Sorgen untergeordneter Art, wie sie z.B. entstehen, wenn man darüber nachdenkt, ob man bei Herstellung von “Fladen” , einer Mehlspeise aus dem habsburgischen Kulturraum des 19. Jahrhunderts, besser 15 Eier nimmt, oder derer 17. Ich wüsste das auch nicht, hätte mich nicht zufällig vor 25 Jahren ein Bücherwurm auf die Tante Jolesch aufmerksam gemacht. Schönes Wochenende aus Berlin!“

Also das habe ich dann schon mal gelernt. Muss man sich für vergleichbare Fälle merken :-).

Zur Sache: Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, dann müsste die Antwort richtig sein, die ich dem Kollegen aus meinem Handbuch, Ermittlungsverfahren, zitiert habe. Da heißt es nach den Aktualisierungen für die nächste Auflage bei „Akteneinsicht, Kosten“:

„….Beantragt der Rechtsanwalt gebührenfreie AE über sein Gerichtsfach bei der die Akten führenden Behörde, wird ihm die Akte aber dennoch gebührenpflichtig auf dem Postweg übersandt, kann ihm die Aktenversendungspauschale im Ergebnis nicht in Rechnung gestellt werden (AG Stuttgart StraFo 2008, 352; vgl. auch [ähnlich] OLG Koblenz JurBüro 2014, 379 und OLG Köln VRR 2014, 480 m. Anm. Burhoff unter Hinweis auf die Änderungen durch das 2. KostRMoG v. 23.07.2013, BGBl 2013, S. 2586; s. auch noch OLG Köln AGS 2009, 339; LG Chemnitz StraFo 2010, 261; AG Frankfurt am Main, 31.10.2008 – 942 OWi 64/08)…“

Zudem haben wir es mit einem justizinternen Pendeldienst zu tun. Aber da ist manches im Fluß.

Der Sachverhalt ist m.E. anders als im OLG Bamberg, Beschl. v. 05.03.2015 – 1 Ws 87/15 oder im AG Saarbrücken, Beschl. v. 17.04.2015 – 7 Gs 901/15. Wenn ich das alles so lese, dann ist der Kommentar mit dem „Fladenzores“ nicht ganz unberechtigt und man muss sich fragen, on der Gesetzgeber mit der Schaffung der Nr. 9003 KV GKG, die ja Geld in die (Landes)kasse bringen sollte, betriebswirtschaftlich nicht das Gegenteil erreicht hat. denn wenn sich zahlreiche AG, LG und OLG mit der Frage beschäftigen (müssen), dann dürfte das mehr kosten als einbringen.

Im Übrigen: Interessant für mich der Hinweis auf die „Bezirksrevisorenkonferenz“ und die Reaktion der StA darauf, die den dann gleich in geltendes Recht umsetzt.

Lernfähig, oder: Die Gegenvorstellung hat 212 € gebracht.

© SZ-Designs - Fotolia.com

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In meinem Blogordner hing schon seit längerem der LG Saarbrücken, Beschl. v. 03.02.105 – 2 Qs 8/15. In dem hat das LG zum Verhältnis Grundgebühr/Verfahrensgebühr falsch entschieden, weil es die insoweit eingetretenen Änderungen durch das 2. KostRMoG übersehen hatte. Ich war bisher noch nicht zu einem Blogbeitrag gekommen, obwohl der Beschluss ein „schönes“ Beispiel dafaür ist, wie dann doch gebührenrechtliche Änderungen häufig an den Gerichten vorbeigehen bzw. es lange dauert, bis sie dort ankommen. Aber das kommt ja in den besten Familien – sprich selbst bei OLG vor, wie der OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.11.2014 – 2 Ws 553/14, dazu Gibt es in Bayern nach 18 Monaten noch keine neuen RVG-Texte? – beweist.

Nun, über den LG Saarbrücken, Beschl. v. 03.02.105 – 2 Qs 8/15  muss ich mich nicht mehr ärgern. Den habe ich gelöscht. Denn – man mag es kaum kaum glauben – das LG war lernfähig und hat in seinem LG Saarbrücken, Beschl. v. 23.04.2015 – 2 Qs 8/15 – seine falsche Rechtsansicht aufgegeben und sich der richtigen anderen Auffassung, die (u.a.) auch vom OLG Saarbrücken im OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.11.2014 – 1 Ws 148/14  – vertreten wird, angeschlossen.Vielleicht hat ja mein Beitrag in RVGreport 2015, 182 = StRR 2015, 119 geholfen, es wäre zu schön. Aber egal. Jedenfalls ist das LG Saarbrücken – zumindest die 2. Große Strafkammer als Kammer für Bußgeldsachen – „in der Spur“ und sieht das Verhältnis Grundgebühr/jeweilige Verfahrensgebühr richtig. Die Gebühren entstehen eben immer nebeneinander. Wer mag, kann es hier unter Gibt es in Bayern nach 18 Monaten noch keine neuen RVG-Texte? noch einmal nachlesen.

Und das Besondere/Bemerkenswerte: Das Ganze/die Änderung aufgrund einer Gegenvorstellung. Da sag noch mal einer, dass Gegenvorstellungen keinen Sinn machen. Diese hier hat sich für den Verteidiger gelohnt, denn die hat ihm 212 € brutto gebracht. Zwra nicht ganz so viel wie auf dem Bild, aber: Ist doch was, oder?

Wenn das LG gegen das OLG aufmuckt, oder: „Pendeltür in Braunschweig“

© ernsthermann - Fotolia.com

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Der regelmäßige Leser dieses Blogs weiß, dass ich gerne Geschichten erzählen = von weiteren Abläufen in Verfahren berichte. Und das will ich auch heute tun. Ich erinnere dazu zunächst an den LG Braunschweig, Beschl. v. 05.03.2015 – 15 Ns 53/15 – mit: Verdunkelungsgefahr? – aber nicht mehr nach Vernehmung. Da hatte das LG Braunschweig einen vom AG Wolfenbüttel nach einer Hauptverhandlung wegen Verdunkelungsgefahr erlassenen Haftbefehl aufgehoben mit der Begründung: Da ist nichts mehr zu verdunkeln, denn die Zeugen, um die es geht, sind verwertbar richterlich vernommen. So weit, so gut?

Nun, nicht ganz. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat das nicht hingenommen und ist in die Beschwerde gegangen. Ergebnis: Das OLG Braunschweig hat im OLG Braunschweig, Beschl. v. 23.03.2015 – 1 Ws 73 15 – den landgerichtlichen Aufhebungsbeschluss aufgehoben. Begründung: Es bestehe doch Verdunkelungsgefahr, denn: Die Aussage eines der (bedrohten [?] Zeugen sei nicht nur inhaltlich von Bedeutung ist, sondern auf dessen Aussageverhalten und Glaubwürdigung komme es bei der Beweiswürdigung in entscheidender Weise an. Und das OLG hat dann gleich ein weiteres Netz gespannt und einen weiteren Haftgrund ins Feld geführt, nämlich § 112a StPO – also Wiederholungsgefahr. Nach der Entscheidung dürfte der Angeklagte wieder in Haft genommen worden sein.

Nun, da wird er aber wahrscheinlich nicht mehr sein. Denn das LG Braunschweig hat aufgemuckt und hat im LG Braunschweig, Beschl. v. 01.04.2015 – 15 Ns 53/15 – den vom OLG aufrecht erhaltenen Haftbefehl des AG Wolfenbüttel erneut aufgehoben (nein, das ist trotz des Beschlussdatums kein Aprilscherz). Begründung: Der Beschluss des OLG setze sich „mit zwei Aspekten, die der Annahme von Verdunkelungsgefahr entgegenstehen, aus Sicht der Kammer nicht auseinander.“ Denn:

a) Wenn Verdunkelungshandlungen nicht geeignet sind, die Wahrheitsfindung zu erschweren, darf die Untersuchungshaft nicht angeordnet werden (Meyer-Goßner/Schmitt, a.O., § 112, Rn. 35): Die Zeugen B und S. haben trotz der behaupteten (versuchten) Einwirkung des Angeklagten belastend ausgesagt. Warum sollten sie sich in Zukunft „beeindruckter“ zeigen? Zudem: Der – wichtigere – Zeuge S. wohnt inzwischen in einem weit entfernten soweit ersichtlich dem Angeklagten unbekannten Umfeld. Wie soll der Angeklagte faktisch überhaupt auf den Zeugen einwirken können?

b) Etwaige Einwirkungshandlungen des Angeklagten auf die Zeugen S. und B. sind schließlich auch angesichts der im Verfahr n eingetretenen Beweislage nicht geeignet, die Ermittlung der Wahrheit im Sinne des § 112 StPO zu erschweren…..“

Und dazu gibt es dann ein wenig Verfassungsrecht:

„Indes stellt die Anordnung der Untersuchungshaft einen massiven Grundrechtseingriff dar. § 112 StPO ist daher als Ermächtigungsgrundlage für einen Grundrechtsrechtseingriff – wie alle zu Grundrechtseingriffen ermächtigenden Gesetze – „im Lichte des Grundrechtseingriffs“ restriktiv auszulegen. Nicht jede Erschwernis der Wahrheitsfindung rechtfertigt einen Grundrechtseingriff, sondern nur solche, die über das normale Maß an Schwierigkeiten hinausgeht, mit denen der Tatrichter üblicherweise bei der Wahrheitsfindung zu „kämpfen“ hat. Die Situation aber, dass der Tatrichter bei abweichenden/fehlenden Angaben des Zeugen auf dessen frühere Angaben gegenüber einem (Ermittlungs-)richter zurückgreifen muss, ist der StPO jedoch nicht fremd und wird auch über die freie Beweiswürdigung des Tatrichters gelöst (im Ergebnis ebenso auch schon LG Verden, StV 1983 248, 249).“

Und auch mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr hat das LG Probleme:

„Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr besteht aus Sicht der Kammer ebenfalls nicht. Zwar besteht Anlass zur Besorgnis, dass der Angeklagte weiterhin Betäubungsmittelstraftaten der verfahrensgegenständlichen Art und damit Katalogstraftaten des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO begeht. Die erwartete Begehung von Katalogstraftaten des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO rechtfertigt aber nur dann den Erlass eines Haftbefehls, wenn es sich bei diesen Taten um solche handelt, die jede für sich eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung darstellt. Die Taten müssen vom Unrechtsgehalt und im Schweregrad überdurchschnittlich und geeignet sein, in weiten Kreisen der Bevölkerung das Gefühl der Geborgenheit zu beeinträchtigen (vgl. zu alledem Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 112a, Rn. 9). Zwar war das Amtsgericht der Meinung, dass die Begehung von Taten der Art, deren Begehung auch für die Zukunft zu erwarten ist, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von jeweils 1 Jahr und 2 Monaten rechtfertigt. Rein tatsächlich ging es aber jeweils nur um den Verkauf von 1 g Marihuana. Solche Taten sind aus Sicht der Kammer nicht geeignet, die beschriebenen Irritationen tief der Bevölkerung. hervorzurufen. Ob sich der Senat des vorgenannten Tatsachenhintergrundes bewusst war, erschließt sich dem o.g. Beschluss nicht.

Wird man alles beim OLG nicht so gerne lesen. Was mir im landgerichtlichen Beschluss nur fehlt, ist ein deutlicherer Hinweis des Vorsitzenden zur Strafhöhe. Verhängt worden sind nämlich jeweils 1 Jahr und 2 Monate für den Verkauf von 1 g Marihuana. Wenn man den Beschluss vom 01.04.2015 richtig liest, dürfte dem LG das aber zu hoch sein. Das OLG scheint damit keine Problem zu haben, denn dazu findet man im OLG Braunschweig, Beschl. v. 23.03.2015 – 1 Ws 73/15 nichts.

Die Sache ist wahrscheinlich noch nicht zu Ende, dürfte inzwischen nämlich eine „Kopfsache“ geworden sein. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die StA den Beschluss vom 01.04.2015 hinnimmt. Ich denke, der Kollege, der mir die Entscheidungen übersandt hat, wird weiter berichten. Ich dann auch.

Ach so: Hut ab vor dem LG und bemerkenswert, dass der Kollege dort nicht so einfach einknickt.

Nachtrag um 12.00 Uhr: Ich werde dann gerade auf den OLG Braunschweig, Beschl. v. 16.04.2015 – 1 Ws 90/15 – aufmerksam gemacht. Die Sache ist/war also nicht zu Ende. Die StA hat Beschwerde eingelegt und beim OLG Braunschweig dann Recht bekommen. Allerdings mit der formalen Begründung: Bindungswirkung der Entscheidung des Beschwerdegerichts. Ob das für Haftentscheidungen auch gilt, wage ich zu bezweifeln, kann ich derzeit aber nicht abschließend prüfen. Jedenfalls hält das OLG an der Verdunkelungsgefahr fest, ohne im Einzelnen auf die Argumente des LG einzugehen. Und zur Wiederholungsgefahr: „Es kommt vor diesem Hintergrund nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des gemäß § 112 a Abs. 2 StPO subsidiären Haftgrundes der Wiederholungsgefahr ebenfalls gegeben sind.“

Sonntagswitz: Loriot lebt!!!, oder: Die Drei mit den Doppelnamen

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Heute mache ich es mir mal ganz einfach. Heute keine Witze zu einem besonderen Thema, sondern ich bringe einen Zeitungsausschnitt. Auf den bin ich bei Facebook gestoßen. Allerdings: Bitte nicht fragen, wo und wie und ich finde die Quelle auch nicht wieder, obwohl ich schon danach gesucht habe. Also bitte ich den „Ursprungsposter“ um Nachsicht, So ist das eben mit alten Leuten bei Facebook, man sollte da weg bleiben.

Aber dann, dann hätte ich diesen wunderbaren Hinweis nicht gefunden. Nicht die Drei von der Tankstelle, sondern die Drei mit dem Doppelnamen. Ich finde, der Zeitungsausschnitt ist einen Hinweis wert, denn er ist der Beweis, dass Loriot wohl doch noch lebt bzw.: Besser hätte er es auch nicht gekonnt. Jedenfalls meinten das auch einige Kommentatoren bei Facebook. wo das Bild übrigens über 1.000 Mal geteilt worden ist. Es ist einfach zu schön:

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Übrigens: Wenn die Drei – „Knüllig-Dingeldey“, „Niewisch-Lennartz“ und „Guise-Rübe“ – mit den entsprechenden Berufsbezeichnungen als Mitglieder einer Kammer auf einem Terminszettel nebeneinander stehen würden, dann müsste man wahrscheinlich Querformat nehmen.

Ich hoffe ja nun nur, dass es keinen Ärger gibt. Aber ich habe die Drei ja nun nicht kombiniert 🙂 .