Nicht jede körperlich wirkende sexuelle Handlung ist Gewalt bei der „Vergewaltigung“

© Dan Race Fotolia .com

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Kurz/knapp und mit „trockenen Worten“ hat der 2. Strafsenat des BGH im BGH, Beschl. v. 05.02.2015 – 2 StR 5/15 – die Verurteilung eines Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren aufgehoben. Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte war „darüber enttäuscht, dass sich die Zeugin M. , mit der er eine sexuelle Beziehung unterhielt, einem anderen Mann zugewandt hatte. Er suchte deren Freundin Me. auf, die ihm gestattete, bei ihr zu übernachten. Der Angeklagte und die Geschädigte lagen im Bett und unterhielten sich, wobei die Geschädigte den Angeklagten zu trösten versuchte. Er begann damit, ihre Brüste und Oberschenkel zu berühren, was sie mit Hinweis darauf, dass er mit  ihrer Freundin „zusammen“ sei, ablehnte. Der Angeklagte erklärte: „Ich hol mir eh das, was ich will. Du wirst schon sehen“. Außerdem erklärte er, die Geschädigte werde schon sehen, was passieren würde, wenn sie jemandem von seiner Annäherung erzählen würde. Dann „drehte sich der Angeklagte – der noch immer neben der Zeugin lag – auf diese und drang von oben mit seinem Glied vaginal in die Geschädigte ein“.

Darin hatte  das LG „ohne nähere Erläuterung“ eine Vergewaltigung i.S. von § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB gesehen.

Der BGH sieht es anders:

„Die Feststellungen genügen nicht, um den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung mit Gewalt zu tragen (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Sie beschreiben letztlich nur den Sexualakt. Nicht jede sexuelle Handlung kann aber, nur weil sie körperlich wirkt, schon als Gewalt zur Erzwingung ihrer Duldung angesehen werden (Senat, Beschluss vom 4. Juni 2013 – 2 StR 3/13, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 16).

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts liegt auch ein Fall der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB) nicht vor. Die Ankündigung, die Geschädigte werde „schon sehen“, was  passiert, lässt auch unter Berücksichtigung der Umstände offen, welche Folgen zu erwarten sein sollten. Damit ist keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der Geschädigten angedroht worden.“

13 Gedanken zu „Nicht jede körperlich wirkende sexuelle Handlung ist Gewalt bei der „Vergewaltigung“

  1. T.H., RiLG

    Braucht Herr Fischer neuen Stoff für sein in der Zeit ausgetragenes Privatduell mit Frau Künast?

  2. n.n.

    @t.h.:

    Was hat das mit einem angeblichen Privatduell zu tun? Finden Sie die Feststellungen des LG nicht auch arg dürftig? Denken Sie nicht auch, dass die Angelegenheit weiterer Aufklärung bedarf?

    Man sollte nicht übersehen, dass der Tenor folgendermaßen lautet:

    „Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
    über die Kosten des Rechtsmittels, an
    eine andere Strafkammer
    des Landgerichts zurückverwiesen.“

  3. T.H., RiLG

    Wenn dem 2. Senat die Feststellungen zu dürftig sind, möge er dies unter Angabe der ihn hierzu bewegenden Gründe mitteilen.

    Der Satz „Die Ankündigung, die Geschädigte werde “schon sehen”, was passiert, lässt auch unter Berücksichtigung der Umstände offen, welche Folgen zu erwarten sein sollten“ überzeugt mich aber nicht, auch bei aller pflichtschuldigen Unterwürfigkeit gegenüber den Göttern des Revisionsolymps, denen an dieser Stelle zudem dafür gedankt sei, dass für das Bundesland, dem ich diene, ein anderer Senat zuständig ist.

    Was, wenn nicht körperliche Gewalt, soll denn mit den Ankündigungen des Angeklagten gemeint sein? Dass er dann traurig ist? Dass es heute keinen Nachtisch gibt?

    Immerhin hat der GBA eine andere Auffassung vertreten, und allen Unkenrufen zum Trotz wird dort auch nicht nur Blödsinn geschrieben. Da wäre es dann nicht unangemessen gewesen, etwas mehr zu schreiben, anstatt das Urteil mit derart dürren Worten zu plätten. Fischer hat einen Sack voll guter Gründe, der sog. „Schutzlückenkampagne“ entgegenzutreten. Es wäre schön, wenn er diese nicht nur in Zeitungsartikeln darlegen würde, sondern auch bei seinen zum Tagesgeschäft gehörenden Verrichtungen.

  4. Leser

    @T.H.
    Ohne Kenntnis der „Umstände“ scheint mir das schwer zu beurteilen. Die Feststellungen teilen ja nicht einmal mit, ob die Geschädigte die Ankündigung überhaupt als Drohung empfunden hat… und das wäre notwenige, aber nicht einmal hinreichende Bedingung gewesen. Zudem reicht für § 177, 249, 255 StGB eben nicht jede Art von Drohung, sondern nur die qualifizierte. Insgesamt kann ich daher nachvollziehen, dass das dem 2. Senat zu wenig Begründung für 2 Jare Mindeststrafe ist.

  5. T.H., RiLG

    @Leser

    Es ist ja nicht falsch, dass es dem Senat „zu wenig Begründung“ ist. Nur hat er selbst halt sein Ergebnis auch zu wenig begründet. 😉

    Den Befürwortern der dreiunddrölfzigsten Verschärfung des Sexualstrafrechts wird sich mit derart dürren Worten kaum der Wind aus den Segeln nehmen lassen.

  6. OG

    @T.H., RiLG

    Was den Aufhebungsgrund „Nicht jede körperlich wirkende Handlung ist Gewalt“ betrifft, verweist der 2. Strafsenat auf die Entscheidung 2 StR 3/13, der insofern gleichgelagert ist. An dieser Rechtsprechung kann sich die neue Strafkammer orientieren. Unabhängig davon, ob man diese Rechtsprechung für richtig hält, glaube ich nicht, daß der BGH in jedem Einzelfall in eine Grundlagenvorlesung eintreten muß.

    Trotz seiner von Ihnen hervorgehobenen Qualifaktion scheint der Sachbearbeiter beim Generalbundesanwalt diese Rechtsprechung und ihre Anwendung auf den Fall nicht problematisiert zu haben (er scheint sie schlicht nicht gesehen zu haben). Andernfalls hätte für den Senat tatsächlich Anlaß bestanden, ausführlicher und grundsätzlicher zu werden und zu erwägen, ob die Rechtsprechung zur Dispostion zu stellen ist (durch Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen).

    Der für Südbaden zuständige 4. Strafsenat entscheidet in gleicher Weise und in gleicher Kürze (z.B. 4 StR 92/10).

  7. n.n.

    @t.h.

    Um es ganz genau auseinanderzufieseln: Die von Ihnen postulierte Drohung mit Gewalt bezog sich offenbar nicht auf die Ermöglichung des GV, sondern allein darauf, dass die Zeugin niemandem von den vorangegangen Annäherungsversuchen berichten solle:
    “ Außerdem erklärte er, die Geschädigte werde schon sehen, was passieren würde, wenn sie jemandem von seiner Annäherung erzählen würde.“
    Und hier bietet sich auch eine andere Deutung an: Warnung vor der Zerrüttung sozialer Beziehungen.

    Darüber hinaus sagt das Urteil lediglich, dass ein schichtes Penetrieren für sich genommen noch keine Gewalt ist. Und das dürfte Konsens zwischen den Senaten sein.

  8. T.H., RiLG

    @OG

    Haben sie die Stellungnahme des GBA gelesen?

    @n.n.

    Es dürften dann aber doch wohl eher die sozialen Beziehungen desjenigen gefährdet seien, der Geschlechtsverkehr dadurch „erreicht“, dass er neben dem von Ihnen zitierten Ausspruch auch ankündigt, er werde sich „eh holen“, was er will.

  9. OG

    @T.H., RiLG

    Nein, aber wäre es nicht schon ein Gebot der Höflichkeit und der Diskussionskultur, daß der Senat dann kurz darauf eingegangen wäre („Entgegen der Auffassung des GBA …“)?

    Ich habe zwar nicht diese Stellungnahme des GBA gelesen, aber kürzlich eine andere, bei der ich froh war, daß neuerdings das Wort unterkomplex zur Verfügung steht, um ihren Gehalt euphemistisch zu umschreiben. 🙂

  10. OG

    @T.H., RiLG

    Ich will aber gerne anerkennen, daß man den BGH-Beschluß auch so lesen kann: Der Vertreter des GBA hat durchaus erkannt, daß das Urteil nicht auf die Gewalt-Variante gestützt werden kann (aufgrund einer Rechtsprechung, die in Frage zu stellen er keinen Grund sah – auch wenn er vielleicht in der ZEIT mitliest). Von ihm kam dann – soweit steht es ausdrücklich im Beschluß – die Idee, das Urteil zu retten, indem die Verurteilung auf die Drohungsvariante gestützt würde. Dafür wiederum fehlten dem BGH ebenfalls Feststellungen. Ich frage mich aber auch, ob es nicht grundsätzlich der Würdigung durch das Tatgericht vorbehalten sein muß, welchen Sinngehalt ein Verhalten hat, weil es sich um keine reine Subsumtionsfrage handelt.

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