Verständigung im Strafverfahren? Ich sagte doch: Mit mir nicht mehr …

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Nach meinem ersten Beitrag zum „Verständigungswirrwarr“ ´betreffend den BGH, Beschl. v.02.12.2014 – 1 StR 422/14  (und dazuVerständigung im Strafverfahren? Mit mir nicht mehr …) dann hier gleich die zweite Entscheidung, die m.E. nicht unbedingt zur Klarheit führt, und  zwar der BGH, Beschl. v. 08.01.2015 – 2 StR 123/14 -, der auch noch einmal den „Mitteilungsinhalt zum Gegenstand hat.

Der Angeklagte hatte geltend gemacht, der Strafkammervorsitzende habe entgegen § 243 Abs. 4 StPO zu keinem Zeitpunkt Mitteilung darüber gemacht, ob und ggf. mit welchem Inhalt Verständigungsgespräche i.S. von § 257c StPO stattgefunden hätten. Tatsächlich habe es derartige Gespräche gegeben. Ein Verteidiger habe mit dem damaligen Vorsitzenden der Strafkammer eine mögliche Haftverschonung des Angeklagten unter Stellung einer Kaution von 50.000 € erörtert. Inhalt der Gespräche sei auch eine mögliche Bewertung des Tatverhaltens des Angeklagten gewesen, auch wenn die erörterten Zumessungserwägungen nicht zu einer Fixierung konkreter Zahlen geführt habe. Eine Vereinbarung hinsichtlich der Haftfrage sei an der Zustimmung der Staatsanwaltschaft gescheitert.

Das hat nicht zum Erfolg geführt. Der BGH hat eine dienstliche Äußerung des ehemaligen Vorsitzenden der Strafkammer eingeholt. Auf der Grundlage dieser dienstlichen Äußerung seien zwischen dem Verteidiger des Angeklagten und dem ehemaligen Vorsitzenden der Strafkammer lediglich Gespräche über eine Haftverschonung bei Kautionsstellung erfolgt. Solche Gespräche stellten keine Gespräche dar, über die gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO Mitteilung zu machen wäre. Zwar könne die Frage der Fortdauer von Untersuchungshaft grundsätzlich Gegenstand einer Verständigung im Sinne von § 257c Abs. 2 StPO sein (BGH NStZ 2014, 219). Erforderlich für ein auf Verständigung abzielendes Gespräch sei aber, dass die Frage der Untersuchungshaft mit einem für das Verfahren bedeutsamen Verhalten des Angeklagten verknüpft ist oder wird. In Betracht komme auch insoweit ein Geständnis, das regelmäßig Bestandteil einer Verständigung sein soll (§ 257c Abs. 2 Satz 2 StPO) und etwa die Verdunkelungsgefahr entfallen lassen kann. Denkbar sei aber auch ein sonstiges, für den Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens bedeutsames Prozessverhalten wie etwa der Verzicht auf Beweis-, Befangenheits-, Unterbrechungs- oder Aussetzungsanträge (vgl. Moldenhauer/Wenske, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 257c, Rn. 22). Das bloße Angebot, eine angemessene Sicherheit im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO zu stellen, reiche hierfür nicht. Es erschöpfe sich in seiner Bedeutung für die Klärung der Haftfrage und habe keine Auswirkungen auf den weiteren Gang des Verfahrens.

Tja: Mit der Entscheidung grenzt der BGH zwar noch einmal ab, was im Rahmen einer Mitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO mitgeteilt werden muss. Mitgeteilt werden müssen danach alle Gespräche/Erörterungen, die einen sog. Ergebnisbezug im Hinblick auf das Zustandekommen einer Verständigung haben können, die also „verständigungsorientiert“ sind. Das gilt im Übrigen auch für gescheiterte Verständigungsgespräche (BVerfG NJW 2013, 1058, 1064 f.). Auch hier ist aber der Grat, auf dem die Tatgerichte wandeln, schmal. Erforderlich ist, dass die erörterte Frage mit einem für das Verfahren bedeutsamen Verhalten des Angeklagten verknüpft ist oder wird. Wenn ich Vorsitzender wäre, würde ich – aus reiner Vorsicht – alles mitteilen, über das gesprochen worden ist. Sicher ist sicher.

Ein Gedanke zu „Verständigung im Strafverfahren? Ich sagte doch: Mit mir nicht mehr …

  1. Thomas Hochstein

    „Wenn ich Vorsitzender wäre, würde ich – aus reiner Vorsicht – alles mitteilen, über das gesprochen worden ist.“

    Und nachdem eine möglichst umfassende Information und Dokumentation der Gespräche das Ziel der Vorschrift sein soll, wäre das auch vom Ergebnis her gar nicht so verkehrt.

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