„… Verdacht einer späteren sachlichen Änderung des Urteils“ – das macht der BGH nicht mit

© Alex White - Fotolia.com

© Alex White – Fotolia.com

Na ja, glücklich war der BGH damit, wie eine Strafkammer des LG Meiningen nach Eingang der Revisionsbegründung vorgegangen ist, sicherlich nicht. Jedenfalls wäre es wohl besser gewesen, wenn die Strafkammer das ergangene Urteil bzw. die schriftlichen Urteilsgründe nicht nachträglich „berichtigt“ sondern den „Rechtsfehler“ „mannhaft ertragen“ hätte. Das hat sie aber nicht, sondern hat, nachdem in dem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs mit der Revision eine falsche Strafrahmenwahl und darauf basierend dann falsche Einzelstrafen gerügt worden waren, die Urteilsgründe „berichtigt“. Der BGH macht das nicht mit. Er stellt im BGH, Urt. v. 14.01.2015 – 2 Str 290/14 – fest, dass die Einzelstrafen falsch bemessen sind und der „Rettungsversuch“ der Strafkammer – nämlich nachträgliche Berichtigung der Urteilsgründe – keinen Erfolg hat. Denn: Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen, sobald ein Urteil vollständig verkündet worden ist, nur noch offensichtliche Schreibversehen und offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigt werden:

„Offensichtlich“ im Sinne dieser Rechtsprechung sind aber nur solche Fehler, die sich ohne weiteres aus der Urkunde selbst oder aus solchen Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage treten und auch nur den entfernten Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen. Es muss – auch ohne Berichtigung – eindeutig erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer Berichtigung eine unzulässige Abänderung des Urteils einhergeht (BGH, Urteil vom 3. Februar 1959 – 1 StR 644/58, BGHSt 12, 374, 376).

Bei Anlegung dieses strengen Maßstabs fehlt es an einer offensichtlichen Unrichtigkeit der schriftlichen Urteilsgründe. Dass die Strafkammer in den Fällen II. 1. – 4. tatsächlich Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten und nicht – wie in den Urteilsgründen niedergelegt – von einem Jahr und sechs Monaten verhängen wollte, ergibt sich weder aus der Urteilsurkunde selbst noch aus sonstigen offenkundigen Tatsachen. Auch die mögliche Verwechslung der in den Fällen II. 5. und II. 6. festgesetzten Einzelstrafen drängt sich nicht derart auf, dass die Gefahr einer unzulässigen nachträglichen Abänderung der Urteilsurkunde auszuschließen wäre.

Die mündliche Urteilsbegründung, auf die die Strafkammer für das von ihr tatsächlich Gewollte und Entschiedene in dem Berichtigungsbeschluss Bezug nimmt, wurde im Hinblick auf die Einzelstrafen weder im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten noch durch einen der Verfahrensbeteiligten bestätigt. Sie findet auch keine Stütze in den schriftlichen Urteilsgründen oder in sonstigen Tatsachen, die den Verdacht einer späteren sachlichen Änderung des Urteils ausschließen könnten. Der Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen deutet vielmehr darauf hin, dass die Strafkammer – wie ausgeführt – bei der Bemessung der Einzelstrafen den jeweiligen Strafrahmen nicht klar vor Augen hatte. Die Strafzumessung lässt ebenso wenig erkennen, dass die Strafkammer die Einzelstrafen tatsächlich so – wie es im Berichtigungsbe-schluss ausgeführt wird – gewollt und entschieden hat, denn die Höhe der verhängten Einzelstrafen wird weder begründet noch finden sich jenseits allgemeiner Erwägungen Hinweise dafür, dass und aus welchen Gründen die Strafkammer die Einzelstrafen unterschiedlich hoch bemessen hat. Es kann daher nicht ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer schon bei der Entscheidung über die Festsetzung der Einzelstrafen Verwechs-lungen oder Missverständnissen unterlegen war.“

„…den Verdacht einer späteren sachlichen Änderung des Urteils ausschließen könnten…“ liest sich irgendwie „unschön“.

Ein Gedanke zu „„… Verdacht einer späteren sachlichen Änderung des Urteils“ – das macht der BGH nicht mit

  1. n.n.

    „(…) drängt sich nicht derart auf, dass die Gefahr einer unzulässigen nachträglichen Abänderung der Urteilsurkunde auszuschließen wäre.“

    Begründet das eigentlich schon den Anfangsverdacht einer Rechtsbeugung? Wenn ich mich nicht täusche, wurde in Augsburg wegen einer ähnlichen Formulierung in einem BGH-Urteil bereits der hinreichende Tatverdacht bzgl. einer versuchten Strafvereitelung bejaht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert