Archiv für den Monat: März 2015

Sonntagswitz: Heute zur Sommer-/Winterzeit

© Teamarbeit - Fotolia.com

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In der vergangenen Nacht haben wir die Uhren umgestellt – von der Winter- auf die Sommerzeit. Da bieten sich Witze dazu an – der ein oder andere – ggf. sogar die Mehrzahl – sieht ja Somme-/Winterzeit überhaupt als „Witz“/unnötig an. Ist aber nicht so ganz einfach, also erweitere ich u.a. ein wenig auf „Winter“ und „Zeit“. Nun, ich habe damit kein Problem: Man nimmt es, wie es kommt. Aus der Suche dann Folgendes:

Liegt ein Mann im Winter unter einer Brücke und friert. Da erscheint ihm eine gute Fee und sagt: „Du hast einen Wunsch frei!“
Der Penner sagt schlotternd: „Ach, eigentlich wünsche ich mir nur ein warmes Plätzchen.“
Es blitzt, und die Fee hält dem Mann einen dampfenden Keks vor die Nase.


„Warum bauen Sie eigentlich nicht im Winter weiter?“ will der Bauherr wissen.
„Na hören Sie mal, bei der Kälte würden uns ja alle Bierflaschen platzen!“


„Mist, diese Sommerzeit!“
„Aber warum denn?“
„Dieses blöde Uhren verstellen, ich musste 300 Euro Strafe zahlen.“
„Hä? Wieso Strafe?“
„Na ja, hatte die Gas- und Wasseruhr auch zurückgestellt!“


und dann war da noch:

Ein Glühwürmchen zur Sommerzeit, war zum Paaren einst bereit.
Doch zu viel Liebe tut nicht gut, es starb an Zigarettenglut.

Wochenspiegel für die 13. KW., das war Flug U 9525 und seine Folgen, Pflichtverteidigung und MiLoG für Referendare..

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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In der vergangenen Woche war beherrschendes Thema in den Medien der Absturz des German Wings Flug von Barcelona nach Düsseldorf, der uns sicherlich noch länger beschäftigen wird. Das Thema hat dann auch einige Blogs bewegt. Wir berichten (daher) über:

  1. Flug4 U 9525 Flugzeugabsturz: Todesermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf, Germanwings-Flug 4U9525 und das Rätsel darum, was passiert sein könnte,  und Flugzeugabsturz: Todesermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf
  2. und über die Folgen mit: Co-Pilot – GermanWings 4U9525 – die Hetze geht los,  Bildzeitung bringt Unschuldsvermutung zum Absturz, Der mediale Umgang mit dem Germanwingspiloten -Ein ZwischenrufAbsturz der Germanwings-Maschine – Welche Ansprüche haben die Angehörigen?
  3. Das Strafbefehlsverfahren – Gerichte auf Autopilot?
  4. Kür und Pflicht vor Gericht und Zehn Thesen zur Pflichtverteidigung,
  5. Detektivkosten sind zu erstatten wenn sie notwendig waren,
  6. Dürfen Messgerätehersteller die Herausgabe von Beweismitteln verweigern?,
  7. Verkehrsunfall: OLG Frankfurt sieht es als fahrlässig an, keinen Anwalt einzuschalten,
  8. Rechtfertigt die Glaubens- und Gewissensfreiheit eine Sachbeschädigung?
  9. und dann noch: Was kostet das Jurastudium?,
  10. dazu dann noch die Frage: Unterfallen Rechtsreferendare dem Mindestlohngesetz?

„Vier-Augen-Prinzip“ bei der Lasermessung – wer hat Recht?

© Sven Grundmann – Fotolia.com

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Das „Vier-Augen-Prinzip“ bei der Lasermessung mit Riegl FG 21-P spielt in der Rechtsprechung der Obergerichte immer wieder mal eine Rolle. So vor kurzem auch im OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.01.2015 – 4 Ss 810/14. Das OLG meint/sagt: Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Messgerät angezeigte Messwert und die Überschreitung dieses Wertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, existiert nicht. Eine Verwaltungsvorschrift mit diesem Inhalt begründet auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren weder eine Beweisregel, die den Grundsatz der freien Beweiswürdigung einschränkt, noch folgt aus einem Verstoß gegen sie ein Beweisverwertungsverbot oder gar ein Verfahrenshindernis.

Mit der Entscheidung liegt das OLG auf der Linie entspricht der Rechtsprechung anderer OLG (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 19.07.2012 – III 3 RBs 66/12 – und OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.09.2012 – IV 2 RBs 129/12 und dazu Auch beim OLG Düsseldorf gibt es kein “Vier-Augen-Prinzip”). A.A ist vor einiger das AG Sigmaringen gewesen (s. AG Sigmaringen, Urt. v. 12.02.2013, 5 OWi 15 Js 7112/12 und dazu: Und es gibt doch ein Vier-Augen-Prinzip bei der Lasermessung – zumindest in Baden-Württemberg), das auf die Dienstanweisung des Innenministeriums Baden-Württemberg für Geschwindigkeitsmessungen mit Laser-Geschwindigkeitshandmessgeräten verwiesen hatte. Das OLG Stuutgart hält dem entgegen, dass eine Dienstanweisung eines Innenministeriums eines Bundeslandes eben nicht das Recht der Beweis- und Überzeugungsgewinnung im bundeseinheitlichen und gesetzlich geregelten Ordnungswidrigkeitenverfahren, das – wie der Strafprozess – vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung geprägt ist, gestalten oder beeinflussen könne. Im Übrigen seien in der „Dienstanweisung für Laser-Geschwindigkeitshandmessgeräte“ in der aktuell gültigen Fassung vom 28.06.2013 keine Ausführungen zum „Vier-Augen-Prinzip“ mehr enthalten. Deren Wegfall sei gerade eine der wesentlichen Änderungen der Neufassung gewesen.

Tja, muss man mal prüfen, wer da Recht hat 🙂 .

Klage eines „besoffenen“ (?) Fußgängers abgewiesen, aber: – OLG München watscht LG Passau ab

© Alex White - Fotolia.com

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Beim Lesen des OLG München, Urt v. 16.01.2015 – 10 U 1930/14 – habe ich nur gedacht: Man da holt sich das LG aber eine Abfuhr ab bzw. wird „abgewatscht“. Abgewiesen worden war vom LG die Schmerzensgeldklage eines Fußgängers, der von einem Pkw beim Überqueren der Fahrbahn in einer Fußgängerfurt erfasst wurde. Das LG hatte eine Sorgfaltspflichtverletzung des Kraftfahrers verneint und war davon ausgegangen, dass die Haftung für Betriebsgefahr von grobem Mitverschulden des Klägers – offenbar wegen einer vom LG angenommen Alkoholisierung – verdrängt werde. Das gefällt dem OLG so aber nun gar nicht – man könnte auch sagen, dass das LG seine Hausaufgaben nicht gemacht hat. Jedenfalls spricht das OLG-Urteil eine deutliche Sprache, wenn es heißt:

  • Dieses Ergebnis entbehrt jeglicher tragfähiger Grundlage
  • Das Landgericht hatte die für den Streitgegenstand entscheidungserheblichen Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ansatzweise vollständig festgestellt.“
  • Der „unstreitige Tatbestand des Ersturteils steht einer erneuten Sachprüfung nicht entgegen, weil er hinsichtlich der Alkoholisierung des Klägers widersprüchlich und sich nicht auf erwiesene Tatsachen stützen kann. Eine Atemluftalkoholkonzentration von 1,09 mg/l um 19.00 Uhr (EU 3 = Bl. 71 d.A.) ist niemals festgestellt worden und steht in beweisvernichtendem Widerspruch (§ 314 S. 2 ZPO) zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2014, (Bl. 50/60 d.A.). ...“

In der Schule würde es heißen: Setzen, mangelhaft …. :-).

Oder vielleicht doch noch mehr? Denn:

„(2) Das Landgericht hat auch die Auswirkungen der zum Unfallzeitpunkt wirksamen Alkoholbeeinflussung des Klägers auf die Unfallursache nicht geklärt. Es ist rechtsfehlerhaft, den angetrunkenen Zustand eines Unfallbeteiligten allein aufgrund einer Atemluftalkoholmessung für geklärt zu halten, die von der Polizei als nicht gerichtsverwertbar eingeschätzt wird. Dies gilt verstärkt, wenn naheliegende Aufklärungsmöglichkeiten, etwa die Vernehmung des die Kontrolle durchführenden Polizeibeamten, ohne jeden Grund außer Acht gelassen werden.

und:

„Dagegen war die Rechtsauffassung des Erstgerichts, nach Sachlage seien Sorgfaltspflichtverletzung und Verschulden des Beklagten zu 1) ausgeschlossen, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar und deswegen nicht mehr vertretbar. Hinsichtlich der verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten von Kraftfahrern gegenüber Fußgängern, die die Fahrbahn queren wollen, wird ergänzend auf die ausführlichen Hinweise des Senats (v. 22.10.2014, S. 2-5 = Bl. 101/105 d.A., unter a), aa) – ee) Bezug genommen.

In gleicher Weise und aus den gleichen Gründen war die Rechtsauffassung des Erstgerichts, das Mitverschulden des Klägers sei so gewichtig, dass es sogar die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten verdränge, nicht mehr vertretbar.“

Lassen wir die Frage der endgültigen Benotung offen. Eins ist allerdings sicher: An dem landgerichtlichen Urteil passte aber nun auch gar nichts….

Ich habe da mal eine Frage: Das Exequaturverfahren, das unbekannte Wesen

Fotolia © AllebaziB

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Am vergangenen Sonntag hatte ich eine Frage zu einer verfahrensrechtlichen Situation, die nicht zum täglichen anwaltlichen Einerlei gehört und damit auch gebührenrechtliche Probleme aufgeworfen hat. Es ging um das sog. Exequaturverfahren. Der Kollege fragte:

Ich wende mich mit der Bitte um Hilfe in einer Gebührenrechtlichen Angelegenheit an Sie, weil ich nach Durchsicht des RVG, der Kommentierung und des Internets leider nicht weitergekommen bin und denke, dass es sich dem Grunde nach nicht um einen atypischen Fall handelt.

Ich bin einem in Taiwan inhaftierten Mandanten vom LG FFM „analog 140 II StPO“ als Pflichtverteidiger für das Exequaturverfahren beigeordnet worden, weil dieser in Taiwan zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, und nunmehr seine Überstellung nach Deutschland begehrt.

Ich kann nunmehr nicht erkennen, ob ganz „normal“ Gebühren des Verteidigers abgerechnet werden, oder eben nur die Gebühren aus der Strafvollstreckung, wobei ich die von mir geleisteten Tätigkeiten nicht in der Aufzählung der Nr. 4200 Nr. 1-3 wiederfinden kann, da es sich bei der Umwandlung der ausländischen Strafe weder um eine Aussetzung oder Erledigung eines Strafrestes handelt, noch es sich um Sicherungsmaßnahmen aus dem Bereich der Unterbringung handelt.

Eine Verfahrensgebühr für „sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung“ gem. Nr. 4204/4205 erscheint mir demgegenüber etwas dürftig.

Der Verfahrensgang gestaltete sich wie folgt:

1.) Die StA beantragte die ausländische Strafe in einer bestimmten Art und Weise festzusetzen und im Inland nach Überstellung zu vollstrecken.

2.) Hierauf wurde seitens des Unterzeichners eine ausführliche schriftliche Stellungnahme abgegeben, in der insbesondere die Umwandlungsmaßstäbe §§ 54,55 IRG erörtert wurden und die Haftbedingungen vor Ort diskutiert wurden als Grund für eine Anrechnung in einem bestimmten Maßstab.
3.) Das LG FFM hat sodann mit Beschluss dem Antrag der StA im wesentlichen stattgegeben.
4.) Seitens mir  wurde sodann eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss verfasst
5.) Hierauf hat die Generalstaatsanwaltschaft FFM repliziert und einen erweiterten Antrag gestellt
6.) Ich habe hiergegen sodann wiederum ausführlich Stellung genommen und Stellung zum Antrag der GStA genommen.
7.) Das OLG FFM hat letztlich dann durch Beschluss entschieden.

Na, jemand eine Idee? Ist im Grunde genommen ganz einfach.