Die Mitwirkungspflicht des Betroffenen im Bußgeldverfahren

FragezeichenMitwirkungspflicht im Bußgeldverfahren? Man stutzt, wenn man es liest und denkt gleich an den nemo-tenetur-Grundsatz. Allerdings: Es geht im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.12.2014 – 1 (8) SsRs 662/14-AK 233/14 – um eine verfahrensrechtliche Problematik in Zusammenhang mit einem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG. Im Verfahren wird es nicht ganz klar, ob es sich bei vom Betroffenen und/oder seinem Verteidiger gestellten Anträgen um einen Terminsverlegungsantrag oder einen Entbindungsantrag handelt. Das AG geht von einem Verlegungsantrag aus und verwirft den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG, als der Betroffene dann nicht erscheint. Die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Dem Betroffenen obliegt hinsichtlich des Antrags auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung (§ 73 Abs. 2 OWiG) eine Mitwirkungspflicht.
  2. Ergibt sich aus einer Verfügung des Gerichts, dass dieses ein missverständlich formuliertes Schreiben des Betroffenen anders als von diesem gewollt nicht als Entbindungsantrag auslegt, ist er deshalb gehalten, das Missverständnis aufzuklären. Andernfalls muss er sich an dem Erklärungsgehalt, den das Gericht dem Schreiben beimisst, festhalten lassen.

Und:

„Im Hinblick auf die dem Betroffenen durch § 73 Abs. 2 OWiG auferlegte Mitwirkungspflicht (Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG, 4. Aufl. 2014, § 73 Rn. 13; Seitz a. a. O., § 73 Rn. 3) oblag es danach dem Betroffenen, nachdem durch das – im Hinblick auf die erteilte Vertretungsvollmacht zulässigerweise an den Verteidiger gerichtete – Schreiben vom 12.8.2014 offensichtlich wurde, dass das Amtsgericht dem Schriftsatz vom 8.8.2014 nicht einen vom Betroffenen gewollten Erklärungsinhalt beigemessen hatte, dieses Missverständnis auszuräumen. Indem er untätig blieb, brachte er jedoch zum Ausdruck, der vom Amtsgericht vorgenommenen – nach dem Inhalt der Erklärung möglichen – Interpretation, dass es sich bei dem Antrag vom 8.8.2014 um einen solchen auf Terminverlegung handelte, nicht entgegentreten zu wollen (vgl. BGH StV 2001, 436 und 504; 1989, 465 – jeweils zur Mitwirkungspflicht bei falsch verstandenen Beweisanträgen), so dass ein Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG, der der Verwerfung des Einspruchs entgegenstand, gerade nicht vorlag.“

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