Reichen BtM-Delikte für eine DNA-Analyse, und: Auftypisierung?

mineralsDer LG Paderborn, Beschl. v. 19.11.2014 – 1 Qs-22 Js 1365/13-56/14 – befasst sich mit der Frage der Entnahme von Körperzellen bei einem  Verurteilten gemäß den §§ 81g Abs. 3, Abs. 4, 81a Abs. 2, 81f StPO zwecks Durchführung molekulargenetischer Untersuchungen zur Speicherung des DNA Musters für künftige Verfahren in der DNA-Analyse-Datei (DAD). Und er entscheidet zwei Fragen, nämlich:

  1. Reichen BtM-Delikte für die Anordnung einer Entnahme aus?
  2. Ist eine Entnahme von Körperzellen zu einer molekulargenetischen Untersuchung noch erforderlich, wenn bereits Daten des Verurteilten in der DAD gespeichert sind, wenn auch nach altem Standard?

Und dazu dann das LG:

Zu 1: BtM-Delikte:

In dem Streit, ob Betäubungsmitteldelikte überhaupt geeignete Delikte für eine Körperzellenentnahme zum molekulargenetische Untersuchung sind (Nachweise zum Streitstand bei: Karlsruher Kommentar-Senge, StPO, § 81g, Rn. 8), ist die Kammer der Auffassung, dass dies zu bejahen ist. Aus den Erfahrungen der Kammer als große Strafkammer zeigt sich, dass auch in Verfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Beweisführung über DNA-Gutachten möglich und zielführend ist. Fallkonstellationen, bei denen der Täter mit den Drogen bzw. deren Verpackung in Berührung kommt und dabei auswertbare Körperspuren hinterlässt sind nicht nur vorstellbar (OLG Köln, NStZ-RR 2005, 56, sondern in der Praxis der Kammer auch vorgekommen.“

Zu 2: Auftypisierung, wo die Kammer ältere Rechtsprechung aufgibt

„Ob eine Entnahme von Körperzellen zu molekulargenetischen Untersuchung erforderlich ist, wenn bereits Daten des Verurteilten in der DAD gespeichert sind, wenn auch nach altem Standard, wird unterschiedlich beurteilt. Insbesondere wird eine Erforderlichkeit in diesen Fällen verneint (OLG Bremen, NStZ 2006, 653; LG Saarbrücken, StraFo 2012, 499).

Die Gegenauffassung hält eine Entnahme von Körperzellen zur Auftypisierung der bereits gespeicherten Daten für zulässig (LG Freiburg/Breisgau, Beschluss vom 30.07.2013, Az.: 2 Qs 12/12.). Dem schließt sich die Kammer an. Die bisherige, entgegenstehende Rechtsprechung der Kammer (LG Paderborn, StV 2013, 434) wird aufgegeben.

Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn zur Erreichung des angestrebten Zieles keine andere mildere aber gleich wirksame Maßnahme zur Verfügung steht. Daraus folgt, dass die Alternative zur Entnahme von Körperzellen gleichwertig sein muss. Als Alternative kommt hier ein Rückgriff auf den bereits gespeicherten Datenbestand in Betracht. Diese Alternative ist aber nicht gleichwertig, weil die gespeicherten Daten qualitativ hinter den neu zu gewinnenden zurückstehen. Dies ist vorliegend aus zwei Gründen gegeben.

a) Zum einen muss die Qualität der gespeicherten Daten den gestiegenen Anforderungen bei der Datenauswertung genügen. Der Datenbestand in der DAD umfasste Ende 2009 insgesamt 835.275 DNA-Identifizierungsmuster. Erfasst waren bis dahin 66.8721 Personen und 166.554 nicht zugeordnete Spuren. Dieser Bestand steigt ständig an, was allerdings auch zwangsläufig das Risiko eines zufälligen Datenbank-Treffers erhöht (Schneider/Schneider/Fimmers/Brinkmann, NStZ 2010, 433 (434)). Eine größere Anzahl an gespeicherten Merkmalen ist auch in größerem Maße geeignet, Zufallsverfahren entgegenzuwirken.

b) Darüber hinaus kann der momentan gespeicherten Datensatz nicht im europäischen Ausland verwendet werden. Gemäß Abs. 8 der Erwägungen im Rahmenbeschluss 2009/905/JI des Rates der Europäischen Union vom 30. November 2009, treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um die Integrität der den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten oder zum Abgleich übermittelten DNA-Profile zu garantieren. Hierzu ist mindestens eine Speicherung der Daten nach derzeit gültigem EU-Standard notwendig, welcher in Artikel 7 Absatz 4 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere der grenzüberschreitenden Kriminalität angegeben ist. Nach § 1 PrümVtrAG (BGBl. 2009 I, S. 2507) ist dieser Ratsbeschluss unmittelbar in Deutschland anwendbar.“

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