Munition im Kampf gegen PoliscanSpeed, oder: Das OLG Frankfurt hat keine Ahnung….

Poliscan Speed - RadarIch hatte am 03.02.2015 über den im OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 04. 12. 2014 – 2 Ss-OWi 1041/14 berichtet (vgl. hier: OLG Frankfurt kämpft für Poliscan Speed – wie die Römer gegen Asterix?), der eine umfangreiche Segelanweisung des OLG im Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Verwertbarkeit von PoliscanSpeed zum Inhalt hatte. Ich hatte ja schon in meinem Posting Zweifel am „Gesundbeterbeschluss“ Beschluss geäußert. Und die sind jetzt von sachverständiger Seite bestätigt worden. Es haben sich die Sachverständigen aus dem Haus der VUT geäußert und meinen – wenn ich es richtig verstehe: Das OLG hat keine Ahnung. Anders kann ich den Schlusssatz aus der Stellungnahme: „Der Beschluss des OLG Frankfurt basiert mithin auf falschen technischen Darstellungenund Grundlagen.“ nicht verstehen/deuten

Für mich schon eine gute Adresse, nicht nur, weil sie mit mir in meinem Buch „Messungen im Straßenverkehr“ und im „Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren“ 4. Aufl., schreiben.

Wer an der Stellungnahme interessiert ist – der ein oder andere wird es auf der Suche nach Munition im Kampf gegen PoliscanSpeed sein 🙂 – der kann sie hier downloaden. VUT Stellungnahme zum OLG FFM AZ 2 Ss-OWi1041 14. Natürlich wie immer kostenlos.

9 Gedanken zu „Munition im Kampf gegen PoliscanSpeed, oder: Das OLG Frankfurt hat keine Ahnung….

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  2. Gast

    Soso, einem Unternehmen, das sein Geld mit der Erstellung technischer Gutachten in OWi-Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen verdient, missfällt eine Gerichtsentscheidung, die dazu führt, dass ihm ein Gutteil des Geschäfts wegbricht. Und dann stellt es der Welt seine pro-domo-Argumentation sogar „kostenlos“ zur Verfügung. Da ist man ja spontan gerührt, bei soviel Selbstlosigkeit.

  3. RA JM

    Vielleicht sieht ja doch irgendwann ein Obergericht ein, dass eben nicht sein kann, was nicht sein darf – und Sachverständige von Messtechnik mehr verstehen als Richter.

  4. Gast

    Ändert die – aus technischer Sicht evtl. berechtigte – Kritik denn irgendetwas am Ergebnis? Die Grundfrage, ob ein technisches Gerät, dessen genauer Funktionsablauf von einem außenstehenden Sachverständigen im Einzelfall nachträglich nicht mehr nachvollzogen werden kann bzw. dessen Berechnungsalgorithmus unbekannt ist, als standartisiertes Meßverfahren anerkannt werden kann, kann man trotzdem so oder eben anders beantworten. Denken Sie an die Geschwindigkeitsmessung mittels Radarpistole – da läßt sich im Nachhinein das Meßergebnis auch nicht mehr mit technischen Mitteln überprüfen.

    Soweit mir bekannt ist, hat bisher auch kein Sachverständiger einem poliscan ein „falsches“ Meßergebnis entlocken können. Alle praktischen Versuche, die Messung zu erschweren, haben allenfalls zu einem Abbruch der Messung geführt. Oder gibt es in dem Bereich Neuigkeiten?

    Vor diesem Hintergrund ist es doch zumindest nicht unvertretbar (und auch nicht Resultat des „keine Ahnung habens“), die noch verbleibenden theoretischen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gerätes zu überwinden.

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