Lange nichts mehr zum Fahrverbot – hier ist mal wieder was.

© sashpictures - Fotolia.com

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Ich habe lange nichts mehr zum Fahrverbot gebracht, hier ist mal wieder eine Entscheidung, und zwar der KG, Beschl. v. 08.10.2014 – 3 Ws (B) 488/14 – 162 Ss 135/14. Nichts Positives, leider.

Das AG hatte hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen „festgestellt, dass diese als Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb eines Telefonanbieters Kunden im gesamten Bundesgebiet betreue und auch regelmäßig die Zentrale in Köln aufsuchen müsse. Als allein erziehende Mutter von zwei Kindern sei sie zudem auf die Benutzung ihres PKWs angewiesen, da sie ihren sechsjährigen Sohn jeden Tag in die Schule bringen müsse, die 25 km von Wandlitz entfernt sei, und es weder öffentliche Verkehrsmittel noch einen Schulbus gebe. Die Kita, die ihr zweijähriges Kind besucht, sei 3 km entfernt. Sie habe keinerlei Unterstützung vom Kindesvater oder sonst von Verwandten. Hinsichtlich des Absehens vom Fahrverbot hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass ein solches die Betroffene in ihrer Lebenssituation in besonders hartem Maße treffen würde.“

Dazu dann das KG mit den Leitsätzen:

  1. Das Verhängen eines Regelfahrverbotes schränkt grundsätzlich die Mobilität des Betroffenen ein und bedingt berufliche oder wirtschaftliche Nachteile. Diese häufigsten Folgen eines Regelfahrverbotes sind hinzunehmen. Daher reichen allein die Hinweise der Betroffenen auf ihre bundesweite Tätigkeit im Außendienst sowie auf ihre private Situation als alleinerziehende Mutter ohne familiäre Unterstützung nicht aus, um von einem Regelfahrverbot abzusehen.
  2. Der Tatrichter muss bereits aus Gründen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit erkennen lassen, dass er sich mit den Angaben der Betroffenen zur Auswirkung eines Regelfahrverbotes kritisch auseinandergesetzt hat.

10 Gedanken zu „Lange nichts mehr zum Fahrverbot – hier ist mal wieder was.

  1. Maste

    Ach herrjemineh- wann soll denn dann nach den Maßstäben des KG mal ein Fall des Absehens vom FV gegeben sein? Viel mehr an Aufwand kann ein Betroffener doch gar nicht mehr haben. Eine alleinerziehende Mutter mit zwei KLEINEN (hallo die machen reichlich Aufwand) Kindern- hat das niemand gesehen? Wie soll denn insbesondere der sechsjährige Sohn nach Vorstellung des KG zur 25 km entfernten Schule kommen? Oma und Opa müssen natürlich immer früh morgens und mittags Gewehr bei Fuß stehen und wohnen selbstverständlich auch immer in der Nähe. Gesundheitliche Einschränkungen gibt´s natürlich bei Großeltern auch keine. Und bitte jetzt nicht mit der Schonfrist-wenn es die denn gab- argumentieren….Aber gut am OLG/KG herrschen halt andere Maßstäbe:-)

  2. RA Ullrich

    @ Maste: Lesen Sie doch mal die Entscheidung. 😉 Das KG sagt ja gar nicht, dass hier definitiv kein Härtefall vorliege, sondern stößt sich hauptsächlich daran, dass das Gericht das Gejammer der Raserin nicht kritisch überprüft hat. So merkt das Gericht zu recht an, dass es nicht so richtig zusammenpasst, dass die Dame angeblich Kunden im Gesamten Bundesgebiet betreut und auch regelmäßig von Wandlitz in die Zentrale nach Köln fahren muss, aber trotzdem persönlich jeden Tag den Sohn mit dem PKW in die Schule fährt. Auch wird beanstandet, dass das Gericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob tatsächlich der Arbeitsplatz gefährdet ist oder ob das Fahrverbot (einmonatig, mit flexible Viermonatsfrist zum Beginn) nicht durch Urlaub überbrückt werden kann. Auch die Frage, ob jemand es sich nach seinen Einkommensverhältnissen leisten kann, kurzfristig einen Fahrer zu beschäftigen, sei zu erörtern (das Gericht hatte zu den Einkommensverhältnissen der Betroffenen keinerlei Feststellungen getroffen).

  3. T.H., RiAG

    Im Übrigen wäre es doch auch in einem ländlichen Bezirk höchst ungewöhnlich, dass es a) 25 km zur nächsten Grundschule sind und es b) keinerlei Schülerbeförderung gibt. Und in der Tat muss man schon ein ausgesprochenes Organisationstalent haben, wenn man es fertig bringt, an mehreren Orten gleichzeitig zu sein. Anders wäre es wohl kaum möglich, täglich die Kinder zu chauffieren und zugleich bundesweit (!) berufstätig zu sein. Auch dürfte es zeitlich kaum machbar sein, morgens im Bezirk des AG Tiergarten Kinder abzuliefern, dann mal eben in die Firmenzentrale noch Köln zu fahren, um sodann mittags wieder rechtzeitig zu Hause zu sein, um die Kinder abzuholen.

    Das AG hat zum einen offenbar blind den Vortrag der Betroffenen übernommen, ohne diesen hinreichend zu überprüfen und zudem auch noch widersprüchliche Feststellungen getroffen. So ein Urteil kann keinen Bestand haben.

  4. Maste

    Nun zunächst heißt bundesweite Betreuung ja nicht zwingend, dass diese immer vor Ort erfolgt, heutzutage geht sowas ja auch gerne überwiegend per „home office“. Auch die regelmäßigen (wöchentlich, monatlich, vierteljährlich??) Besuche der Zentrale sind nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass ja die Schule gerade erst begonnen haben dürfte (6 Jahre alter Junge, klingelt da was:-) und das Problem mithin erst auf die Betroffene zukommt.
    Von einem täglichen Besuch in der Zentrale in Köln kann wohl keine Rede sein, sonst würden wir hier sicher vom Wohnort Köln reden:-)
    Hauptkriterium bleibt für mich die jetzt beginnende Schulpflicht des Sohnes sowie die „Tatsache alleinerziehend“ als auch die erhebliche Distanz zur Schule, wobei ich davon ausgehe, dass die Angaben zur Sache auch zutreffen. Man möge mir verzeihen, aber ja ich glaube der Betroffenen etwas…

  5. T.H., RiAG

    Von einem täglichen Besuch in Köln habe ich ebenso wenig gesprochen wie das KG. Und ein Home Office ist nun wahrlich kein allzu gewichtiges Argument für ein Absehen vom Fahrverbot.

  6. T.H., RiAG

    Und die Story von der weit entfernten Schule ist nun wahrlich auch klärungsbedürftig. Der Bezirk des AG Tiergarten dürfte jedenfalls nicht in Gänze derartig ländlich geprägt sein, dass es 25 km zur nächsten Grundschule sind. 25 km dürfte doch mehr als die Hälfte der Ausdehnung des gesamten Stadtgebietes sein.

  7. Maste

    Hallo Herr T.H. sehen Sie es mir nach aber ich kenne mich mit den regionalen Gegebenheiten in Berlin nicht wirklich aus….Vorschlag zur Güte: Wir treffen uns bei der neu anberaumten HV und verfolgen die Beweisaufnahme. Ich gebe auch einen Kaffee (und anschließend gerne was anderes) aus!

  8. T.H., RiAG

    Danke für die Einladung, aber glauben Sie wirklich, dass wir dort auch ohne Tagesmarsch ein Café finden? Ich meine ja nur…. wenn es dort schon 25 km bis zur Grundschule sind.

    😉 😉

  9. Maste

    Im Übrigen: Die Betroffene wohnt in Wandlitz, nicht im Bezirk Tiergarten- wenn ich die Entscheidung richtig verstehe.Also dürfte die Grundschule auch in Brandenburg liegen und nicht in Berlin?

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